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Über Dirk Buchsteiner

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Klage der Stadt Moers gegen eine Höchstspannungsfreileitung erfolglos

Die Energiewende kann nur durch die gleichzeitige Ertüchtigung des Stromnetzes gelingen. Dafür sind bei den Übertragungsnetzbetreibern viele Ersatzneubauten von Höchstspannungsleitungen in der planungsrechtlichen Pipeline. Der Weg zu einem Planfeststellungsbeschluss ist steinig uns schwer, da bereits im Verfahren (und auch davor) viele Stöckchen liegen, über die man springen muss – so ist es in der Praxis oft bereits gar nicht so einfach, die benötigten Baugrunduntersuchungen (auf die man eigentlich einen Anspruch hat) vor Ort durchzusetzen. Wie bei vielen Projekten gilt vor Ort dann oft der NIMBY-Grundsatz – überall, nur nicht hier („not in my backyard“). Daher sind die Fragen des Bedarfs an bestimmten Leitungen und insbesondere auch die Linienführung oft Streitthemen – auch dann noch, wenn der Planfeststellungsbeschluss dann endlich ergangen ist.

Zur Beschleunigung von Vorhaben hat der Gesetzgeber reagiert und einige Vorhaben in den vordringlichen Bedarf gestellt, für die demnach auch die Planrechtfertigung schon von Gesetzes wegen feststeht. Im Hinblick auf den Rechtsschutz gibt es die erst- (und letzt-) instanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit aktuellem Urteil vom 10.04.2024 – BVerwG 11 A 4.23 – eine Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­spannungsfreileitung abgewiesen. Hier ging es u.a. auch um die Trasse. Die Stadt Moers hatte einen Planfeststellungsbeschluss angegriffen, mit dem der Bau und Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Wesel und Utfort sowie einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Utfort und dem Punkt Hüls-West zugelassen wurde.  Die Leitungen sollen auf dem Gebiet der Klägerin zusammen mit der auf einem Teilstück zu erneuernden 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort-Walsum zwischen den dicht besiedelten Ortsteilen Eick und Utfort verlaufen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbau­gesetz genannten Vorhabens “Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV”. Dass die Linienführung im Abschnitt Rheinquerung zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend feststand, war rechtlich unerheblich. Hinsichtlich der Umspannanlage Utfort reicht es aus, dass die Leitungen die Umspannanlage erreichen und dort eingebunden werden können.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist aus Sicht der Leipziger Richter gegeben, weil es mit­samt der notwendigen Folgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG in den vordringlichen Bedarf gestellt ist. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Stadt Moers nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine westliche Umgehung der dicht besiedelten Gebiete der Klägerin durch Führung der Höchstspannungsleitungen Wesel-Utfort und Utfort-Walsum in neuer Trasse entscheiden. Es spricht viel dafür, dass die Planfeststellungsbehörde die Vor­habenträgerin schon aus Rechtsgründen nicht verpflichten konnte, anlässlich einer bestimmten Planung auch eine andere, bestehende Leitung weiträumig zu verlegen. Auch unabhängig davon war die Abwägung nicht zu beanstanden. Die gegen die Alternative sprechenden Belange mussten nicht ausführlicher ermittelt werden als geschehen. Auch die Ermittlung der gegen die Antragstrasse sprechenden Belange war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorbelastung durch die Bestandstrassen durfte der Planfeststellungsbeschluss auch davon ausgehen, dass die Planung die Klägerin weder in ihrer Planungshoheit noch in ihrer Gestaltungsfreiheit verletzt. (Dirk Buchsteiner)

Neues Abfallverbringungsrecht der EU

Die Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verabschiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktualisierten Vorschriften effizienter werden heißt es in der Pressemitteilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger problematische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbringungen bekämpft werden und die Durchsetzung insgesamt verbessert wird. Gleichzeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft und der Klimaneutralität und die Übermittlung von Informationen auf elektronischem Weg aktualisiert.

Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbringungsverbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnahmefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifizierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.

Wenig Neues gibt es laut der Pressemitteilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelisteten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allgemeinen Informationspflichten festgelegt sind.

Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Drittstaaten und zur Verwertung bestimmte gefährliche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszuführen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefährlicher Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereitschaft erklären, Kunststoffabfälle aus der EU einzuführen, wenn sie strenge Abfallbewirtschaftungsstandards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufgehoben werden kann. Nicht gefährliche Kunststoffabfälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausgeführt werden, unterliegen jedoch einer besonderen Kontrolle durch die Kommission.

Die Veröffentlichung der novellierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neuregelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleichterungen für die Praxis bei der Abfallverbringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbringungen illegal seien. Komplizierte, zeitraubende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifizierungspflichtige Verbringung überhaupt zu genehmigen (man denke an “Boden”, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifizieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfallverbringungsrecht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch strafrechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-04T23:28:47+02:004. April 2024|Allgemein|

Der Ring in Zeiten der Energiekrise: Filzer statt Feuer?

Zugegeben: An Richard Wagner und seiner Musik scheiden sich die Geister. Sehr sympathisch ist er wohl nicht gewesen. Es gibt zudem sicherlich einige Menschen, die beim schieren Ausmaß des Bühnenfestspiels “Der Ring des Nibelungen” (vier Opern mit insgesamt 14 bis 15,5 Stunden Aufführungsdauer) verzweifeln, Abscheu vor ausufernden Alliterations-Aneinanderreihungen empfinden, und schon in der (nicht vorhandenen) Pause im Rheingold fluchtartig die Oper verlassen oder aufgrund der Erschöpfung durch Überfrachtung bereits während des „Sturms“ zu Beginn der Walküre einschlafen (alles schon erlebt).

Den „Walkürenritt“, jenes donnernde Orchestervorspiel zum dritten Akt der Walküre, (also Teil zwei von vier), kennt indes jeder. Woody Allen sagte einmal „Immer, wenn ich Wagner höre, spüre ich den inneren Drang, in Polen einmarschieren zu müssen“. Auf der anderen Seite gibt es im Opernbetrieb nichts Vergleichbares, dessen Musik so bewegen und begeistern kann und das an die schiere Wucht und Komplexität der Tetralogie heranreicht. Vielleicht sind dies auch Aspekte, die Juristen an dem Werk faszinieren. Zumindest bringt man als Jurist ausreichend „Sitzfleisch“ mit, dauert selbst die längste der vier Opern nicht einmal so lang wie eine Examensklausur.

Zu Ostern ist es in Berlin an der Staatsoper Berlin wieder soweit. Im Rahmen der Feststage 2024 gibt es ihn: Den „Ring“. Ein Zyklus ist schon durch, Ostersamstag kommt der Siegfried vom zweiten Durchlauf mit einem großartigen Andreas Schlager als Siegfried einem überragenden Tomasz Konieczny als Wanderer (absolut fantastisch war er auch in der Walküre) und als donnernde Brünnhilde: Anja Kampe.

Was war bisher geschehen? Rechtlich gesehen war der „Raub“ des Rheingolds (Teil 1)  gar keiner, sondern nur ein einfacher Diebstahl, einer erst durch den Nibelungen Alberich (spektakulär: Johannes Martin Kränzle) beweglich gemachten Sache. Am „Ring“ indes hat Alberich durch Umgestaltung des Goldes Eigentum erworben und dieses auch nicht mehr verloren, so dass die Tetralogie völlig zutreffend „Ring des Nibelungen“ heißt.

Bei einem Umweltrechtler hinterlässt der „Ring“ jedoch immer wieder Fragen. So erscheint schon die Errichtung des gigantischen, nicht privilegierten Palastkomplexes Walhall (und an der Staatsoper das Forschungszentrum „E.S.C.H.E.“ mit seinen diversen Versuchsanordnungen) im Außenbereich wohl problematisch. Eine Regenbogenbrücke wird sich zudem wohl kaum als ausreichende Erschließung qualifizieren lassen. Für gewöhnlich zeigt sich in der Götterdämmerung beim Weltenbrand für Walhall, wie wichtig ordnungsgemäßer Brandschutz gewesen wäre. Bedurfte der Riese Fafner für die Ablagerung des Horts in der Waldmitte (FFH?) nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung? Gleiches gilt wohl auch für das „bräutliche Feuer“, das die schlummernd auf Siegfried wartende Brünnhilde (er ist übrigens ihr Neffe) umgab, gerade im Lichte der 44. BImSchV. Zumal eine Dauerbefeuerung (Gas? Kohle? Biomasse?) sicherlich ohne Weiteres auch emissionshandelsrechtlich schwierig ist. Vielleicht waren in Wotans Speer auch Emissionszertifikate-Runen geschnitzt, als er damit Loge bannte? Doch nicht so in Berlin: In der oft spannenden, manchmal großartigen, dann aber auch arg kargen Inszenierung von Dmitri Tcherniakov an der Staatsoper bleibt der Ofen kalt: Das Feuer wird durch Handbewegungen dargestellt oder mit dem Filzmarker auf Hörsaalbestuhlung und Fensterscheiben gemalt. Nur als Siegfried seine Spielsachen verbrennt und damit wohl seine Mannwerdung signalisiert, lodert echtes Feuer auf, sodass man an die Werte der 1. BImSchV denken (und husten) muss. Es gleißt und flammt jedoch aus dem Graben (unglaublich sauber und klar: Philippe Jordan) und von der Bühne, dass man zwischen warmem Schauer und Gänsehaut changiert.  Falls Sie nun gar nichts verstanden haben sich nun fragen „Häh? Worum geht es eigentlich?“: Gehen Sie hin! Es gibt noch Karten! Und in Berlin heißt es 2024: Nach dem „Ring“ ist vor dem „Ring“. An der Deutschen Oper Berlin geht es dann schon im Mai mit drei Zyklen (Inszenierung Stefan Herheim) weiter. (für Sie mit dabei: Dirk Buchsteiner)