Nitrat, DUH & Präklusion
Es gibt ein Umweltrecht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohlekraftwerk in Lünen gemeint. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und die Ausgestaltung des Zugangs von Umweltvereinigungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beeindruckende Reise im schlingernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundesverwaltungsgericht) absolviert. Ein „Knackpunkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klagemöglichkeiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorgeschriebener) weiter Zugang zu Gericht ausgestaltet sein? Nach dem Wegfall der Schutznormtheorie (für Umweltvereinigungen) und eine Beweislastumkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klagebegründungsfrist. An letzterer stört sich insbesondere die gestresste Anwaltschaft, da sechs Wochen Frist für eine Klagebegründung – insbesondere dann, wenn man noch Akteneinsicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK –).
Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasserrecht den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie weit hinterherhinken. Es gibt aber auch noch die Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verringerung und Vorbeugung von Gewässerverunreinigungen und gibt insbesondere einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitgliedsstaat verpflichtet, Aktionsprogramme aufzustellen, die die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie festlegen und diese Programme regelmäßig fortzuschreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflichtungen nicht nachkomme. Insbesondere würden die bislang vorgesehenen Pflichtmaßnahmen nicht entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitratrichtlinie zu verwirklichen.
Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klagevorbringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen (präkludiert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem nationalen Verfassungsrecht, mit europarechtlichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umweltschutzvereinigungen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Änderungen des Nationalen Aktionsprogramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies allerdings nicht so hinreichend substantiiert und umfangreich erfolgt, wie es nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre. Mit dem inhaltlichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisionsverfahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)
Kein Baustopp bei der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG
Im Zuge der Gasmangellage folgte eine beispiellose Gesetzesinitiative, um eine Versorgung Deutschlands mit LNG (liquefied natural gas – verflüssigtes Erdgas) zu ermöglichen. Befeuert vom politischen Willen (und unter großem Einsatz seitens der Behörden, allen voran durch den NLWKN und der beratend unterstützenden Juristen – Danke für die gute Zusammenarbeit!) war es möglich, dass bereits im Dezember 2022 die erste FSRU (floating storage and regasification unit – also schwimmende Lagerungs- und Regasifizierungsanlage) – die Höegh Esperanza – in Wilhelmshafen anlegen konnte. Weitere Terminals an den Standorten Lubmin, Stade und Brunsbüttel folgten. Die Vorhaben umfassen jeweils verschiedene rechtliche Teilschritte und Zulassungsverfahren, die es in sich haben. Von der Planfeststellung, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis ist alles vertreten. Ohne Frage: Die Zulassung von LNG Terminals mit Peripherie und Infrastruktur ist Turnen am Hochreck des besonderen Verwaltungs- und Umweltrecht. Um die Realisierung zu ermöglichen – wurde unter Begründung der Gasmangellage – das Verfahrensrecht gestrafft. Gerade der Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gefällt nicht jedem. Zu Lubmin liegt nun eine aktuelle Entscheidung des BVerwG vor, dass sich mit Eilanträgen von zwei Umweltvereinigungen gegen die Planänderung des Bergamtes Stralsund befasst hat, mit der das Bauzeitenfenster für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26“ über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anträge abgelehnt (Beschlüsse vom 25.01.2034 – 7 VR 1. 24 u. 7 VR 2. 24 –).
Offen sind weiterhin die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2023, mit dem die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeabschnitts Lubmin bis KP 26 zugelassen wurde. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 12. und 15. September 2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planänderungsbeschluss vom 8. Januar 2024 hebt die Bauzeitenbeschränkung auf den 31. Dezember 2023 für die Durchführung naturschutzrechtlicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 auf. Nach gegenwärtigem Stand ist zur Vollendung des Vorhabens noch auf einer Strecke von 6,8 km der Meeresboden im Grabenbereich wiederherzustellen. Um diese Planänderung geht es nun.
Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter erweisen sich die Klagen gegen die Planänderung derzeit als voraussichtlich unbegründet. Unter Berücksichtigung dieser fehlenden Erfolgsaussichten geht es auch im Eilrechtschutz nicht weiter: Zu Recht – so das BVerwG gehe man weiterhin von einer Krise der Gasversorgung aus. Verfahrensmängel wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und einer fehlenden Beteiligung der Naturschutzvereinigungen sind derzeit nicht festzustellen. Auch verstößt die Bauzeitenerweiterung voraussichtlich nicht gegen Naturschutzrecht, weil der Planänderungsbeschluss durch entsprechende Regelungen erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt. (Dirk Buchsteiner)