Kammergericht legt 3-Jahres-Widerspruchslösung dem EuGH vor

Sind Preisanpassungen des Versorgers in Strom-, Gas- oder Wärmelieferungsverträgen unwirksam, hat der Kunde 3 Jahre Zeit den entsprechenden Verbrauchsabrechnungen zu widersprechen, andernfalls gelten die (eigentlich unzulässigen) Preisanpassungen als wirksam vereinbart. Das steht in keinem Gesetz sondern wurde vom BGH entwickelt und ist inzwischen ständige Rechtsprechung.

Aber ist das überhaupt zulässig? Das Kammergericht hat da gewisse Zweifel und hat in einem Verfahren daher einen sog. Vorlagebeschluss an den EuGH erlassen (KG Berlin, Beschluss vom 10.12.2024; Az. 9 U 1087/20).

Ein Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist eine richterliche Entscheidung eines nationalen Gerichts, in der dem EuGH eine Frage zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts  zur Vorabentscheidung vorlegt wird. Dies geschieht immer dann, wenn das nationale Gericht der Meinung ist, dass diese Frage für die Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits relevant ist und die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH erforderlich ist.

Das Kammergericht stellt damit die bisherige Praxis der deutschen Rechtsprechung zur §-Jahreslösung auf den Prüfstand und es besteht die Möglichkeit, dass der EuGH dies als unionsrechtswidrig ablehnt. Folge einer solchen Entscheidung kann entweder sein, dass dem Kunden höhere Rückforderungsansprüche zustehen, da dann auch Preisanpassungen betroffen wären, denen der Kunde nicht widersprochen hat. Andererseits kommt nach Ansicht des Kammergerichts aber auch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages  mit der Folge einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Betracht.

(Christian Dümke)

2025-05-09T19:58:56+02:009. Mai 2025|Allgemein|

EU-Kreislaufgesetzgebung – Was kommt durch den Clean Industrial Deal auf uns zu?

Im Rahmen des Clean Industrial Deal (wir berichteten schon hier) sind EU-Gesetze zu Kreislaufwirtschaft und kritischen Rohstoffen („Circular Economy Act“ und „Critical Raw Materials Act“) geplant. Diese stehen im Mittelpunkt der europäischen Industrie- und Umweltstrategie. Sie knüpfen an den European Green Deal (Klimaneutralität 2050) und den 2020 Circular Economy Action Plan an, der bereits eine Verdopplung der Materialkreislaufquote anstrebt. Unter Präsidentin von der Leyen wird im „Clean Industrial Deal“ (Februar 2025) betont, dass eine effiziente Ressourcennutzung „Decarbonisation into a driver of growth“ verwandeln soll. Darin sind der Circular Economy Act (geplant für Q4 2026) und ein EU-Zentrum für gemeinsame Rohstoffbeschaffung (bis 2026) als Meilensteine vorgesehen. Als Zwischenziel soll der Anteil kreislauffähiger Materialien von heute etwa 11,8 % auf 24 % bis 2030 steigen.

Schon heute existiert ein umfassendes EU-Regelwerk zum Abfallrecht und nachhaltigen Produkten: So regelt die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG grundlegende Abfallhierarchie und Recyclingziele (z.B. 60 % Recyclingquote für Siedlungsabfall bis 2030). Die Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie (94/62/EG) wurde mit der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR 2025/40) ersetzt. Seit Februar 2025 sind z.B. bindende Ziele verankert: das Verpackungsaufkommen pro Kopf soll bis 2030 um 5 % sinken, bis 2035 um 10 % gegenüber 2018. Ab 2030 muss sämtliches in Verkehr gebrachtes Verpackungsmaterial recyclingfähig sein, zudem gelten Quoten für Rezyklate (z.B. steigende Pflichtanteile in Kunststoffverpackungen). In bestimmten Bereichen – etwa Lebensmittelbehälter, Einwegbecher oder Getränkeverpackungen – sind Reuse-/Pfandsysteme vorgeschrieben. Parallel wurde das Ökodesign-Recht deutlich ausgeweitet: Seit Juli 2024 gilt die Ecodesign-for-Sustainable-Products-Verordnung (ESPR), die die alte Ökodesign-Richtline ablöst Die Ökodesignverordnung deckt nun fast alle physischen Produkte ab. Sie schreibt strenge Produktanforderungen vor: neue Kriterien für Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwertbarkeit und Gesundheitsschutz. Neu eingeführt wurden z.B. Digitale Produktpässe („Digital Product Passports“), die Materialgehalt, Herkunft und Recyclingfähigkeit eines Produkts elektronisch dokumentieren. Wie das technisch umgesetzt wird, ist jedoch noch ungewiss. Auch wird das Vernichten unverkaufter Textilien/Fußbekleidung ausdrücklich verboten. Weitere Regelungen – etwa zur Entsorgung von Elektronikschrott (WEEE-Richtlinie), Batterierecycling oder Mehrweg- und Pfandsystemen – existieren bereits. Der geplante Circular Economy Act (CEA) soll dieses Geflecht jedoch stärker harmonisieren, nationale Alleingänge einschränken und ggf. bisher unregulierte Lücken (z.B. End-of-Waste-Kriterien, Stoffsteuern) schließen.

Der Circular Economy Act (“CEA”) ist ein noch nicht finalisiertes Gesetzespaket der EU, das voraussichtlich 2026 vorgestellt wird. Ein Ziel ist die Schaffung eines echten Binnenmarkts für Abfall und Sekundärrohstoffe. Der Anwendungsrahmen ist noch nicht klar, der Fokus dürfte jedoch insbesondere mit Blick auf kritische Rohstoffe (siehe auch Critical Raw Materials Act (Verordnung (EU) 2024/1252) stehen.

Die Kommission kündigt an, Regelungen so zu vereinfachen, dass einheitliche Rahmenbedingungen für Recycling, Wiederverwendung und Rohstoffnutzung gelten. Konkret geht es um Zielvorgaben für den Materialkreislauf: Im CEA könnten sich verbindliche Quoten für Recycling und Rezyklatanteile wiederfinden. Beispielsweise enthält der Zeitplan des Clean Deal das Ziel, 24 % der Materialien bis 2030 recycelt oder wiederverwendet zu haben. Andere Szenarien sprechen von ambitionierten Recyclingquoten nach Sektoren und Produktgruppen. Zudem sind einheitliche Produktstandards angedacht: Der CEA dürfte die ESPR-Vorgaben ergänzen. Laut Kommissions-Arbeitsprogramm sollen Produkte mit knappen (bzw. kritischen) Rohstoffen länger im Kreislauf bleiben. Der Rechtsakt könnte dann gesonderte Mindestanforderungen an Reparierbarkeit, kreislauffähiges Design und Rezyklatanteile einführen. Beispielsweise könnten Hersteller verpflichtet werden, Produktteile nach Gebrauch zurückzunehmen oder Recyclingfähigkeit nachzuweisen. Es kann auch erwartet werden, dass der CEA Anreize schafft, um Sekundärmaterialien attraktiver zu machen (z.B. durch Handelsregeln oder Investitionsförderung). So soll der Markt für Rezyklate gestärkt werden. Wahrscheinlich wird die EU-Ebene weitere Standardregeln für End-of-Waste-Kriterien erlassen (wann Abfälle als also das Ende des Abfallrechts erreichen und produktrechtliche Regelungen gelten), um grenzüberschreitenden Handel mit Sekundärstoffen zu erleichtern. Hierbei wird gerade der Grenzbereich zu produktrechtlichen Anforderungen (beispielsweise REACH) spannend, die durchaus Erschwernisse mit sich bringen und insbesondere im Kunststoffrecycling mitunter kaum zu überwindende Hürden darstellen.

Insgesamt sollte es darum gehen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Gleichzeitig soll durch ein EU-weites Regelwerk der bürokratische Aufwand der Unternehmen sinken und Doppelregelungen zwischen Mitgliedstaaten vermieden werden. Wird der Kreislaufrechtsakt als EU-Verordnung ausgestaltet ist sie direkt anwendbar in allen Mitgliedstaaten. Damit entfiele in vielen Fällen die nationale Umsetzung, Rechtsunsicherheit durch divergierende Vorschriften sinkt. Für Unternehmen bedeutete dies: Einerseits größere Planungssicherheit durch einen einheitlichen Rechtsrahmen; andererseits neue Pflichten und Compliance-Anforderungen (z.B. erweiterte Dokumentations-, Reporting- und Nachweispflichten). (Dirk Buchsteiner)

2025-05-09T18:31:20+02:009. Mai 2025|Abfallrecht|

StVO-Reform und VG Berlin: Doppelter Rückenwind für Kiezpoller

Aktuell gibt es aus Berlin starken rechtlichen Rückenwind für die dort sogenannten “Kiezblocks”, auch Superblocks (in Barcelona: “superilles”) genannt. Zum einen sind das zwei Gerichtsentscheidungen zu Pollern im Reuterkiez und in der Auguststraße, zum anderen die Reform der Straßenverkehrsordnung, die noch bessere Möglichkeiten bietet, und in den Gerichtsentscheidungen noch nicht richtig berücksichtigt werden konnte.

Straße in Toronto, Kanada, mit Pollern und blauen Betonpflanzelementen.

Modalfilter in Toronto: Keine Probleme mit der StVO (Foto: Olaf Dilling).

Die Gerichtsentscheidungen zeigen, dass Sperren für den Durchgangsverkehr je nach örtlichen Gegebenheiten, Unfallhäufigkeit und begleitenden Anordnungen bereits nach “altem” Straßenverkehrsrecht möglich waren. Das soll hier nur kurz angerissen werden:

  • In der ersten Entscheidung zum Reuterkiez ging es – ähnlich wie in Barcelona – um ein System von Einbahnstraßen, die an bestimmten Kreuzungen mit sogenannten Modalfiltern ausgestattet sind. Das sind Pollerreihen, die nur Fahrrad- und Fußverkehr ermöglichen, aber für Kfz unpassierbar sind.
    Grundsätzlich gilt im Straßenverkehrsrecht für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs das Erfordernis einer qualifizierte Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Das heißt, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erheblich über dem Durchschnitt (typischer Straßen) liegen muss.
    Eine Ausnahme gilt gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO für ein Verkehrskonzept der Gemeinde zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung. Nach Auffassung des Bezirks lag ein solches Verkehrskonzept vor. Das Konzept muss aber tatsächlich von der Gemeinde beschlossen worden sein (nicht auf unselbständiger Bezirksebene, sondern in Berlin auf Ebene des Senats). Es muss außerdem so konkret sein, dass es von der Straßenverkehrsbehörde ohne Zwischenschritte umgesetzt werden kann.
    Weil beides aus Sicht des Gerichts nicht zutraf, hat es die Planungen des Bezirks nicht als Verkehrskonzept nach § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anerkannt. Das hatte zur Folge, dass die Anforderungen an die in den Straßen vorliegende Gefahr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO erhöht waren.
    Aber selbst diese qualifizierte Gefahrenlage lag nach Auffassung des Gerichts vor: Wegen der Verkehrszahlen und der Zusammensetzung des Verkehrs bestand eine qualifizierte Gefahr, die zu häufigen Unfällen geführt hat. Daher hat das Gericht in einem Eilbeschluss den vorläufigen Rechtsschutz der Kläger gegen die Poller zurückgewiesen.
    D.h. der Fall Reuterkiez zeigt, dass es bei entsprechender Verkehrsdichte und Unfallwahrscheinlichkeit durchaus möglich ist, eine Modalsperre aufgrund einer qualifizierten Gefahr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO -dem straßenverkehrsrechtlichen Normalfall – zu errichten.
  • In der zweiten Entscheidung, einem Urteil des VG Berlin, sollte der Modalfilter dazu dienen, eine Fahrradstraße in der Tucholskystraße “flankierend” zu begleiten. Da für die Einrichtung einer Fahrradstraße gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO eine Ausnahme vom Erfordernis der qualifizierten Gefahr gilt, war – so wie schon in der Eilentscheidung des VG Berlin zum selben Fall – nur eine einfache Gefahr nachzuweisen.
    D.h. Ausnahmeregelungen wie städtebauliche Verkehrskonzepte und Fahrradstraßen erleichtern es unter erleichterten Bedingungen, Modalsperren einzurichten, die der Verkehrssicherheit und der Erleichterung des Fahrrad- und Fußverkehrs dienen. 

Die Verzahnung von nachhaltiger Stadtplanung und konkreter Regelung des Verkehrs ist seit der letzten Reform der StVO 2024 noch verbessert worden. Entscheidend ist insofern, dass inzwischen die Bereitstellung von angemessenen Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr unter erleichterten Bedingungen möglich ist. Hier dazu einige Stichpunkte:

  • Zentral ist, dass durch die Reform die Einrichtung einer Sperre nicht mehr auf einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden muss, sondern weitere Gründe, Umwelt- und Gesundheitsschutz und städtebauliche Entwicklung zulässig sind,
  • dies setzt in der Regel ein Gesamtkonzept (das aber auch nur für bestimmte Verkehrsarten oder ein Stadtviertel gelten kann) voraus, in dem die zu erwartenden Effekte auf das Schutzgut (Umwelt, Gesundheit oder Stadtentwicklung) dargestellt werden. Typischerweise muss das Konzept insgesamt zu einer Verkehrsverlagerung vom Kfz auf den Umweltverbund führen, um sich etwa umwelt- oder gesundheitschützend auszuwirken.
  • Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs spielen weiterhin eine Rolle, aber es geht nur darum, eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit zu verhindern (z.B. durch Ausweichverkehre) und bezüglich der Leichtigkeit des Verkehrs abzuwägen. Die Leichtigkeit gilt für alle Verkehrsarten und wird in Bezug auf das Gesamtsystem des Verkehrs betrachtet: Einzelne Verkehrsarten müssen gegebenenfalls zurückstehen. D.h. Modalfilter beeinträchtigen zwar zweifellos die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs, dies kann aber durch die Erleichterung von Rad- und Fußverkehr sowie die positiven Effekte für Umwelt, Gesundheit oder Stadtentwicklung (Aufenthaltsqualität) aufgewogen werden.

Alles in Allem dürfte es in Zukunft rechtlich sehr viel leichter sein, Kiezblocks zu konzipieren und Modalsperren anzuordnen und das auch mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts, das gegenüber straßenrechtlichen Lösungen, insbesondere der Teileinziehung von Straßenabschnitten, den Vorteil einer größeren Flexibilität und Bestimmtheit bietet. (Olaf Dilling)

2025-05-06T22:36:18+02:006. Mai 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|