Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren 2010-2012 rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Pressemitteilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraussichtlich davon betroffen.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadtwerke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entsprechende organisatorische und womöglich auch rechtliche Konsequenzen zu treffen. Insbesondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsorgungsleistungen durch Fremddienstleister durchführen lassen, schauen, ob Parallelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Transparenz der Gebührenbemessung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-05-16T14:55:07+02:0016. Mai 2025|Wasser|

Kosten des Rückbaus von “Protected Bike Lanes”

Im Homeoffice in Toronto hat mich gestern überraschend ein Verkehrsplaner aus der Stadt Guelph in Ontario kontaktiert, dass ein gemeinsamer Bekannter aus Deutschland mit Familie zu Besuch käme. Mein guter Bekannter Michael aus Bremen, der auch im Verkehrsektor beratend tätig ist. Welch freudige Überraschung! Wir fahren morgen gemeinsam mit ein paar weiteren radbegeisterten Torontonians auf den geschützten Radfahrstreifen, die Olivia Chow, die Bürgermeisterin der größten Stadt Kanadas auf vielen großen Straßen in den letzten Jahren hat einrichten lassen.

Leider sollen diese Protected Bike Lanes, wenn es nach Doug Ford geht, dem Premier der Provinz Ontario, bald verschwinden. Wir hatten darüber letztes Jahr schon mal berichtet. Inzwischen hat Ford ein Gesetz durch das Parlament von Ontario verabschieden lassen, das Fahrradwege auf Kosten von Kfz-Spuren nur noch mit Zustimmung der Provinz erlaubt. Außerdem sollen drei der wichtigsten Radfahrstreifen (auf Bloor, Yonge und University Avenue) beseitigt werden. Die dafür vorgesehenen Kosten belaufen sich auf 48 Millionen Kanadische Dollar (ca. 30 Mio Euro). Im Übrigen sieht das Gesetz, es heißt “Reducing Gridlock, Saving You Time Act”, auch vor, dass Radfahrer und deren Angehörige, die nach Beseitigung der Radwege überfahren werden, keinen Schadensersatzanspruch gegen die Provinz oder ihren Premier haben.

Inzwischen hat eine Studentin der Universität Toronto und ein Fahrradkurier eine Eilentscheidung (injunction) erwirkt, die vorerst verhindern soll, dass die Radwege auf kostspielige Weise beseitigt werden, bevor das Gericht erkennt, dass sie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Klagenden hätten bleiben müssen. Sehr zum Unmut des rechtspopulistischen Premiers, der kurz darauf die richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt und gefordert hat, dass die Richter in Zukunft in Kanada ebenso wie in den USA gewählt werden sollten.

Aber kommen wir zurück zu deutschen Fällen. Auch hier gibt es umstrittene Protected Bike Lanes. Wir hatten mal über einen Radfahrstreifen in Mönchengladbach berichtet, der von einem Autofahrer im Eilverfahren erfolgreich angefochten worden war. Inzwischen ist das Verfahren auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster entschieden worden, das die Entscheidung des VG Düsseldorf aufrechterhalten hat. Die Stadt Mönchengladbach hat die Protected Bike Lane inzwischen zurückgebaut. Das war ziemlich teuer.

Glücklich sind wir über die Entscheidung des OVG Münster nicht. Denn das Gericht räumt in seiner Entscheidung ein, dass die Straßenverkehrsbehörde den geschützten Radfahrstreifen auf einer anderen Rechtsgrundlage, die inzwischen auch in Kraft ist, nämlich dem § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO hätte begründen können. Diese Rechtsgrundlage unterscheide sich aber in ihren Voraussetzungen so sehr von der straßenverkehrsrechtlichen Generalklausel (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), dass die Behörde sie nachträglich nicht austauschen konnte.

Mit anderen Worten, die Stadt musste den Radweg für viel Geld abbauen. Und um alles noch mal richtig zu machen, müsste sie ihn nun, da er an dieser Stelle im Grunde für den Radverkehr alternativlos ist, auf neuer Rechtsgrundlage wieder aufbauen. So fordern unsere Mandanten das in einer Petition und so hatten wir es auch in unserem Gutachten vorgeschlagen. Nun, das Gericht hat außer der aus seiner Sicht falschen Rechtsgrundlage auch noch einige Details der Durchführung moniert. Das hätte man aus unserer Sicht aber ohne große Schwerigkeiten beheben können.

Unser Rat an Kommunen ist, in Zukunft gleich die richtige Rechtsgrundlage zu wählen. Die besagte Bereitstellung angemessener Flächen für die Fahrrad- und Fußverkehr gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO. Grundlage dafür ist in der Regel ein Gesamtkonzept, das die positiven Auswirkungen für den Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutz oder die Förderung der geordneten städtebaulichen Entwicklung in den Blick nimmt. Die Stadt Mönchengladbach konnte das bei Einrichtung der Protected Bike Lane allerdings noch nicht, denn die neue Rechtsgrundlage trat erst im Oktober letzten Jahres in Kraft. (Olaf Dilling)

2025-05-16T15:41:43+02:0016. Mai 2025|Rechtsprechung, Verkehr|

Konsultation der BNetzA zu vermiedenen Netzentgelten

Ein neuer Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur schlägt den schrittweisen Abbau der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Stromerzeugung in den Jahren 2026 bis 2028 vor. Diese Entgelte auf Grundlage von § 18 StromNEV werden bislang bekanntlich an Betreiber dezentraler Anlagen (z. B. Blockheizkraftwerke, kleinere KWK-Anlagen) gezahlt, weil deren Einspeisung vorgelagerte Netzebenen entlastet.

Die Entgelte sind für viele Betreiber faktisch ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsrechnung ihrer Anlagen. Viele Investitionen beruhen also auf der Gewährung vermiedener Netzentgelte. Seit 2018 wurde die Förderung für neuere volatile Anlagen bereits eingeschränkt, der Bestandsschutz für ältere konventionelle Anlagen blieb aber zunächst bestehen.

Die Bundesnetzagentur hält die Entgelte aber auch für Bestandsanlagen auch aus europarechtlichen Gründen nicht mehr für sachlich gerechtfertigt. Die Entgelte sollen daher bis 2028 stufenweise um 25 % pro Jahr reduziert werden und mit dem Außerkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung 2029 ganz entfallen.

Die Konsultation läuft bis zum 23.05.2025 (Miriam Vollmer).

2025-05-10T00:27:33+02:0010. Mai 2025|Allgemein|