Sind Preisanpassungen des Versorgers in Strom‑, Gas- oder Wärmelieferungsverträgen unwirksam, hat der Kunde 3 Jahre Zeit den entsprechenden Verbrauchsabrechnungen zu widersprechen, andernfalls gelten die (eigentlich unzulässigen) Preisanpassungen als wirksam vereinbart. Das steht in keinem Gesetz sondern wurde vom BGH entwickelt und ist inzwischen ständige Rechtsprechung.
Aber ist das überhaupt zulässig? Das Kammergericht hat da gewisse Zweifel und hat in einem Verfahren daher einen sog. Vorlagebeschluss an den EuGH erlassen (KG Berlin, Beschluss vom 10.12.2024; Az. 9 U 1087/20).
Ein Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist eine richterliche Entscheidung eines nationalen Gerichts, in der dem EuGH eine Frage zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorlegt wird. Dies geschieht immer dann, wenn das nationale Gericht der Meinung ist, dass diese Frage für die Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits relevant ist und die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH erforderlich ist.
Das Kammergericht stellt damit die bisherige Praxis der deutschen Rechtsprechung zur §-Jahreslösung auf den Prüfstand und es besteht die Möglichkeit, dass der EuGH dies als unionsrechtswidrig ablehnt. Folge einer solchen Entscheidung kann entweder sein, dass dem Kunden höhere Rückforderungsansprüche zustehen, da dann auch Preisanpassungen betroffen wären, denen der Kunde nicht widersprochen hat. Andererseits kommt nach Ansicht des Kammergerichts aber auch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages mit der Folge einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Betracht.
(Christian Dümke)
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