Sind Preis­an­pas­sungen des Versorgers in Strom‑, Gas- oder Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen unwirksam, hat der Kunde 3 Jahre Zeit den entspre­chenden Verbrauchs­ab­rech­nungen zu wider­sprechen, andern­falls gelten die (eigentlich unzuläs­sigen) Preis­an­pas­sungen als wirksam vereinbart. Das steht in keinem Gesetz sondern wurde vom BGH entwi­ckelt und ist inzwi­schen ständige Rechtsprechung.

Aber ist das überhaupt zulässig? Das Kammer­ge­richt hat da gewisse Zweifel und hat in einem Verfahren daher einen sog. Vorla­ge­be­schluss an den EuGH erlassen (KG Berlin, Beschluss vom 10.12.2024; Az. 9 U 1087/20).

Ein Vorla­ge­be­schluss an den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) ist eine richter­liche Entscheidung eines natio­nalen Gerichts, in der dem EuGH eine Frage zur Auslegung oder Gültigkeit des Unions­rechts  zur Vorab­ent­scheidung vorlegt wird. Dies geschieht immer dann, wenn das nationale Gericht der Meinung ist, dass diese Frage für die Entscheidung des vor ihm anhän­gigen Rechts­streits relevant ist und die Auslegung des Unions­rechts durch den EuGH erfor­derlich ist.

Das Kammer­ge­richt stellt damit die bisherige Praxis der deutschen Recht­spre­chung zur §-Jahres­lösung auf den Prüfstand und es besteht die Möglichkeit, dass der EuGH dies als unions­rechts­widrig ablehnt. Folge einer solchen Entscheidung kann entweder sein, dass dem Kunden höhere Rückfor­de­rungs­an­sprüche zustehen, da dann auch Preis­an­pas­sungen betroffen wären, denen der Kunde nicht wider­sprochen hat. Anderer­seits kommt nach Ansicht des Kammer­ge­richts aber auch die Unwirk­samkeit des gesamten Vertrages  mit der Folge einer berei­che­rungs­recht­lichen Rückab­wicklung in Betracht.

(Christian Dümke)