Wie weiter mit der Kraftwerksstrategie?

Man war ja schon so weit. Im Sommer 2024 hatte sich die Ampel mit der Europäischen Kommission auf eine Kraftwerksstrategie geeinigt, die drei Maßnahmenpakete umfassen sollte: Als Dekarbonisierungsmaßnahme sollten 5 GW neue wasserstofffähige Gaskraftwerke und 2 weitere GW Modernisierungen bestehender Anlagen ausgeschrieben werden. Acht Jahre nach Inbetriebnahme sollten sie auf H2 umgerüstet werden. 500 MW Gaskraftwerkskapazität sollte direkt mit H2 starten, weitere 500 MW Langzeitstromspeicher sollten ebenfalls in die Ausschreibung gehen. 5 weitere GW sollten auf Erdgasbasis für die Versorgungssicherheit ausgeschrieben, ab 2028 sollte ein Kapazitätsmechanismus anlaufen, in dem die neuen Anlagen integriert werden sollten.

Die Kommission war einverstanden und sah das Maßnahmenpaket als vereinbar mit der Leitlinie für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) an. Das Paket ging in die Konsultation, dann aber scheiterte die Ampel. Man einigte sich im Dezember 2024 mit der CDU/CSU als damaliger Opposition zwar auf einige besonders wichtige Gesetzesvorhaben, die man noch gemeinsam verabschiedete. Der Kraftwerkssstrategie erteilte die CDU aber eine Absage: Der Entwurf des KWSG erschien der CDU nicht technologieoffen und auch nicht marktwirtschaftlich genug. Man brauche pragmatischere Lösungen als die der Ampel und werde schnell liefern, so hieß es im Dezember aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Diese technologieoffene, pragmatische und marktwirtschaftliche Kraftwerksstrategie gewann im Koalitionsvertrag eher schemenhafte Konturen. Klar ist: Es geht nun um bis zu 20 GW, was vor allem auf den vergrößerten finanziellen Spielraum wegen der Änderung der Schuldenbremse zurückzuführen ist. Außerdem sollten die neue  Kraftwerke nicht nur die Netze stabilisieren, sondern auch den Strompreis. Während die Ampel CCS/CCU nicht für Kraftwerke, sondern nur für ansonsten nicht vermeidbare Prozessemissionen vorgesehen hatte, will die neue Bundesregierung auch die Emissionen von Gaskraftwerken abscheiden. Die Gaskraftwerke sollen nach dem Willen der neuen Bundesregierung also häufiger laufen und müssen auch nicht zwangsläufig auf H2 umgestellt werden.

Doch nicht nur Klimaschützer sehen diesen Plan kritisch. Offenbar ist auch die Europäische Kommission – wie sich bei einer ersten Besprechung der neuen Wirtschaftsministerin mit der Wettbewerbskommissarin Ribera herausstellte – doch nicht so offen für die Änderung der deutschen Kraftwerksstrategie, wie die neue Bundesregierung angenommen hatte. Schon die Ampel hatte mit der Kommission um die Umrisse der Kraftwerksstrategie hart gerungen. Dass die neuen Kraftwerke nun nicht nur der Dekarbonisierung der Stromwirtschaft und der Netzstabilisierung dienen sollen, sondern auch für den Markt produzieren und so den Strompreis senken, sieht man in Brüssel kritisch. Das ist nicht überraschend: Subventioniert Deutschland Kraftwerke, die für die Börsen produzieren, wirkt sich dies unmittelbar auch auf Strom erzeugende Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten aus.

Doch wie nun weiter? Noch weitere Verzögerungen der Kraftwerksstrategie kann sich die Bundesregierung an sich nicht leisten. An sich sollten die ersten Ausschreibungen ja schon stattgefunden haben. Der Branchenverband BDEW schlägt deswegen nun vor, doch auf dem Gesetzesentwurf der Ampel aufzusetzen und nur moderat abzuändern, vor allem für den Fall, dass das eingeplante H2 oder die Kraftwerkstechnik nicht verfügbar sein sollte. Mit anderen Worten: Der mit der Kommission abgestimmte Teil der Kraftwerksstrategie sollte starten und nur ein Notausgang eingebaut werden, wenn der Wasserstoffhochlauf scheitert oder verspätet kommt. Alle darüber hinausgehenden Pläne der neuen Bundesregierung könnten nach hinten verschoben werden und zunächst unabhängig von den abgestimmten Teil der Strategie mit der Kommission diskutiert werden. Immerhin: Dies würde es ermöglichen, 2030/2031 die ersten Kraftwerke in Betrieb zu nehmen, wartet man auf eine Gesamtlösung mit der Kommission, gilt dies als unwahrscheinlich (Miriam Vollmer).

2025-05-23T22:33:41+02:0023. Mai 2025|Allgemein|

Aus dem Anwaltsalltag: Der fehlende Aushang im Gericht

Wenn man bundesweit Gerichtsverfahren führt, dann kommt man im Laufe der zeit ganz schön herum und lernt vor allem eines: Gerichtsgebäude sind sehr verschieden und manche entpuppen sich als wahre Labyrinthe, wenn es darum geht rechtzeitig den in der Ladung bezeichneten Gerichtssaal zu finden.

Dort angekommen kann man sich am Aushang, der sich neben jedem Gerichtssaal befindet noch einmal vergewissern, ob das Verfahren dort tatsächlich stattfindet oder aus dienstlichen Gründen kurzfristig verlegt wurde in Saal 1.36 im Nebengebäude C. Der Aushang ist üblicherweise eine Art Glaskasten mit einem Zettel darin, am Landgericht Düsseldorf sind es übrigens schicke kleine Bildschirme. Das ist sehr praktisch – wenn dieser Aushang denn vorhanden ist. Wenn er fehlt kann das dagegen Verschiedenes bedeuten: Man ist am falschen Saal, der Termin wurde aufgehoben oder – und das kam uns in letzter Zeit öfter vor – es hat einfach niemand für notwendig befunden, dort rechtzeitig den aktuellen Zettel reinzuhängen.

Dann läuft man als zwischenzeitlich leicht gestresster Anwalt, der gerade noch glücklich war den Raum gefunden zu haben, den ganzen Weg zurück zum Empfang, um dort nachzufragen, ob der Verhandlungstermin dort heute wirklich stattfindet.

Aber ist der Aushang vor dem Gerichtssaal eigentlich rechtlich verpflichtend?

Die Antwort lautet: Nein, ein Aushang ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber er ist in der Praxis üblich. Die Gerichte informieren meist durch Sitzungspläne, die am Eingang des Gerichtsgebäudes oder direkt vor dem jeweiligen Saal ausgehängt werden. Dort finden sich Angaben wie Aktenzeichen, Namen der Parteien, Uhrzeit und Saalnummer.

Der Hintergrund: Die Öffentlichkeit soll wissen, welche Verhandlungen wann stattfinden, um daran teilnehmen zu können. Ob diese Information per Aushang, Bildschirm oder zentralem Sitzungsplan erfolgt, bleibt dem Gericht überlassen. Wichtig ist nur, dass die Information zugänglich und aktuell ist.

Fehlt aber jegliche Bekanntgabe, kann dies einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot darstellen. Im ungünstigsten Fall ist das sogar ein relevanter Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann (§ 547 Nr. 5 ZPO).

(Christian Dümke)

2025-05-23T17:58:41+02:0023. Mai 2025|Allgemein|

Klimaziele 2030: In Reichweite, aber nicht garantiert

Der Expertenrat für Klimafragen hat letzte Woche seinen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 vorgelegt (siehe Pressemitteilung des BMUKN hier). Der Expertenrat bestätigt, dass die nationalen Klimaziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grundsätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimistisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäudesektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klimaziele zu erreichen. Ein entschlossenes und koordiniertes Vorgehen ist erforderlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klimaneutrale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszugleichen, wie dies nach dem nationalen Klimaschutzgesetz möglich ist.

Im Verkehrssektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausreichenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäudesektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schädlinge zunehmend zu Emissionsquellen werden.

Als Reaktion auf die Herausforderungen plant die Bundesregierung ein neues Klimaschutzprogramm, das insbesondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klimafreundliche Technologien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten des Sondervermögens für Klimaschutz und Infrastruktur gezielt genutzt werden, um die Transformation zu einer klimaneutralen Gesellschaft voranzutreiben. (Dirk Buchsteiner).