COP 29: UN-Klimakonferenz in Baku – Streit und Verlängerung – Ausgang offen

Seit dem 11.11. findet die 29. UN-Klimakonferenz (COP 29) in Aserbaidschans Hauptstadt Baku statt. Aufgrund der schwierigen Verhandlungen geht es in die Verlängerung. Zum eigentlich planmäßigen Ende liegt zwar der Entwurf für Abschlusstexte vor. Dieser sorgte jedoch für große Empörung. Streitpunkt sind hier maßgeblich die finanziellen Hilfen für Entwicklungsländer. Ein Vorschlag über 250 Milliarden Dollar wurde als „trauriger Witz“ bezeichnet. Entwicklungsstaaten fordern hingegen Summen in Billionenhöhe.


Seit bald 30 Jahren treffen sich auf der UN-Klimakonferenz jedes Jahr fast 200 Staaten. Es gab zu der diesjährigen auch durchaus (berechtigte) Kritik daran, die Konferenz in Baku auszurichten, also in einem Petrostaat, dessen Exporterlöse zu 90 Prozent auf Öl und Gas kommen.

Ein wichtiger Kritikpunkt in diesem Jahr ist zudem, dass wichtige Beschlüsse der Klimakonferenz in Dubai im Vorjahr in dem Textentwurf nicht wörtlich aufgenommen wurden. Druck gab es wohl seitens anderer Petrostaaten, die sich auch am Thema Geschlechtergerechtigkeit störten. Im Kern geht es um die Bejahung des Bekenntnisses zur Abkehr von Öl, Gas und Kohle, die Verdreifachung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Verdoppelung der Energieeffizienz bis 2030. Dazu scheint man sich nicht durchringen zu können.

Wir erinnern uns: Im Rahmen des Pariser Abkommens von 2015 einigten sich 194 Länder darauf, die durchschnittliche globale Temperaturänderung bis zum Ende des Jahrhunderts deutlich unter 2 Grad Celsius und so nahe wie möglich an 1,5 Grad Celsius zu halten. Zu diesem Zweck vereinbarten sie, national festgelegte Beiträge (NDCs) einzureichen, die ihre individuellen Emissionsreduktionsziele darstellen. Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die EU verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieses Ziel ist rechtsverbindlich.

Die EU übt nach Pressemitteilungen nun scharfe Kritik am aktuellen Beschlussentwurf. „Ich werde es nicht schönreden“, sagte der designierte EU-Klimakommissar Wopke Hoekstra auf einer Pressekonferenz in Baku. „Er ist in seiner jetzigen Form absolut nicht akzeptabel.“ Entwicklungsländer und viele Beobachter kritisieren allerdings, dass die EU und andere Industriestaaten in dem am Morgen veröffentlichten Textentwurf bislang keine konkrete Summe nennen, die sie bereit sind, in den kommenden Jahren an Geldern für ärmere Länder in der Klimakrise bereitzustellen. Dies führt auch zu Kritik an der EU. Kommt es zu keiner Einigung beim Thema Geld, könnte damit die ganze Konferenz scheitern.

Mit der „Deklaration zur Eliminierung von Methan aus organischen Abfällen“ liegt jedoch erstmals eine politische Erklärung vor, die den Zusammenhang zwischen Klimaschutz und Abfallwirtschaft anspricht. Deutschland ist dieser Deklaration beigetreten. Der Fokus liegt auf globalen Aktivitäten zur Methanminderung durch die Abfallwirtschaft, auf eine bessere Finanzierung und auf Synergien mit anderen wichtigen Umwelt- und Entwicklungszielen, insbesondere Bodenschutz und Ernährungssicherheit. Die Erklärung flankiert zudem Arbeiten des Global Methane Pledges (GMP), der weltweiten Initiative, die Methanemissionen aus den Sektoren Landwirtschaft, Energie und Abfall bis 2030 um 30 Prozent im Vergleich zu 2020 zu senken.

Mit Blick auf die Klimaziele ist es daher angezeigt, mehr Anstrengungen für die Verringerung von organischen Abfällen, Bioabfällen oder Lebensmittelabfällen auf Deponien sowie deren haushaltsnahe Sammlung und Verwertung zu unternehmen, heißt es dazu auch aus dem Bundesumweltministerium. Deutschland ist durch die Einführung des Deponieverbots für unvorbehandelte, biologisch abbaubare Siedlungsabfälle hier schon ein großes Stück bei der Methanminderung weitergekommen. Andere Staaten sollen hier nachziehen. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-22T20:20:25+01:0022. November 2024|Allgemein|

Und die Konzession? Rechtliche Fragen zur geplanten Stilllegung des Mannheimer Gasnetzes

Wir hatten hier schon in der letzten Woche über die Entscheidung der MVV AG, das Gasnetz in der Stadt Mannheim bis 2035 stillzulegen berichtet. Die Ankündigung  hat auch großes Echo in der Presse gefunden.

Rechtlich stellen sich hierzu jedoch so einige Fragen. Um das Gasnetz bisher betreiben zu können, wird die MVV mit der Stadt Mannheim einen Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben, der es der MVV erlaubt, die öffentlichen Straßen und Wege zum Betrieb eines Erdgasnetzes der allgemeinen Versorgung zu betreiben.

Diese Konzessionsverträge enthalten regelmäßig eine vertragliche Verpflichtung des konzessionierten Netzbetreibers gegenüber der Kommune, während der Dauer des Konzessionsvertrages ein entsprechendes Netz der allgemeinen Versorgung zu betreiben und jedermann im Rahmen der Zumutbarkeit anzuschließen.

Der Netzbetreiber kann sich hier zwar grundsätzlich auf Unzumutbarkeit berufen, aber möglicherweise müsste die Stadt dann den Konzessionsvertrag beenden und versuchen die Konzession neu auszuschreiben. Gäbe es Interessenten hätte der neue Konzessionär gegen MVV Anspruch auf Übertragung des Erdgasnetzes gegen angemessene Vergütung.

Aus einer Pressemitteilung des Jahres 2014, in der seinerzeit die Neuvergabe der Gaskonzession für 20 Jahre an die MVV verkündet wurde, lässt sich ableiten, dass der aktuelle Konzessionsvertrag der MVV Ende vermutlich zum Ende des Jahres 2034 ausläuft. Die geplante Stillegung würde hier also zum Ende des Vertrages erfolgen sollen, so dass zumindest kein Vertragsverstoß vorläge.

Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Stadt Mannheim nicht die Gaskonzession zunächst ganz normal neu ausschreiben müsste, unabhängig davon, ob die nun MVV Interesse an einer erneuten Konzessionserteilung hat oder nicht. Dass eine Kommune wegen mangelndem eigenem Interesse oder klimapolitischer Schwerpunktsetzung eine solche Konzession ersatzlos auslaufen lässt und nicht neu ausschreibt, sieht § 46 EnWG in seiner bisherigen Form jedenfalls nicht vor. Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und muss über die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers von den Kommunen erfüllt werden.

(Christian Dümke)

2024-11-22T19:38:08+01:0022. November 2024|Energiepolitik, Gas, Konzessionsrecht, Netzbetrieb|

Kein Recht auf Wiederherstellung von Parkflächen

Anwaltskollegen aus einer Stadt in NRW hatten keinen Erfolg mit einem Eilverfahren, mit dem sie die Wiederherstellung von Parkflächen vor ihren Geschäftsräumen in einem verkehrsberuhigten Bereich verlangten. Das ist nicht besonders verwunderlich, da die Rechtsprechung kein Recht auf einen individuellen, wohnort- oder geschäftsnahen Parkplatz anerkennt. Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts setzt sich aber relativ detailliert mit Fragen des ruhenden Verkehrs im Zusammenhang mit dem Straßen- und Straßenverkehrsrecht auseinander, so dass eine Lektüre gewinnbringend ist.

Nach der Flutkatastrophe von 2021 wurden im verkehrsberuhigten Teil der Innenstadt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die dort vorher vorhandenen, gekennzeichneten Parkflächen nicht wieder hergestellt. Dagegen wandten sich die Rechtsanwälte der Kanzlei. Aus ihrem Anlieger- oder jedenfalls aus ihrem Gemeingebrauch würde ein Recht auf die zuvor bereits bestehenden Parkflächen resultieren. Dies war zunächst schon vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen verneint worden.

Auch das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragssteller im Eilverfahren zurückgewiesen. Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW schütze nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße nicht aber schütze es vor einer Veränderung oder Einziehung der Straße. Auch aus dem Gemeingebrauch nach § 14 StrWG folge ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nicht. Aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG folge nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch, nicht aber das Recht auf seine Aufrechterhaltung.

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass keine Entwidmung der Flächen vorgenommen worden sei. Dies dürfte zum Einen nämlich bezüglich des ruhenden Verkehrs unzulässig sein, da eine Beschränkung nur für bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden dürfe. Zum Anderen habe die Entwidmung schriftlich zu erfolgen. Schließlich bildeten die Parkflächen mit dem Straßenkörper eine Einheit und seien daher ein unselbständiger Bereich der öffentlichen Straße.

Eine Entwidmung sei aber auch gar nicht erforderlich gewesen, da bei dem verkehrsberuhigten Bereich im Gegensatz zur Fußgängerzone keine Verkehrsart komplett vom Gemeingebrauch komplett ausgeschlossen wird. Hier reicht vielmehr eine Anordnung per Verkehrszeichen.

Die von der Straßenverkehrsbehörde vor der Flutkatastrophe getroffene Anordnung von Parkflächen sei dadurch unwirksam geworden, dass die dafür aufgehängten Verkehrszeichen inzwischen entfernt, bzw abgehängt oder umgedreht worden seien. Es gelte aber für Anordnungen im Straßenverkehrsrecht, dass ihre Wirksamkeit von der Sichbarkeit abhänge.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es keinen Rechtsanspruch auf individuelle Parkplätze auf Basis des Gemein- oder Anliegergebrauchs gibt. Zum anderen ist sie interessant wegen der zahlreichen Aussagen über die Möglichkeiten und vor allem Grenzen der straßenrechtlichen Entwidmung im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie die Umsetzung von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen durch Verkehrszeichen. (Olaf Dilling)

 

2024-11-20T18:04:05+01:0020. November 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|