COP 29: UN-Klima­kon­ferenz in Baku – Streit und Verlän­gerung – Ausgang offen

Seit dem 11.11. findet die 29. UN-Klima­kon­ferenz (COP 29) in Aserbai­dschans Haupt­stadt Baku statt. Aufgrund der schwie­rigen Verhand­lungen geht es in die Verlän­gerung. Zum eigentlich planmä­ßigen Ende liegt zwar der Entwurf für Abschluss­texte vor. Dieser sorgte jedoch für große Empörung. Streit­punkt sind hier maßgeblich die finan­zi­ellen Hilfen für Entwick­lungs­länder. Ein Vorschlag über 250 Milli­arden Dollar wurde als „trauriger Witz“ bezeichnet. Entwick­lungs­staaten fordern hingegen Summen in Billionenhöhe.


Seit bald 30 Jahren treffen sich auf der UN-Klima­kon­ferenz jedes Jahr fast 200 Staaten. Es gab zu der diesjäh­rigen auch durchaus (berech­tigte) Kritik daran, die Konferenz in Baku auszu­richten, also in einem Petro­staat, dessen Export­erlöse zu 90 Prozent auf Öl und Gas kommen.

Ein wichtiger Kritik­punkt in diesem Jahr ist zudem, dass wichtige Beschlüsse der Klima­kon­ferenz in Dubai im Vorjahr in dem Textentwurf nicht wörtlich aufge­nommen wurden. Druck gab es wohl seitens anderer Petro­staaten, die sich auch am Thema Geschlech­ter­ge­rech­tigkeit störten. Im Kern geht es um die Bejahung des Bekennt­nisses zur Abkehr von Öl, Gas und Kohle, die Verdrei­fa­chung des Ausbaus der erneu­er­baren Energien und die Verdop­pelung der Energie­ef­fi­zienz bis 2030. Dazu scheint man sich nicht durch­ringen zu können.

Wir erinnern uns: Im Rahmen des Pariser Abkommens von 2015 einigten sich 194 Länder darauf, die durch­schnitt­liche globale Tempe­ra­tur­än­derung bis zum Ende des Jahrhun­derts deutlich unter 2 Grad Celsius und so nahe wie möglich an 1,5 Grad Celsius zu halten. Zu diesem Zweck verein­barten sie, national festge­legte Beiträge (NDCs) einzu­reichen, die ihre indivi­du­ellen Emissi­ons­re­duk­ti­ons­ziele darstellen. Mit dem europäi­schen Grünen Deal hat sich die EU verpflichtet, bis 2050 Klima­neu­tra­lität zu erreichen. Dieses Ziel ist rechtsverbindlich.

Die EU übt nach Presse­mit­tei­lungen nun scharfe Kritik am aktuellen Beschluss­entwurf. „Ich werde es nicht schön­reden“, sagte der designierte EU-Klima­kom­missar Wopke Hoekstra auf einer Presse­kon­ferenz in Baku. „Er ist in seiner jetzigen Form absolut nicht akzep­tabel.“ Entwick­lungs­länder und viele Beobachter kriti­sieren aller­dings, dass die EU und andere Indus­trie­staaten in dem am Morgen veröf­fent­lichten Textentwurf bislang keine konkrete Summe nennen, die sie bereit sind, in den kommenden Jahren an Geldern für ärmere Länder in der Klima­krise bereit­zu­stellen. Dies führt auch zu Kritik an der EU. Kommt es zu keiner Einigung beim Thema Geld, könnte damit die ganze Konferenz scheitern.

Mit der „Dekla­ration zur Elimi­nierung von Methan aus organi­schen Abfällen“ liegt jedoch erstmals eine politische Erklärung vor, die den Zusam­menhang zwischen Klima­schutz und Abfall­wirt­schaft anspricht. Deutschland ist dieser Dekla­ration beigetreten. Der Fokus liegt auf globalen Aktivi­täten zur Methan­min­derung durch die Abfall­wirt­schaft, auf eine bessere Finan­zierung und auf Synergien mit anderen wichtigen Umwelt- und Entwick­lungs­zielen, insbe­sondere Boden­schutz und Ernäh­rungs­si­cherheit. Die Erklärung flankiert zudem Arbeiten des Global Methane Pledges (GMP), der weltweiten Initiative, die Methan­emis­sionen aus den Sektoren Landwirt­schaft, Energie und Abfall bis 2030 um 30 Prozent im Vergleich zu 2020 zu senken.

Mit Blick auf die Klima­ziele ist es daher angezeigt, mehr Anstren­gungen für die Verrin­gerung von organi­schen Abfällen, Bioab­fällen oder Lebens­mit­tel­ab­fällen auf Deponien sowie deren haushaltsnahe Sammlung und Verwertung zu unter­nehmen, heißt es dazu auch aus dem Bundes­um­welt­mi­nis­terium. Deutschland ist durch die Einführung des Deponie­verbots für unvor­be­han­delte, biolo­gisch abbaubare Siedlungs­ab­fälle hier schon ein großes Stück bei der Methan­min­derung weiter­ge­kommen. Andere Staaten sollen hier nachziehen. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-22T20:20:25+01:0022. November 2024|Allgemein|

Und die Konzession? Recht­liche Fragen zur geplanten Still­legung des Mannheimer Gasnetzes

Wir hatten hier schon in der letzten Woche über die Entscheidung der MVV AG, das Gasnetz in der Stadt Mannheim bis 2035 still­zu­legen berichtet. Die Ankün­digung  hat auch großes Echo in der Presse gefunden.

Rechtlich stellen sich hierzu jedoch so einige Fragen. Um das Gasnetz bisher betreiben zu können, wird die MVV mit der Stadt Mannheim einen Konzes­si­ons­vertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben, der es der MVV erlaubt, die öffent­lichen Straßen und Wege zum Betrieb eines Erdgas­netzes der allge­meinen Versorgung zu betreiben.

Diese Konzes­si­ons­ver­träge enthalten regel­mäßig eine vertrag­liche Verpflichtung des konzes­sio­nierten Netzbe­treibers gegenüber der Kommune, während der Dauer des Konzes­si­ons­ver­trages ein entspre­chendes Netz der allge­meinen Versorgung zu betreiben und jedermann im Rahmen der Zumut­barkeit anzuschließen.

Der Netzbe­treiber kann sich hier zwar grund­sätzlich auf Unzumut­barkeit berufen, aber mögli­cher­weise müsste die Stadt dann den Konzes­si­ons­vertrag beenden und versuchen die Konzession neu auszu­schreiben. Gäbe es Inter­es­senten hätte der neue Konzes­sionär gegen MVV Anspruch auf Übertragung des Erdgas­netzes gegen angemessene Vergütung.

Aus einer Presse­mit­teilung des Jahres 2014, in der seinerzeit die Neuvergabe der Gaskon­zession für 20 Jahre an die MVV verkündet wurde, lässt sich ableiten, dass der aktuelle Konzes­si­ons­vertrag der MVV Ende vermutlich zum Ende des Jahres 2034 ausläuft. Die geplante Stillegung würde hier also zum Ende des Vertrages erfolgen sollen, so dass zumindest kein Vertrags­verstoß vorläge.

Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Stadt Mannheim nicht die Gaskon­zession zunächst ganz normal neu ausschreiben müsste, unabhängig davon, ob die nun MVV Interesse an einer erneuten Konzes­si­ons­er­teilung hat oder nicht. Dass eine Kommune wegen mangelndem eigenem Interesse oder klima­po­li­ti­scher Schwer­punkt­setzung eine solche Konzession ersatzlos auslaufen lässt und nicht neu ausschreibt, sieht § 46 EnWG in seiner bishe­rigen Form jeden­falls nicht vor. Energie­ver­sorgung ist Teil der Daseins­vor­sorge und muss über die Auswahl eines geeig­neten Netzbe­treibers von den Kommunen erfüllt werden.

(Christian Dümke)

2024-11-22T19:38:08+01:0022. November 2024|Energiepolitik, Gas, Konzessionsrecht, Netzbetrieb|

Kein Recht auf Wieder­her­stellung von Parkflächen

Anwalts­kol­legen aus einer Stadt in NRW hatten keinen Erfolg mit einem Eilver­fahren, mit dem sie die Wieder­her­stellung von Parkflächen vor ihren Geschäfts­räumen in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich verlangten. Das ist nicht besonders verwun­derlich, da die Recht­spre­chung kein Recht auf einen indivi­du­ellen, wohnort- oder geschäfts­nahen Parkplatz anerkennt. Die Berufungs­ent­scheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts setzt sich aber relativ detail­liert mit Fragen des ruhenden Verkehrs im Zusam­menhang mit dem Straßen- und Straßen­ver­kehrs­recht ausein­ander, so dass eine Lektüre gewinn­bringend ist.

Nach der Flutka­ta­strophe von 2021 wurden im verkehrs­be­ru­higten Teil der Innen­stadt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die dort vorher vorhan­denen, gekenn­zeich­neten Parkflächen nicht wieder herge­stellt. Dagegen wandten sich die Rechts­an­wälte der Kanzlei. Aus ihrem Anlieger- oder jeden­falls aus ihrem Gemein­ge­brauch würde ein Recht auf die zuvor bereits bestehenden Parkflächen resul­tieren. Dies war zunächst schon vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Aachen verneint worden.

Auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt hat die Beschwerde der Antrags­steller im Eilver­fahren zurück­ge­wiesen. Der Anlie­ger­ge­brauch nach § 14a StrWG NRW schütze nur den notwen­digen Zugang des Grund­stücks­ei­gen­tümers zur Straße und die Zugäng­lichkeit des Grund­stücks von der Straße nicht aber schütze es vor einer Verän­derung oder Einziehung der Straße. Auch aus dem Gemein­ge­brauch nach § 14 StrWG folge ein Anspruch auf Aufrecht­erhaltung des Gemein­ge­brauchs nicht. Aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG folge nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemein­ge­brauch, nicht aber das Recht auf seine Aufrechterhaltung.

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass keine Entwidmung der Flächen vorge­nommen worden sei. Dies dürfte zum Einen nämlich bezüglich des ruhenden Verkehrs unzulässig sein, da eine Beschränkung nur für bestimmte Verkehrs­arten vorge­nommen werden dürfe. Zum Anderen habe die Entwidmung schriftlich zu erfolgen. Schließlich bildeten die Parkflächen mit dem Straßen­körper eine Einheit und seien daher ein unselb­stän­diger Bereich der öffent­lichen Straße.

Eine Entwidmung sei aber auch gar nicht erfor­derlich gewesen, da bei dem verkehrs­be­ru­higten Bereich im Gegensatz zur Fußgän­gerzone keine Verkehrsart komplett vom Gemein­ge­brauch komplett ausge­schlossen wird. Hier reicht vielmehr eine Anordnung per Verkehrszeichen.

Die von der Straßen­ver­kehrs­be­hörde vor der Flutka­ta­strophe getroffene Anordnung von Parkflächen sei dadurch unwirksam geworden, dass die dafür aufge­hängten Verkehrs­zeichen inzwi­schen entfernt, bzw abgehängt oder umgedreht worden seien. Es gelte aber für Anord­nungen im Straßen­ver­kehrs­recht, dass ihre Wirksamkeit von der Sichbarkeit abhänge.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es keinen Rechts­an­spruch auf indivi­duelle Parkplätze auf Basis des Gemein- oder Anlie­ger­ge­brauchs gibt. Zum anderen ist sie inter­essant wegen der zahlreichen Aussagen über die Möglich­keiten und vor allem Grenzen der straßen­recht­lichen Entwidmung im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie die Umsetzung von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen durch Verkehrs­zeichen. (Olaf Dilling)

 

2024-11-20T18:04:05+01:0020. November 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|