Die EEG Vergütung als Auslaufmodell?

Dass das EEG und die damit verbundene Fördersystematik für Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nicht für die Ewigkeit gemacht ist, lag auf der Hand. Insbesondere wenn man die zahlreichen Novellierungen des Gesetzgebers in den letzten 24 Jahren betrachtet. Ein Kernprinzip wurde dabei bisher bei allen Reformen jedoch nie angetastet, die Grundidee dass förderfähige Anlagen eine Einspeisevergütung oder Marktprämie für grundsätzlich jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde erhalten. Damit könnte nun allerdings bald Schluss sein.

Unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ hat die Regierung eine Art Maßnahmenkatalog zur Förderung der Wirtschaft zusammengestellt, der auf Seite 24 auch Reformen in der Energiewirtschaft („Leistungsfähiger Energiemarkt für die Wirtschaft von morgen“) vorsieht.

Und dort heißt es:

„Mit dem Ende der Kohleverstromung wird die Förderung der Erneuerbaren Energien auslaufen. Der Ausbau neuer EE soll auf Investitionskostenförderung umgestellt werden (eigener Kapazitätsmechanismus), insbesondere um Preissignale verzerrungsfrei wirken zu lassen. Dazu werden dieses und andere Instrumente rasch im Reallabore-Gesetz im Markt getestet. Dabei muss eine hohe Ausbaudynamik beibehalten werden, um die im EEG verankerten Ziele sicher zu erreichen und möglichst schnell mehr günstigen Strom zu erhalten. Auf diesem Weg wird noch stärker auf Kosteneffizienz und Marktintegration geachtet. In diesem Zusammenhang werden die im Rahmen der Plattform Klima-neutrales Stromsystem aufgezeigten Optionen geprüft und in die Entscheidung einfließen.

Perspektivisch werden EE keine Förderung mehr erhalten, sobald der Strommarkt ausreichend flexibel ist und ausreichend Speicher zur Verfügung stehen.

Ein Ende der Förderung von EE-Strom ist damit in Sichtweite gerückt. Der Gesetzgeber möchte schrittweise die Förderung zurückfahren.

“Kurzfristig werden wir die Förderung bei negativen Preisen für Neuanlagen grundsätzlich bereits ab dem 1. Januar 2025 aussetzen (ausgenommen kleine Anlagen, da nicht administrierbar) und die Schwelle, ab der die Erneuerbaren Energien ihren Strom selbst vermarkten, beginnend ab dem 1. Januar 2025 in drei Jahresschritten auf 25 KW absenken. Parallel werden wir die Schwelle für die Steuerbarkeit von EE-Anlagen für Netzbetreiber weiter absenken. Dadurch kommen die Preissignale bei den Anlagenbetreibern an und werden insb.Stromüberschüsse in Zeiten negativer Preise vermieden, da keine feste Einspeisevergütung mehr gezahlt wird.”

Branchenkenner fragen sich, ob die geplante Selbstvermarktungspflicht für Anlagen größer 25 kW funktionieren wird, denn hierfür braucht es ein Angebot von Seiten des Marktes der Direktvermarkter. für die könnten diese kleinen Anlagen jedoch wirtschaftlich nicht interessant genug sein.

Die weitere Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes bleibt abzuwarten, aber ein Ende des EEG wie wir es kannten, ist damit in Sicht.

(Christian Dümke)

2024-07-26T20:23:48+02:0026. Juli 2024|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Tempo 30: Weiter Stückwerk nach StVO

Ein erklärtes Ziel der aktuellen Straßenverkehrsrechtsreform war es, den Kommunen mehr Gestaltungsspielräume einzuräumen. Andererseits ist für die FDP, die bekanntlich auf Bundesebene das Verkehrsressort stellt, ein Kernanliegen, generell keine Tempolimits für Kraftfahrzeuge einzuführen und in den Städten kein “flächendeckendes” Tempo 30.

Insofern bleiben die Gestaltungsspielräume der Kommunen weiter auf Ausnahmen beschränkt. So können nun auch vor Spielplätzen, auf hochfrequentierten Schulwegen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder an Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) streckenbezogene Tempo 30-Anordnungen getroffen werden. Wo bereits jetzt, etwa vor Schulen, Kitas, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, Tempo 30 gilt, können Lückenschlüsse nun leichter angeordnet werden (überbrückt werden können bis zu 500 m statt, wie bisher 300 m).

Wie ist es aber nun, wenn eine Gemeinde beschließt, auch auf den innerörtlichen Hauptstraßen Tempo 30 anzuordnen? Wenn es sich nicht um Kreis, Landes- oder Bundesstraßen handelt, könnte das nach dem Wortlaut der StVO erst einmal möglich sein. Denn neben Straßen des überörtlichen Verkehrs sind nur Vorfahrtsstraßen kategorisch von Zonenanordnungen ausgeschlossen. Und theoretisch wäre es denkbar, Anordnung der Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) durch “rechts vor links” oder in begründeten Ausnahmen auch durch individuelle Vorfahrtsregelungen (Zeichen 301 / 205) zu ersetzen.

Dem sind jedoch enge Grenzen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO und die Rechtsprechung gesetzt. Denn es muss in den Städten ein funktionsfähiges Vorfahrtsstraßennetz erhalten bleiben, das dem Wirtschaftsverkehr, ÖPNV und Rettungsdiensten dient. Wenn also eine innerörtliche Vorfahrtsstraße herabgestuft wird, muss nach aktuell geltendem Recht irgendwo eine andere Straße die Funktion im Vorfahrtsstraßenetz erfüllen. Das wird sich selten ohne weiteres finden lassen.

Insofern sind die Gemeinden auf die Möglichkeiten der streckenbezogenen Tempo 30-Anordnungen verwiesen, sie nun immerhin um weitere Tatbestände erweitert wurden. Insofern werden für die Kommunen die Karten für die Verkehrs- und Stadtplanung aktuell wieder neu gemischt. (Olaf Dilling)

 

2024-07-24T21:44:39+02:0024. Juli 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Die EPEX Spot Havarie: Und wie nun weiter?

Ganz genau weiß man noch nicht, was am 25. Juni 2024 zur Entkopplung der Strommärkte an der Strombörse EPEX SPOT geführt hat. Zunächst sprach die Börse von einem kleinen Stromausfall. Inzwischen wird von einem nicht mehr näher definierten datenverarbeitungstechnischen Problem gesprochen. Klar ist nur, dass die europäischen Märkte durch einen wie auch immer beschaffenen Fehler der IT digital voneinander entkoppelt wurden, so dass sich Preise bildeten, als ob Deutschland eine Insel wäre, die für Strommengen aus dem Ausland nicht erreichbar wäre. Teilweise betrug der Preis für Day-Ahead Strom für den 26. Juni 2024 in der Konsequenz mehr als 2.000 EUR/MWh.

Für Unternehmen, die sich am Spotmarkt Day Ahead eindecken, schossen die Kosten für diesen Tag in die Höhe. Der Schaden dürfte erheblich sein. Für Verbraucher spielen börsennotierte Tarife bisher keine große Rolle. Es entspricht aber der erklärten Absicht der Politik, dass sich das ändert: Unternehmen sollen mehr lastvariable und tageszeitbezogene Tarife anbieten, erste Unternehmen locken mit Tarifen, die sich auf Börsenpreise beziehen. Der Vorfall vom 25. Juni dürfte den Optimismus im Umgang mit solchen Tarifen aber durchaus etwas dämpfen.

Dass die genaue Ursache für die Havarie am 25. Juni 2024 noch nicht öffentlich ist, ist einerseits verständlich. Die Schäden sind hoch, und je mehr über den Vorfall bekannt wird, um so intensiver werden die Fragen nach der Haftung. Entsprechend ist es nicht überraschend, dass in der Öffentlichkeit über die Entkopplung mit aller Vorsicht bevorzugt gesprochen wird, als hätte ein Meteorit die digitale Kopplung der Märkte unterbrochen. Doch abseits der rechtlichen – auch in mehreren Mandaten von uns geprüften – Frage nach vertraglichen wie deliktischen Schadensersatzansprüchen geschädigter Unternehmen, muss am Ende klar sein: Wenn praktisch alle Stakeholder marktnahe Beschaffungen wollen, auch um die Netzlast besser zu steuern und Preisspitzen durch Rückgriffe auf besonders teure Erzeuger zu kappen, ist das Vertrauen in die Funktionalitäten der Börsen essentiell. Dazu gehören nicht nur Transparenz, sondern auch ein konstruktiver Umgang mit Pannen wie am 25. Juni, der sich zum einen auf Verbesserungen für die Zukunft, zum anderen auf einen schnellen und unbürokratischen Umgang mit den entstandenen Schäden beziehen sollte (Miriam Vollmer).

2024-07-19T22:25:40+02:0019. Juli 2024|Allgemein|