Hat die Bundesnetzagentur wirklich den Kohleausstieg verboten?

Hat die Bundesnetzagentur der Regierung etwa den Kohleausstieg verboten? Den Eindruck könnte man gewinnen, wenn man einige der aktuellen Schlagzeilen liest.

Verbot der Stilllegung – Bundesnetzagentur überrascht mit Veto gegen Kohleausstieg

Energie-Hammer; Behörde stoppt Habecks Kohle-Ausstiegsplan

Aber was steckt da genau dahinter?

Nun zunächst geht es dabei um die Frage eines vorgezogenen Kohleausstiegs schon bis zum Jahr 2030. Den regulären Kohleausstieg haben der Bundestag und der Bundesrat bereits bis spätestens 2038 beschlossen. Der Kohleausstieg ist dabei rechtlich im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) geregelt. Der Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038 betrifft sowohl Braun- als auch Steinkohleanlagen. Das KVBG regelt hierzu einen Ausstiegspfad in Form jährlicher Zielniveaus für die noch am Markt befindliche Kohlekraftwerksleistung.

Diesen Kohleausstieg hat die Bundesnetzagentur weder untersagt, noch könnte sie das überhaupt. Was das „Verbot“ eines Kohleausstieges schon 2030 angeht, findet man beim Focus folgende erhellende Einlassung der Bundesnetzagentur:

„Die Anlagen werden für die Netzstabilität benötigt“, erklärte ein Sprecher der Bundesnetzagentur: „Sie werden nur selten laufen und deswegen keine spürbaren Auswirkungen auf unsere CO₂-Bilanz haben.“ Er betonte allerdings, dass die Anlagen nur als Reserve auf Abruf durch Netzbetreiber fungieren sollen: „Es ist weiter beabsichtigt, dass nach 2030 kein Kohlekraftwerk mehr am Markt tätig ist.“

Alles halb so wild also. Weder wurde der Kohleausstieg verboten oder abgesagt, noch ist es derzeit geplant, dass nach 2030 noch eine reguläre Kohleverstomung stattfindet, die über eine Notfallreserve hinausgeht.

(Christian Dümke)

2023-12-22T17:14:38+01:0022. Dezember 2023|Allgemein|

Bewohnerparken: Keine Ausnahme für Anwalt

Die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten soll nach der bisherigen Logik der StVO Bewohnern das Parken erleichtern. Insofern ist es konsequent, die Ausnahmen für andere Anlieger, etwa in dem Gebiet tätige Gewerbetreibende und Freiberufler restriktiv zu handhaben. Dies wird in einer jüngeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg deutlich.

Ein Anwalt mit Kanzlei im Bewohnerparkgebiet hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um weiter kostenfrei in dem Gebiet in Alsternähe parken zu können. Nachdem ihm die Genehmigung versagt wurde, klagte er mit dem Ziel, dass die Behörde über seinen Antrag erneut entscheidet. Aus den Sachverhalt geht hervor, dass der Anwalt inzwischen Einspruch gegen die stolze Anzahl von 300 Bussgeldbescheiden eingelegt hat und dass das tägliche Lösen eines 10 Euro teuren Parktickets für ihn nicht in Frage kommt. Er machte weiterhin geltend, dass die Einrichtung des Bewohnerparkgebiets aus seiner Sicht rechtswidrig sei, da die Parksituation entspannt sei und die Zone eigentlich aus rechtlich unzulässigen Umweltschutzgründen eingeführt worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Das VG befasst sich vorab mit dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers: Da er als hartnäckiger Parksünder beständig gegen die Parkvorschriften verstoße, stehe seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage. Solange er die Fahrerlaubnis innehabe, könne der Anwalt aber auch noch klagen.

Was die inhaltliche Begründetheit angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ein Verbot geradezu voraussetzt, denn ohne dieses wäre die Ausnahme nicht erforderlich. Daher geht die Argumentation des Anwalts ins Leere, dass die Einrichtung der Bewohnerparkregelung ohnehin nicht rechtens sei. 

Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO enthält keine klar definierten tatbestandlichen Voraussetzungen. Dadurch hat die Straßenverkehrsbehörde einen weiten Ermessensspielraum, muss aber in Abgrenzung von durchschnittlichen Nutzungen des Parkraums soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die eine unbillige Härte zur Folge hätten. Hier sei nicht ersichtlich, dass die Behörde den Ermessensspielraum überschritten hätte. Das Ziel der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme sei nur zu erreichen, wenn Freiberufler und Gewerbetreibende nur zurückhaltend in die Parkbevorrechtigung einbezogen würden. Anderenfalls gehe dies so sehr zu Lasten der Bewohner, dass der Zweck vereitelt wird. Da die Parkraumbewirtschaftung auch keinen objektiv berufsregelnden Charakter hat, kann sich der Anwalt auch nicht auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Behörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum haben. (Olaf Dilling)

2023-12-22T11:49:48+01:0022. Dezember 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Endschaftsregelung nicht vergessen: BGH zu Fernwärmenetz Stuttgart

Das Urteil des BGH-Kartellsenats (Urt. v. 5.12.2023 – KZR 101/20) hat im langjährigen Streit der Landeshauptstadt Stuttgart mit der EnBW um das Fernwärmenetz eins geklärt: Eigentümerin des Netzes ist die EnBW. Die Landeshauptstadt kann keine Übereignung oder gar den Rückbau des Netzes fordern. Damit ist zumindest ein möglicher Ausgang des Verfahrens, den beide Parteien wohl nicht gewollt hätten, vom Tisch: Das zwischen 1994 und 2013 bis auf 218 km ausgebaute Fernwärmenetz mit einer Versorgungskapazität für rund 25.000 Haushalte, ca. 1.300 Unternehmen und 300 öffentliche Gebäude zu beseitigen.
Andere Facetten des Urteils dürften allerdings weiterhin zu Herausforderungen auf dem Weg zur einvernehmlichen Gestaltung der Stuttgarter Fernwärmeversorgung führen, denn zugleich hat die EnBW für die Zukunft keinen kartellrechtlichen Anspruch auf die erneute Einräumung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb des Fernwärmenetzes. Diesen hatte sie im Wege der Widerklage verfolgt.

Rückblick – Konzessionsvertrag ohne Endschaftsregelung

Was bisher geschah: 1994 wurde – noch zwischen Stadt und kommunalem Versorger, der später die Beteiligung der Stadt verlor und seit nunmehr rund 20 Jahren Teil des EnBW-Konzerns ist – ein Konzessionsvertrag geschlossen: Bis zum Ende der Vertragslaufzeit 2013 räumte dieser dem Versorgungsunternehmen Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes ein. Nicht geregelt wurde, wer nach dem Ausbau und dem Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum an den Anlagen erhalten sollte.

Nun ist diese sogenannte Endschaftsregelung – sozusagen und juristisch ganz und gar unsauber – der Ehevertrag der langfristigen Vertragsbeziehungen. Eine Endschaftsregelung kann Konflikte nicht verhindern. Aber jedenfalls haben alle Seiten die Sicherheit, dass man über das Eingemachte schonmal ehrlich gesprochen hat, als noch alles gut war. Endschaftsregelungen gehören in jeden Betreibervertrag, wenn eine Vertragspartei über lange Zeit teure Infrastruktur aufbaut. Das kann in nahezu allen Versorgungsbereichen der Fall sein, wenn neue Netze errichtet werden müssen.

Stuttgart hatte 2011, 2 Jahre vor Vertragsende, mit der Information über die Bestrebungen, die Wegenutzungsrechte erneut zu vergeben – oder aber, das Wärmenetz zu rekommunalisieren – begonnen.

Rechtsstreit

Nach Zwischenschritten, stockenden Verhandlungen und dem sich anschließenden Rechtsstreit erging 2019 ein erstes Urteil des LG Stuttgart (Urt. v. 14.02.2019 – 11 O 225/16). Die Landeshauptstadt hatte erstmals auf Übereignung des Fernwärmenetzes, die EnBW in Widerklage auf einen neuen Wegenutzungsvertrag geklagt. Das Landgericht verneinte einen Anspruch der Stadt auf Übereignung – sowie den Hilfsantrag auf Beseitigung – der Leitungen und gab der Widerklage statt.
Die 2020 nachfolgende Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 26.3.2020 − 2 U 82/19) führte ins Patt: Zwar bestätigte das OLG die erstinstanzliche Auffassung, dass weder das Eigentum an den Anlagen automatisch an die Stadt übergangen, noch ein Anspruch hierauf entstanden sei. Es sah anders als das Landgericht allerdings einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB – die Leitungen auf und in den Grundstücken der Stadt müssten durch die EnBW entfernt werden. Auch hinsichtlich des Widerklageantrags änderte das OLG das Urteil: Entgegen der Auffassung in erster Instanz stehe der EnBW keine Abgabe eines Angebots für einen neuen Wegenutzungsvertrag durch die Landeshauptstadt zu. Das mögliche Ergebnis, tatsächlich einen Rückbau des mittlerweile weitläufigen und umfassenden Wärmenetzes zu erwirken, konnte jedoch beiden Parteien nicht recht sein.
Das nun ergangene Urteil des BGH (dessen Volltextveröffentlichung Stand 12.12.2023 noch aussteht) stellt sich nun als neue Kombination dar. Kein Anspruch der Landeshauptstadt Stuttgart auf Übereignung (wie LG, OLG) oder Beseitigung ( wie LG, gegen OLG) der Fernwärmeleitungen. Kein Anspruch der EnBW auf ein Angebot der Stadt, einen neuen Wegenutzungsvertrag abzuschließen (gegen LG, wie OLG).

Zentrale Entscheidungsgründe

Die Entscheidung stützte das Gericht zentral auf drei Normen und deren Auslegung:

1. Um den Eigentumsübergang von Versorgungsleitungen (sogenannten Scheinbestandteilen) an die Stadt nach § 95 BGB zu bestätigen, fehlte es dem BGH zufolge an der erforderlichen Willensentschließung des Eigentümers der Netzleitungen (EnBW).

2. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs sei die „Störung“ in diesem Fall nach § 1004 Abs. 2 BGB aufgrund nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 241, 242 BGB) durch die Stadt zu dulden.

3. Umgekehrt bejahte das Gericht zwar eine marktbeherrschende Stellung der Stadt bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten – die sei hier aber nicht missbräuchlich ausgenutzt worden, sodass ein Anspruch auf Nutzungsrechtseinräumung nach § 19 GWB entfiel.

Einordnung & Ausblick

Die Landeshauptstadt Stuttgart verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden. Dafür zieht sie zunehmend Versorgungsfragen an sich – im Rahmen der städtischen Energieleitplanung auch den kommunalen Wärmeplan. Das Fernziel der Rekommunalisierung des Wärmenetzes hat die Landeshauptstadt in ihrer Pressemitteilung zur Entscheidung entsprechend bekräftigt. In ihrer Pressemitteilung haben die EnBW zumindest den fortbestehenden Willen zur Zusammenarbeit formuliert.

Daneben fällt auf: Parteien und Gerichte haben im Streit mehrfach auf Regelungen des EnWG zurückgegriffen. So hat sich das Landgericht in erster Instanz mit der Bedeutung der Entflechtungsregeln des EnWG auseinandergesetzt (BeckRS 2019, 11063, Rn. 191f.), und der BGH sich an § 46 EnWG angelehnt. Prinzipiell reguliert das EnWG nur Strom- und Gasnetze. Die steigende Bedeutung von (Fern-)Wärmenetzen könnte hier in Zukunft gesetzgeberisches Tätigwerden erfordern.
Und allen Versorgungsunternehmen sowie den versorgten Kommunen, die Betreiberverträge über Infrastruktur schließen, sei nachdrücklich ans Herz gelegt: Treffen Sie eine Endschaftsregelung für die wertvolle Infrastruktur (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).

2023-12-20T01:08:12+01:0020. Dezember 2023|Konzessionsrecht, Wärme|