Kein Bestandsschutz für zerstörten Campingplatz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Campingplatzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwasserkatastrophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wiederaufbau. Denn das VG hat der Baubehörde recht gegeben, die den Wiederaufbau des Campingplatzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Campinganlage nach der typischen Definition der Bauordnungen der Länder auch keine – jedenfalls keine einheitliche – bauliche Anlage im baurechtlichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Allerdings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetzliche Fiktion, nach der auch Campingplätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Campingplatzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Baugenehmigung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funktionsgebäude. Für den Campingplatz insgesamt gibt es nur eine gewerberechtliche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Campingplatz bis unmittelbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestandsschutz. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergangenheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigentumsfreiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anforderungen wie das Erfordernis einer Baugenehmigung spielen insofern keine Rolle.

Voraussetzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbestand der Anlage. Im Fall des Campingplatzes war die Infrastruktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden genehmigten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigentümer sich nicht mehr auf den Bestandschutz berufen. Was für den Kläger eine individuelle Härte darstellt, ist allerdings vor dem Hintergrund öffentlicher Belange nachvollziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurechtlichen Gesichtspunkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Warten auf das Wärmenetz: Der neue § 71j GEG

Gesetzt der Fall, ein Gebäudeeigentümer erfährt aus der kommunalen Wärmeplanung, dass für den Straßenzug, in dem sich sein Gebäude befindet, ein Fernwärmenetz geplant ist. Doch bis so ein Netz fertig ist, vergeht Zeit. Der Eigentümer beschließt also, erst einmal eine neue Gas- oder Ölheizung anzuschaffen. Das darf er, das steht in § 71j Abs. 1 des neuen GEG, das am 08.09.2023 den Bundestag passiert hat. Doch ganz ohne Bedingungen darf er das nicht: Da könnte ja jeder kommen, behaupten, auf das Wärmenetz zu warten, und dann gibt es auf einmal im ganzen Land neue Öl- und Gasheizungen, die dann nie wieder abgebaut werden. Deswegen bestimmt § 71j Abs. 1 GEG, dass es schon einen zehnjährigen Liefervertrag über Wärme, die zu mehr als 65% aus Erneuerbaren Energien besteht, geben muss. Auch der Netzbetreiber darf seine Pläne mit Zwischenzielen nicht frei behaupten, sondern muss sie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben. Und es muss vertraglich geklärt sein, dass das Netz innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss in Betrieb genommen wird.

Dann, aber auch nur dann, darf der Eigentümer auf das Wärmenetz mit seiner konventionell betriebenen Heizung warten. Steht das Netz, muss er sich aber auch anschließen. Darauf zu beharren, seine Gas- oder Ölheizung gefalle ihm eigentlich besser und sei ja auch noch gar nicht so alt, kann er dann nicht.

Schwierig wird es, wenn er Plan für das Wärmenetz scheitert. Nach § 71j Abs. 2 GEG erlässt die zuständige Landesbehörde dann einen Bescheid, der feststellt, dass die Netzausbaumaßnahme nicht weiter verfolgt wird. Das gilt nicht nur, wenn gar nicht gebaut, sondern auch, wenn nicht wie geplant dekarbonisiert werden kann. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, hat der Eigentümer noch drei Jahre Zeit, die Anforderungen des GEG auf eigene Faust umzusetzen. Der gescheiterte Wärmeversorger muss ihm die darauf entstehenden Mehrkosten ersetzen, es sei denn, das Scheitern lag nicht an ihm. Dann bleibt der Eigentümer auf dem Schaden sitzen (Miriam Vollmer).

 

2023-09-13T00:03:05+02:0013. September 2023|Energiepolitik, Wärme|

Was wenn der Wasserstoff nicht kommt: Das neue GEG und die H2-ready Heizung

Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein: Solange Erdgas noch günstig ist, könnte der Verbraucher auch in Zukunft eine neue Gasheizung einbauen, Erdgas verfeuern, und eines Tages fließt aus seinem Gasnetzanschluss auf einmal grüner Wasserstoff. Die Wärmewende wäre für ihn erledigt, Hauptsache auf seiner neuen Gasheizung prangt “H2-ready”.

Doch ist das wirklich so einfach? Was sagt das neue, am 08.09.2023 im Bundestag verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG) denn dazu?

Geregelt ist der Umgang mit H2-ready Heizungen im § 71k GEG. Der ist auch in der am 08.09.2023 verabschiedeten Ausschussfassung recht lang. Schon Absatz 1, Satz 1 enthält für viele Interessenten für angeblich H2-ready Heizungen eine Enttäuschung: Es reicht nicht, dass der heute für das Siegel ausreichende Anteil von 20% Wasserstoff verbrannt werden könnte. Nur Heizungen, die 100% Wasserstoff verbrennen können, erfüllen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung.

Auch ist es nicht möglich, überall diesen Weg zu gehen, sondern nur in per Wärmeplanung und landeshördlichem Beschluss ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebieten, in denen spätestens Ende 2044 100% Wasserstoff fließen sollen. Zudem muss der Gasnetzbetreiber mit der im jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle einen Fahrplan für die Umstellung der Netzinfrastruktur vorgelegt haben, der die technischen und zeitlichen Schritte für die Umstellung vorsieht, darlegt, wo der Wasserstoff eigentlich herkommen soll, und wie das Ganze finanziert werden soll. Eine Darlegung, wie der Plan in die Klimaschutzziele des Bundes passt, und zwei- bis dreijährliche Meilensteine, gehören auch dazu.

Doch mit diesem Plan für den Ausbau des Wasserstoffnetzes vor Ort ist es nicht getan. Der erwähnte Transformationsfahrplan wird von der Bundesnetzagentur alle drei Jahre geprüft. Läuft es nicht, wie vom Netzbetreiber geplant, fällt der ganze Plan in sich zusammen. Denn für diesen Fall bestimmt Absatz 4, dass die Bundesnetzagentur einen Bescheid erlässt, nach dem die Fahrplanumsetzung nicht ausreicht. Heizungsanlagen, die bis spätestens ein Jahr nach Erlass dieses Bescheides eingebaut wurden sind, unterfallen nach drei Jahren Übergangsfrist wieder den ganz normalen Regeln für Heizungsanlagen. Tritt dieser Fall ein, hat der enttäuschte Kunde übrigens Anspruch auf Kostenerstattung seiner Mehrkosten gegen den Gasnetzbetreiber, außer, der hat das Scheitern nicht zu vertreten. Denkbar wäre das etwa, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber den Umbau der Infrastruktur nicht schafft. Oder einfach nicht genug Wasserstoff da ist. In diesem Fall bleibt der Kunde auf seinen Mehrkosten sitzen. Di H2-ready Heizung ist also selbst dann, wenn der Netzbetreiber vor Ort und der Kunde sie gleichermaßen wollen, für beide keine ganz risikolose Sache (Miriam Vollmer).

2023-09-11T23:31:28+02:0011. September 2023|Gas, Wärme|