Jahrelang übersehene Verkehrszeichen

In Meerbusch ist ein Anwohner gegen die strecken­be­zogene Anordnung von Tempo 30 vor einer Schule vorge­gangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist aller­dings vor dem Berufungs­ge­richt aus formalen Gründen gescheitert.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt hat er im Eilver­fahren und inzwi­schen auch im Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine quali­fi­zierte Gefah­renlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG NRW) nicht hervor.

Dies wäre aber begrün­dungs­be­dürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefah­renlage vor Schulen aus. Aller­dings schränkt die Rechts­spre­chung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröf­fent­li­chung der Entschei­dungs­gründe zu erwarten; gegebe­nen­falls geben wir hier ein „update“.

Die Schilder sind in unmit­tel­barer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antrag­stellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweit­wohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrs­zeichen von diesen erfahren und hat dementspre­chend erst 2021 Wider­spruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstin­stanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antrag­steller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrs­re­gelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstin­stanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrs­schilder erst mal stehen bleiben dürfen.

Die Berufung in der Haupt­sache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfris­teten Wider­spruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)

2024-07-15T01:28:33+02:009. August 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Wärme­wende: Zum Gashei­zungs­verbot in anderen Ländern

In Deutschland ist derzeit das (mögli­cher­weise) im Rahmen des neuen Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes geplante Gashei­zungs­verbot eines der Aufre­ger­themen in diesem Jahr. Auch wir sind gespannt, was der Gesetz­geber hierzu letzt­endlich beschließen wird.

Aber wie schaut es bei diesem Thema eigentlich ausserhalb von Deutschland in anderen Ländern aus? Ist Deutschland das einzige Land, dass fossile Heizungen verbieten will? Ganz und gar nicht:

In Dänemark wurden Öl- und Gashei­zungen schon 2013 verboten.

In Frank­reich ist der Einbau neuer Öl- und Gashei­zungen bereits seit dem Jahr 2022 verboten.

In Öster­reich gilt seit 2023 gilt ein Verbot für neue Öl- und Gashei­zungen. Bestehende Ölhei­zungen müssen bis 2025 ausge­tauscht werden, Gashei­zungen bis 2040.

Die Nieder­lande planen ein Verbot von Öl- und Gashei­zungen ab dem Jahr 2026

Schweden heizt inzwi­schen nahezu vollständig Öl- und Gasfrei, hat dieses Ziel jedoch über eine Kosten­re­gu­lierung und nicht über ein Verbot erreicht.

Der Einbau von Wärme­pumpen wird auch in anderen Ländern der EU mit Förder­mitteln vom Staat unter­stützt. Für Neubauten bieten 12 der 30 Länder Förder­pro­gramme, für Renovie­rungen in Bestands­woh­nungen sind es 20.

Man sieht, Deutschland ist auch bei der Wärme­wende nicht auf einem exoti­schen Sonderweg sondern reiht sich ein in die Politik verschie­dener anderer Staaten.

(Christian Dümke)

2023-08-04T18:12:04+02:004. August 2023|Allgemein|

BEHG: Achtung, Überwachungsplan!

Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verant­wort­liche nach dem BEHG erstmals für das Kalen­derjahr 2024 innerhalb einer von der zustän­digen Behörde – das ist die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) – festzu­set­zenden Frist einen Überwa­chungsplan einreichen. Aus diesem Überwa­chungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brenn­stoff­emis­sionen berichtet werden soll. Co2, Verschmutzung, Abgase, Klimawandel

Diese Veröf­fent­li­chung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einrei­chung der Überwa­chungs­pläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unter­nehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundes­ländern noch die Schul­ferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die techni­schen Voraus­set­zungen der Kommu­ni­kation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signa­tur­karten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Bericht­erstattung entlang von Brenn­stoffen, für die es Standard­werte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sonder­si­tua­tionen geht, ist die Frist anspruchsvoll.

Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einrei­chung eines Überwa­chungs­plans eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt (Miriam Vollmer).

Es gibt hierzu Fragen? Melden Sie sich schnell, optimal per E‑Mail, wir machen dann etwas aus.

2023-08-04T15:21:42+02:004. August 2023|Emissionshandel|