Wann ist eine Gasheizung H2-ready?

Das von der Regierung geplante „Gasheizungsverbot“ wurde im Rahmen der politischen Diskussion offenbar etwas entschärft. Mutmaßlich soll es unter bestimmten Bedingungen auch künftig zulässig sein eine neue Gasheizung einzubauen, sofern diese „H2 Ready“ ist. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Muss die Gasheizung mit Wasserstoff zu betreiben sein?

Der DVGW hat ein „H2 Ready-Siegel“ eingeführt, das die Funktionalität der Gasheizung für Wasserstoff bescheinigt. Diese ist hiernach gegeben, wenn der Gaskessel auch bei einer Beimischung von 20 % Wasserstoff zum Erdgas funktioniert. Moderne Modelle sollen bereits bis zu 30 % Wasserstoffanteil vertragen – aber dann ist bisher noch Schluss. Der vom Gesetzgeber angestrebte Anteil von 65 % regenerativer Brennstoffnutzung ist damit allein nicht einzuhalten.

Fraglich ist auch, ob überhaupt genug „grüner Wasserstoff“ zur Verfügung stehen wird um damit Heizungen in Wohngebäuden zu betreiben. Bisher wird der Einsatz eher im Industriebereich vorangetrieben.

Dementsprechend positioniert sich auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit der Forderung “Echte Wärmewende statt Scheinlösungen im Gebäudeenergiegesetz” zu dem Thema.

(Christian Dümke)

2023-06-15T22:32:05+02:0015. Juni 2023|Energiepolitik|

Freiburger Parkgebührensatzung

Die Stadt Freiburg hat vergangenes Jahr eine Parkgebührensatzung erlassen, die Eigentümer großer Fahrzeuge überproportional höher finanziell belasten sollte. Diese Maßnahme ist nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kassiert worden, nachdem der Normenkontrollantrag des Bewohners einer Freiburger Bewohnerparkzone vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst erfolglos geblieben war.

SUV in Nahansicht

Dass das BVerwG nun anders entschieden hat, hat zum einen formelle Gründe, denn nach Auffassung des BVerwG ermächtige § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung (im Wortlaut des Gesetzes “Gebührenordnung”). Zudem hat aber auch die innovative Freiburger Regelung das BVerwG nicht überzeugt, nach der Abhängig von der Länge der Kfz erheblich höhere Gebühren gezahlt werden müssen. So zahlen Bewohner je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m), so dass für längere Fahrzeuge überproportional mehr gezahlt werden muss.

Dieser Stufentarif verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die erheblichen Gebührensprünge den unterschiedlichen Vorteil je nach Fahrzeuglänge nicht mehr angemessen abbildeten. Für eine Ermäßigung den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es darüber hinaus an einer Rechtsgrundlage, denn nach der aktuellen Gesetzesgrundlage § 6a Abs. 5a StVG dürften nur Kostendeckung und Vorteilsausgleich berücksichtigt werden.

Unbestandet blieb indes die Höhe der Regelgebühr, die 360 Euro beträgt. Ingesamt zeigt die Entscheidung, dass die Spielräume der Kommunen, über Parkgebühren lenkend auf die Größe und Zahl der Kfz einzuwirken, bislang begrenzt sind. Denn eine rein an Kostendeckung und Vorteilsausgleich orientierten Regelung dürfte entweder dazu führen, dass einkommensschwache und auf das Kfz angewiesene Menschen sich die Gebühr nicht leisten können oder dass bei einkommensstarken Menschen mit einem Faible für protzige SUVs die Anreizwirkung nicht greift. (Olaf Dilling)

2023-06-14T21:41:05+02:0014. Juni 2023|Verkehr|

Ihr wollt Fernwärme? Geht an den § 556 c BGB!

Deutschland streitet über Wärmepumpen. Dabei ist die Fernwärme ein guter Weg, den Bestand schnell, großflächig und ohne Vorfinanzierung durch den Eigentümer zu dekarbonisieren. Doch oft scheitert der Umstieg von Gas oder Öl auf Fernwärme oder auch Nahwärme im Wege des Contracting an § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung, denn nach deren § 9 WärmeLV ist für drei Jahre in die Vergangenheit ein Preis für Wärme zu ermitteln, der nicht niedriger sein darf als der neue Preis für Fernwärme, weil sonst der Vermieter die zusätzlichen Nebenkosten nicht umlegen kann.

Reihenhäuser, Bunte, Gebäude

Doch in Kombination mit der Dekarbonisierung der Wärmenetze ist dieser Vergleich nicht mehr wirtschaftlich valide. Denn die Fernwärme soll und wird sich dekarbonisieren. Gas oder Öl in der Einzelfeuerung dagegen werden wegen des ETS II ab 2027, der die Preise für fossile Brennstoffe steigen lassen wird, zusehends teuer. Ein Kostenvergleich, der in die Vergangenheit schaut, ergibt damit wenig Sinn. Sinnvoll wäre es, die Kosten zukunftsgerichtet zu vergleichen und damit auch auf die steigenden CO2-Preise abzustellen. Sonst hält man Kunden von der Fernwärme ab,

Doch wie soll so eine Regelung aussehen? Schließlich kennt man die Kurse der nächsten Jahre nicht. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt, denn der hat durchaus eine Erwartungshaltung der Preisentwicklung, wie die Antworten auf die 77 Fragen der FDP zum GEG zeigen (dort S. 23).

2023-06-09T21:01:55+02:009. Juni 2023|Energiepolitik, Wärme|