Novellierung des BEHG gefährdet fristgerechte Kalkulation der Gaslieferpreise

Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energieversorgungsunternehmen, die Erdgas an Letztverbraucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) kostenpflichtig beschaffen müssen (wir berichteten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novellierungsprozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berichteten hier und hier).
Für die hiervon betroffenen Energieversorger in Gestalt der Erdgaslieferanten ist das insoweit misslich, als dass das Novellierungsverfahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anstehende zusätzliche Kostenbelastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundesratsbefassung und die endgültige Ausfertigung werden sich voraussichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belastungen aber in die ordnungsgemäße Kalkulation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetzlichen und vertraglichen Informationsfristen für Preisanpassungen gegenüber den belieferten Kunden gleichwohl eingehalten werden.

Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grundversorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorgeschrieben und als vertragliche Frist in die Lieferbedingungen für Sonderkunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankündigung vorausgehende interne Preiskalkulation und die Vorbereitung der Kundeninformationsschreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgaslieferanten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anstehenden Änderung der Kostenstruktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.

Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatzsteuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfristigen gesetzlichen Änderungen der Preisstruktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht rechtzeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatzsteuer stellte der Gesetzgeber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatzsteuer nicht der Informationspflichtt für Preisanpassungen unterfallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglichkeiten das Problem pragmatisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze eingefallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).

2020-10-06T17:25:59+02:006. Oktober 2020|Gas, Umwelt|

Abschnittkontrolle: Revision abgeblitzt

Die Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch eine Abschnittskontrolle ist rechtlich zulässig. Bei dieser Technik der Verkehrsüberwachung werden die Kennzeichen über einen längeren Abschnitt von einigen Kilometern wiederholt per Digitalkameras mit Bilderkennungssoftware ausgewertet. Daraus lässt sich dann die Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ermitteln.

Nachdem die Klage eines Anwalts gegen diese Form der Verkehrsüberwachung im März 2019 zunächst vor dem Verwaltungsgericht Hannover erfolgreich war, war das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Herbst desselben Jahres der Berufung der Polizeidirektion Hannover für das Land Niedersachsen gefolgt.

Zwischenzeitlich hatte allerdings die Politik nachgebessert. Denn die für den Langstreckenblitzer erforderliche Datenerhebung musste auf eine solide rechtliche Basis gestellt werden. Denn mit der Auswertung der Daten wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Daher war im Mai 2019 eine neue Gesetzesgrundlage in § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes (NPOG) eingefügt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts  abgewiesen. Tatsächlich dürften gegen die gesetzliche Grundlage keine erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn im Gesetz ist sehr klar umrissen, wofür und in welchem Umfang Daten erhoben werden dürfen. So dürfen beispielsweise keine Fotos der Autoinsassen gemacht werden. Zudem müssen die Daten sofort gelöscht werden, wenn keine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit feststellbar war. Schließlich muss die Abschnittskontrolle kenntlich gemacht werden.

Diese Art der Verkehrsüberwachung ist auch durch einen Vorteil gegenüber lokalen Radarfallen gerechtfertigt: Denn es hängt auf den längeren Strecken weniger vom Zufall (oder von Kenntnissen über deren Standorte) ab, wer zu welchem Zeitpunkt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erfasst wird (Olaf Dilling).

2020-10-05T22:31:25+02:005. Oktober 2020|Datenschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Geld gegen Klimaschutz: Das Eckpunktepapier zur BEHG-Kompensation

Der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem BEHG wird die Energiepreise deutlich verteuern. Deswegen hat die Bundesregierung gem. § 11 Abs. 3 BEHG den Auftrag, per Verordnung ab 2022 eine Kompensation für diejenigen Unternehmen vorzusehen, die ansonsten abwandern könnten. Hierfür gibt es nun ein aktuelles Eckpunktepapier der Bundesregierung, aus der hervorgeht, was sie für die betroffenen Unternehmen plant:

# Während im Gesetz von 2022 die Rede ist, sollen die Unternehmen nun doch schon 2021 entlastet werden.

# Die Regelung soll der Stromkostenkompensation im EU-Emissionshandel ähneln. Es wird also auf eine Rückzahlung hinauslaufen: Die Unternehmen zahlen erst einmal BEHG-Kosten ganz normal als Teil ihrer Brennstoffkosten. Und im nächsten Jahr stellen sie einen Antrag und bekommen Geld zurück.

# Die Bundesregierung plant, auf die Carbon-Leakage-Liste der EU zurückzugreifen. Auf dieser Liste stehen die Unternehmen, die von Klimaschutzaßnahmen so erheblich betroffen sind, dass sie unterstützt werden sollen, damit sie in der EU bleiben, statt andernorts unreguliert mehr zu emittieren.

# Wie bei der Stromkostenkompensation soll auch bei dieser Beihilfe auf Basis von Benchmarks gezahlt werden, so dass Unternehmen einen Anreiz haben, effizienter zu werden, weil die Beihilfe nur die Mehrkosten abdeckt, die ein energetisch optimal aufgestelltes Unternehmen hätte.

# Einfach so gibt es kein Geld: Wer in den Genuss der Beihilfe kommen will, muss nachweisen, dass er Dekarbonisierungsmaßnahmen durchführt oder Maßnahmen zur Energieeffizienz ergreift.

Insgesamt macht das Eckpunktepapier einen vernünftigen Eindruck: Geld gibt es nur, wenn Unternehmen auch etwas tun, um klimafreundlicher zu werden. Das ist nicht nur fair gegenüber denen, die schon viel investiert haben. Sondern wird es auch der Europäischen Kommission hoffentlich erleichtern, die Beihilfe zu notifizieren (Miriam Vollmer)

 

2020-10-02T22:57:27+02:002. Oktober 2020|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Verwaltungsrecht|