EEG 2021 – Wo bleibt die „Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaft“?

Seit dem 11. Dezember 2018 existiert die Richt­linie (EU) 2018/2001 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu­er­baren Quellen (EE-Richt­linie) und mit Ihr unter Anderem die Idee von der Entstehung sog. „Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften“ oder auch „Renewable Energy Commu­nities“. Was darunter zu verstehen ist definiert Art. 2 Nr. 16 EE-Richt­linie näher:

eine Rechts­person, a) die, im Einklang mit den geltenden natio­nalen Rechts­vor­schriften, auf offener und freiwil­liger Betei­ligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteils­eignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneu­erbare Energie, deren Eigen­tümer und Betreiber diese Rechts­person ist, angesiedelt sind, b) deren Anteils­eigner oder Mitglieder natür­liche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, c) deren Ziel vorrangig nicht im finan­zi­ellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteils­eignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökolo­gische, wirtschaft­liche oder sozial­ge­mein­schaft­liche Vorteile zu bringen“

Es handelt sich bei der Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaft also um ein recht­liches Konstrukt mit vielfäl­tigem poten­ti­ellen Teilneh­mer­kreis (natür­liche Personen, Behörden, Gemeinden, KMU), die durch das Interesse an der Nutzung erneu­er­barer Energien verbunden sind, wobei der finan­zielle Gewinn nicht im Vorder­grund stehen soll. Das Konzept geht dabei über die bereits bestehenden Modelle wie etwa dem der Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften (§ 3 Nr. 15 EEG 2017) deutlich hinaus.

Art. 22 EE-Richt­linie enthält konkrete Umset­zungs­vor­gaben der Mitglied­staaten aus denen sich ergibt, dass Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften die Berech­tigung zur Produktion, zum Verbrauch, zur Speicherung und zum Verkauf von EE-Strom, zur gemeinsame Nutzung der produ­zierten erneu­er­baren Energie und freier Zugang zu den Energie­märkten gewährt werden muss. Von beson­derer Bedeutung erscheint dabei die Anfor­derung dass Erneu­erbare-Energie-Gemein­schaften hinsichtlich ihrer Tätig­keiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Produ­zenten, Versorger, Vertei­ler­netz­be­treiber oder als sonstige Markt­teil­nehmer diskri­mi­nie­rungsfrei behandelt werden müssen.
Da es sich um Vorgaben aus einer Richt­linie handelt, muss diese vom Gesetz­geber zunächst im Rahmen des natio­nalen Rechts umgesetzt werden, um hierzu Wirkung zu entfalten. Deutschland hat hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2021. Was hätte also näher gelegen, die entspre­chenden Regelungen im Rahmen der laufenden Novelle des EEG (EEG 2021) zu schaffen und damit neue Möglich­keiten der gemein­samen Erzeugung und Nutzung von erneu­er­baren Energien zu eröffnen? Bislang ist davon jedoch noch nichts zu sehen und die Zeit wird knapp, wenn Deutschland kein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren riskieren will. (Christian Dümke)

2020-10-22T14:59:23+02:0022. Oktober 2020|Allgemein|

Baurecht: Die einge­hauste Wärmepumpe

Wärme­pumpen gelten als Multi­ta­lente. Sie sind relevant für die Sektor­kopplung, wenn sie auf effiziente Weise überschüs­sigen Ökostrom nutzen, um Umgebungs­wärme zum Heizen nutzbar zu machen. In heißen Sommern können manche Modelle auch zur Kühlung dienen. Vielleicht gerade zu Zeiten von Corona inter­essant ist die Möglichkeit, sie zum Lüften zu verwenden.

In Wohnge­bieten gibt es aller­dings ab und zu Probleme wegen des nieder­fre­quenten Lärms, den manche Modelle erzeugen. Dann stellen sich recht­liche Fragen: Wo dürfen sie aufge­stellt werden? Wie laut dürfen sie sein? Welche Rechte haben in ihrer Nachtruhe gestörte Nachbarn?

Anfang diesen Jahres gab es zu dem Komplex eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Köln. Auf die Beschwerde eines Nachbarn hin hatte die zuständige Baube­hörde die Besei­tigung einer Luft-Wärme­pumpe verfügt. Die Pumpe stand in Entfernung von weniger als drei Meter zum Zaun der Nachbarn, die sich an den Lärmemis­sionen störten. Offenbar war bei der Aufstellung der Pumpe gegen bauord­nungs­recht­liche Abstands­re­ge­lungen verstoßen worden.

Nun argumen­tierten die Betreiber der Pumpe, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW  Abstände nur von Anlagen über 2 m Höhe einzu­halten seien. Das Gericht bestä­tigte dagegen die Behörde (und die Nachbarn) in ihrer Auffassung, dass die Wärme­pumpe unabhängig von ihrer Größe keine eigen­ständige Anlage sei. Vielmehr stehe sie in funktio­nalem Zusam­menhang mit dem Haus, das sie beheizt und ist daher dessen Bestandteil. Für das Haus (und dessen Bestand­teile) gelten aber die Abstands­regeln. So weit, so schlicht.

Dass es doch nicht immer ganz so einfach ist, zeigt ein ähnlicher Fall, der vor zwei Jahren vom Oberlan­des­ge­richt (OLG) München entschieden wurde. Hier entschied das OLG, dass die Abstands­regeln für eine Wärme­pumpe nicht gelten würden. Der einzige Unter­schied: Die Betreiber der Wärme­pumpe hatten sie – im schönsten Juris­ten­deutsch – „einge­haust“: Mit anderen Worten hatten sie nachträglich eine kleine Holzhütte um die Pumpe gebaut, ohne dass sich das merklich auf die Lärmemis­sionen ausge­wirkt hätte. Das OLG verwies auf die Privi­le­gierung der Hütte nach der Bayri­schen Landes­bau­ordnung. Die Wärme­pumpe sei Teil dieser Hütte.

So richtig überzeugend ist diese Entscheidung aller­dings nicht. Denn vermutlich soll die Wärme­pumpe nicht die Hütte, sondern ein Haus beheizen: Damit bestünde wieder der funktio­nelle Zusam­menhang zu einem nicht-privi­le­gierten Gebäude, von dem das VG Köln ausging. Die Abstands­regeln wären einzu­halten (Olaf Dilling).

 

Straf­zahlung nach dem TEHG in der Betriebs­ab­wicklung: VG Berlin, 10 K 204.19

Die Straf­zahlung bei unzurei­chender Abgabe im Emissi­ons­handel wird zu recht gefürchtet, denn sie ist zum einen mit mindestens 100 EUR pro nicht abgege­benem Zertifiat sehr hoch, und zum anderen wird sie verschul­denslos verhängt. Nur bei höherer Gewalt muss man trotz Frist­ver­säumnis bei der Abgabe nichts bezahlen, § 30 TEHG.

Was das im Ernstfall bedeutet, musste ein Unter­nehmen erfahren, über dessen Klage das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin am 18.09.2020 (10 K 204.19) entschieden hat:

Was war passiert?

Das klagende Unter­nehmen übernahm eine Glasschmelz­anlage 2014 aus einer Insolvenz von einem Insol­venz­ver­walter. Für 2014 wurde auch noch ordentlich berichtet und abgegeben. Aber 2015 fiel dann die Entscheidung, den Betrieb zum 31.10.2015 einzu­stellen. Den beiden Konto­be­voll­mäch­tigen für das Emissi­ons­han­dels­re­gis­ter­konto wurde gekündigt, denn die brauchte man ja vermeintlich nicht mehr. Mit ihnen verschwand aber das Wissen, dass man erstens eine Still­le­gungs­an­zeige machen musste, zweitens für 2015 noch ein Emissi­ons­be­richt fällig war, und dass es da überhaupt noch ein Konto bei der DEHSt gab. Die Bevoll­mäch­ti­gungen existierten einfach weiter, auch wenn die beiden Mitar­beiter längst nicht mehr da waren.

Es kam also, wie es kommen musste: Für 2015 wurde gar nicht berichtet, die DEHSt schickte ein Anhörungs­schreiben in die virtuelle Poststelle, also so eine Art beson­deres E‑Mailfach für den Emissi­ons­handel. Aber dieses Schreiben las niemand. Deswegen schätzte die DEHSt die Emissionen und setzte auf ihrer Schätzung beruhend eine Zahlungs­pflicht von lockeren 401.362,65 Euro fest.

Wider­spruch und Klage

Dieser Bescheid immerhin erreichte das Unter­nehmen. Es legte Wider­spruch ein, reichte einen Emissi­ons­be­richt nach, und weil die realen Emissionen unterhalb der geschätzten lagen, setzte die DEHSt die Zahlungs­pflicht im Wider­spruchs­be­scheid 2019 auf „nur“ noch 109.397,60 Euro fest. Das Unter­nehmen wollte dies nicht akzep­tieren und zog vor Gericht.

Warum hat das VG Berlin abgewiesen?

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob dem Unter­nehmen klar gewesen sei, dass es den Emissi­ons­handel samt virtu­eller Poststelle, Bericht­erstat­tungs- und Abgabe­pflicht überhaupt gibt. Es sei deswegen auch dann hinrei­chend angehört worden, wenn es die Anhörung mangels Zugang zur Poststelle gar nicht bemerkt hätte.

Das Gericht hat weiter „höhere Gewalt“ verneint. Das Unter­nehmen hatte vorge­tragen, die beiden gekün­digten Mitar­beiter seien schuld, denn die hätten niemandem gesagt, dass da noch was offen sei. Das Gericht sah das aber nicht als höhere Gewalt an, denn was zwischen Unter­nehmen und Mitar­beitern passiert, sei etwas anderes als die klassi­schen Fälle höherer Gewalt wie Natur­ka­ta­strophen oder Bürger­krieg. Dass es keine Rechts­ver­letzung darstellt, dass die Sanktion auch ohne Schuld­vorwurf greift, hat die Recht­spre­chung auch schon vor Jahren festge­stellt (Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 20.02.2014 – 7 C 6/12).

Was bedeutet das für die Praxis?

Zum einen: Der Emissi­ons­handel gehört fest in das Pflich­tenheft von Unter­nehmen, auch und gerade in der Abwicklung. Zum anderen: Gegen Straf­zah­lungs­be­scheide ist gerichtlich kaum ein Kraut gewachsen, denn die Schwelle zur höheren Gewalt ist hoch. Um so wichtiger, im Vorfeld zu schulen, zu überwachen und Mitar­beiter regel­mäßig fortzu­bilden (Miriam Vollmer).

2020-10-20T22:08:22+02:0020. Oktober 2020|Emissionshandel|