BEV unterliegt in Boni- Musterfeststellungsklage

Wir hatten hier im Blog im Dezember 2019 über eine Musterfeststellungsklage des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den insolventen Energieversorger BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) berichtet. In dem Streit ging es die Auszahlung von Neukundenboni. Die hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Der Insolvenzverwalter konnte den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen und war auch nicht bereit die Boni auszuzahlen oder im Rahmen der Endabrechnung zu Gunsten der Kunden zu berücksichtigen.

Das ist aber unzulässig entschied zwischenzeitlich das OLG München am 21. Juli 2020, Az. MK 2/19. Das Gericht legte die entsprechende Bonusregelung in den AGB so aus, dass auch Kunden die kürzer als 1 Jahr versorgt wurden der Anspruch zusteht. Zudem führt der Bonusanspruch zu einer automatischen Reduzierung des Vergütungsanspruches der BEV für die bis zur Insolvenz geleisteten Energielieferungen.

Die einzelnen Forderungen der Kunden mögen mit um die 100,00 EUR eher gering ausfallen, insgesamt geht es für das insolvente Unternehmen aber wohl um rund 138 Mio. Euro. Das Verfahren gibt der Diskussion um Sinn und Wirksamkeit des relativ neuen Instrumentes der Musterfeststellungsklage neuen Auftrieb. Insbesondere weil zumindest nach Auffassung des OLG München eine Musterfeststellungsklage auch gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers zulässig sein. Sowohl bei Aktiv- als auch bei Passivprozessen, die ein Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers gegen Verbraucher führt, sei regelmäßig das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen den Verbrauchern und dem Insolvenzschuldner entscheidungserheblich und könne deshalb taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter sein – so das OLG.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig, der Insolvenzverwalter der BEV hat die Revision zum BGH eingelegt. (Christian Dümke)

2020-10-27T20:11:10+01:0027. Oktober 2020|Allgemein|

Die übertönten Windenergieanlagen

Beim Bau von Windenergieanlagen gibt es oft mit Nachbarn Konflikte. Abgesehen von ästhetischen Vorbehalten und naturschutzrechtlichen Einwänden gibt es auch ein Lärmproblem: Sowohl der Luftzug an den Rotorblättern als auch die mechanische Reibung in den Generatoren erzeugt Lärm.

Daher müssen in Rahmen von Genehmigungsverfahren die Lärmemissionen geprüft werden. Maßstab dafür sind die Vorgaben der 6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm). In der TA Lärm gibt es gebietsbezogene Vorgaben für Lärmgrenzwerte für Anlagen. Demnach sind in Wohngebieten Anlagen genehmigungsfähig, die bis zu 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Lärm emittieren (40 dB(A) ist ein bereits an die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres angepasster Wert, der einer leisen Unterhaltung oder einer Geschirrspülmaschine entspricht). 

Das Oberverwaltunggericht (OVG) Lüneburg hat neulich in einer Nachbarklage gegen die Genehmigung eines Windparks die Berufung zugelassen. Die Windenergieanlagen überschritten in dem Fall den für Wohngebiete zulässigen Grenzwert. Deswegen musste für die Zulassung des Windparks musste eine Ausnahme gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm gemacht werden. Darin steht kurz gesagt: Trotz Grenzwertüberschreitung kann eine Anlage genehmigt werden, wenn der Lärmpegel im Umfeld so hoch ist, dass die zusätzliche Belastung demgegenüber nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die Berufung eingelegt wurde, hatte nun den Mangel, dass sie die Vorprüfung der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung als rechtmäßig angesehen hatte, obwohl darin „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen” im Sinne der §§ 5 Abs. 3 Satz 2 und  7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint worden waren. Dies fand das OVG unpräzise. Denn die oben genannte Ausnahme bedeutet nicht, dass die Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Sie fallen eben nur nicht ins Gewicht. Das OVG befand jedoch, dass die unzureichende Vorprüfung in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könne. Sie führe nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung.

Eine weitere Frage, die in dem Beschluss des OVG behandelt wurde, war die Frage, wie die Immissionen durch die Bestandsanlagen zu bewerten sind, deren Lärmbelastung zur Unerheblichkeit der Grenzwertüberschreitung führte. Die Parteien hatten sich gestritten, ob für die Erhebung aktuelle Messungen durchgeführt werden müssen oder auch Berechnungen aufgrund Herstellerangaben möglich sind. Hier hat das OVG entschieden, dass gemäß des Anhangs zur Ermittlung der Geräuschimmissionen unter A 2.3.2. als Eingangsdaten für die Berechnung Herstellerangaben ausreichend sind.

Als Fazit lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen, dass Nachbarn an ohnehin stark lärmbelasteten Standorten es grundsätzlich dulden müssen, wenn relativ geringfügige und gleichmäßige Lärmimmissionen von Windrädern hinzukommen (Olaf Dilling).

2020-10-26T16:04:53+01:0026. Oktober 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Windkraft|

Was tun gegen Hängebeschlüsse?

Die Mühlen der Verwaltungsgerichtsbarkeit mahlen langsam. Und wenn wir langsam sagen, dann meinen wir: Langsam. Also so langsam, dass auch Eilverfahren, die die Zeit zwischen der Klageerhebung (oder dem Widerspruch) und der Entscheidung in der Hauptsache überbrücken sollen, zu spät kommen können. Um zu verhindern, dass in der Zeit zwischen dem ersten Auftreten eines behördlich veurrsachten (oder nicht verhinderten) Problems und der Entscheidung im Eilverfahren Fakten geschaffen werden, ergehen manchmal Hängebeschlüsse, sogenannte Zwischenverfügungen. Mit diesen kann ein Gericht die Situation “einfrieren”, bis es entscheidet.

Doch wie geht man vor, wenn man “Leidtragender” einer solchen Zwischenverfügung ist? Die VwGO kennt kein ausdrückliches Rechtsmittel. Dass die Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sein kann, hat der HessVGH am 12. Februar 2020 (9 B 3008/19) festgestellt.

In dem Verfahren ging es um Windkraftanlagen. Die Statthaftigkeit der Beschwerde war umstritten. Diese hat der HessVGH nun bejaht und ausgeführt:

“Die Antragstellerin macht insoweit zu Recht geltend, dass ein Hängebeschluss der Beschwerde unterliegt, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Zwischenverfügung auch mit Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers schon bis zur Entscheidung über das Eilverfahren dadurch vereitelt werden kann, dass von der sofortigen Vollziehbarkeit durch vorbereitende Arbeiten – wie hier in Gestalt von Rodungsarbeiten, der Baustelleneinrichtung oder dem Beginn der Bauarbeiten – Gebrauch gemacht werden soll.”

Was bedeutet das nun für Kläger und Antragsteller in verwaltungsgerichtlichen Verfahren v. a. gegen bau- und umweltrechtlich wichtige Vorhaben? Wenn die Gegenseite eine Zwischenverfügung beantragt oder gar eine erhalten hat, so empfiehlt sich stets eine Beschwerde, allein, um alles rechtlich Mögliche auch ausgeschöpft zu haben, was vorm Verfassungsgericht, aber auch in manchen Versicherungsverträgen, durchaus von Wichtigkeit ist. Zuwarten und später seinen Schaden im Wege der Amtshaftung ersetzen lassen, scheidet jedenfalls aus! (Miriam Vollmer)

2020-10-23T23:41:16+02:0023. Oktober 2020|Verwaltungsrecht|