Shuttle-Dienste vor Gericht

Die Metro­polen wachsen und damit nimmt auch der Verkehr drama­tisch zu. In Berlin, aber auch in anderen Großstädten, ist ein eigenes Auto inzwi­schen oft mehr Last als Lust. Immer mehr Stadt­be­wohner haben deswegen kein eigenes Auto mehr und nutzen das Fahrrad, den ÖPNV, aber auch Sharing-Dienste. Neben der Möglichkeit, als Kunde für kurze Zeiträume und Strecken die im Stadt­gebiet verteilten Autos der Car-Sharing-Dienste zu mieten, verbreiten sich Ride-Sharing-Dienste. Unter­nehmen wie der Berliner Berlkönig oder Clever-Shuttle bündeln mithilfe eines Algorithmus die über eine App adres­sierten Trans­port­wünsche unter­schied­licher Fahrgäste mit ähnlicher Richtung, die dann durch einen Wagen mit einem Fahrer bedient werden. Der Kunde zahlt vorher verein­barte feste Preise. Diese liegen erheblich unter denen von Taxiun­ter­nehmen. Um eine Hausnummer zu nennen: Von unserer Kanzlei bis zum Haupt­bahnhof kostet der Transport per Berlkönig 4 EUR, mit einem Taxi dagegen ca. 10 EUR.

Klar, dass Taxifahrer davon nicht begeistert sind. In Hamburg gab es nun ein inter­es­santes Eilver­fahren (5 E 16/19), indem ein Taxen­un­ter­nehmer sich gegen die Senats­ver­waltung wandte, die dem Unter­nehmen Clever Shuttle eine Geneh­migung für den Betrieb in der Hanse­stadt bis 2020 mit 50 (statt wie mit einer früheren Geneh­migung nur 20) Fahrzeugen erteilt hat.

Tatsächlich befindet sich das Geschäfts­modell in Hamburg noch in einer Erpro­bungs­phase. Doch schon diese missfiel dem Antrag­steller, der im September 2018 Klage erhoben und gleich­zeitig um Eilrechts­schutz nachsuchte, weil er bis zur Klärung, ob die im Verfahren beigeladene Clever Shuttle aktiv werden darf, die Erpro­bungs­phase aussetzen lassen wollte. 

Das Verwal­tungs­ge­richt Hamburg kam dem Antrag, die aufschie­bende Wirkung der Klage gegen die Geneh­migung wieder herzu­stellen, im (wegen der nachträg­lichen Anordnung der sofor­tigen Vollziehung zweiten) Eilver­fahren nicht nach. Der Antrag war nach Ansicht des Gerichts zwar begründet, aber das Gericht sah keinen Vorrang des Inter­esses des Antrag­stellers an der Herstellung der aufschie­benden Wirkung vor dem öffent­lichen Interesse an der Erprobung des Dienstes und dem Interesse des Unter­nehmens selbst.

Inhaltlich stellt sich die Entscheidung aber nicht als ungetrübter Sieg des Ride-Sharing-Dienstes dar. Nach Ansicht des Gerichts sind die Erfolgs­aus­sichten der Klage lediglich „offen“. Auf der einen Seite ist es nach Ansicht der Richter durchaus möglich, dass die Inter­essen der Taxen­un­ter­nehmer bei der Geneh­mi­gungs­er­teilung für Clever Shuttle nicht ausrei­chend berück­sichtigt wurden. Vorge­tragen worden war unter anderem, dass Clever Shuttle anders als Taxiun­ter­nehmen einem viel gerin­geren Kontra­hie­rungs­zwang unter­liegen. Ob das ausrei­chend berück­sichtigt worden ist, sieht das Gericht mit einer gewissen Skepsis. Das Gericht tendiert offenbar auch dazu, eine Taxiähn­lichkeit des Dienstes zu bejahen.

Dass trotz dieser Bedenken die Erpro­bungs­phase weiter­gehen kann, begrün­deten die Richter mit einer Zumut­bar­keits­über­legung. Es gibt in Hamburg nämlich über 3000 Taxen, wohin­gegen Clever Shuttle nur 50 Wagen betreibt. Ein Nachteil des Antrag­stellers als Taxifahrer in Hinblick auf seinen Umsatz sei deswegen nicht ersichtlich.

Insofern: Keine Seite kann sich wirklich entspannen. Die Richter gehen offen­sichtlich schon von einer Ähnlichkeit der Dienste aus, bei denen sich dann Fragen stellen, die durchaus im Haupt­sa­che­ver­fahren zu einem Obsiegen der ihre Pfründe vertei­di­genden Taxifahrer führen könnten. Auf der anderen Seite kann Clever Shuttle sich freuen: Die Erpro­bungs­phase geht erst einmal weiter. Und ob man den Hamburgern nach einem mögli­cher­weise mehrere Instanzen umspan­nenden und damit jahre­langen Verfahren den günstigen und bequemen Dienst einfach wieder wegnehmen kann, wird am Ende wohl auch eine politische Frage sein. 

Mögli­cher­weise wird die Zuläs­sigkeit dieser Dienste damit weniger vor den Gerichten entschieden, sondern am Ende wird der Gesetz­geber vollendete Tatsachen schaffen.

2019-05-06T12:44:55+02:006. Mai 2019|Verkehr|

Green­peace und Client Earth stellen Kohle­aus­stiegs­gesetz-Entwurf vor

Die Grünen haben immerhin schon ein paar Leitlinien vorgelegt, aus dem Regie­rungs­lager dagegen gibt es immer noch nichts. Jetzt haben Green­peace und Client Earth einen Geset­zes­entwurf publi­ziert, wie der Kohle­aus­stieg bewerk­stelligt werden soll.

Zunächst: Der Geset­zes­entwurf nennt ganz bestimmte Kraft­werke block­scharf und ordnet ihre Still­legung in mehreren Tranchen bis 2030 durch Erlöschen der Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung zu bestimmten Daten an. Diese Kraft­werks­liste ist natürlich das Gegenteil einer abstrakt-generellen Regelung, wie sie Gesetze im Gegensatz zu Verwal­tungs­akten eigentlich auszeichnet. Ob das wohl mit dem in Art. 19 Abs. 1 GG veran­kerten Verbot des Einzel­fall­ge­setzes vereinbar ist? Auf der anderen Seite enthält auch § 13g Abs. 1 EnWG eine block­scharfe Liste, ohne dass diese bisher Anstoß erregt hätte, ein Gutachten aus dem letzten Dezember von Schomerus/Franßen meint zudem, dass bei gleich­mä­ßigen recht­lichen Maßstäben eine solche Katalog­lösung unpro­ble­ma­tisch wäre.

Doch es geht nicht nur um die Liste. Der Entwurf enthält auch noch weitere Regelungen, die soweit konse­quent erscheinen wie ein Verbot, neue Kraft­werke zu bauen und eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Jahre ab 2026. Auch eine Entschä­di­gungs­mög­lichkeit für Kraft­werks­be­treiber ist vorge­sehen, aber nicht als grund­sätz­liches Muss, sondern als ausnahms­weise zu gewäh­rende Entschä­digung für erlittene Vermö­gens­nach­teile bei Entzug der Geneh­migung für Anlagen, die jünger sind als 25 Jahre. Dies weicht von den Vorstel­lungen der Kraft­werks­wirt­schaft weit ab. Ob es mit dem grund­recht­lichen Eigen­tums­schutz vereinbar ist, ist umstritten.

Was ist von diesem Entwurf nun zu halten? Es darf wohl als sicher gelten, dass er so nicht 1:1 in Kraft treten wird. Selbst die GRÜNEN haben bereits angekündigt, sich diesen nicht zu eigen zu machen, sondern einen eigenen Entwurf vorzu­stellen. Angesichts der politi­schen Wider­stände gegen eine entschä­di­gungslose Beendigung der Kraft­werks­wirt­schaft ist auch nicht anzunehmen, dass irgendeine Bundes­re­gierung der nächsten Jahre auf einen konfron­ta­tiven Ausstieg setzen würde. Das wissen natürlich auch Green­peace und Client Earth. Deswegen darf man wohl annehmen, dass dieser Entwurf vor allem einem Zweck dient: Die anderen Akteure unter Zugzwang zu setzen, um den aktuellen Rückenwind in der Öffent­lichkeit zu nutzen.

2019-05-03T15:20:27+02:003. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Ultra­fein­staub und das Wetter

Feinstaub ist gefährlich. Man sagt ihm nach, er würde vor allem die Atemwege belasten und so beispiels­weise Asthma auslösen. Staub, der aus ganz besonders kleinen Partikeln besteht, hat nach neuen wissen­schaft­lichen Publi­ka­tionen aber noch deutlich bedenk­li­chere Auswir­kungen. Er kann nicht nur alle mensch­lichen Organe erreichen, sondern steht sogar im Verdacht, dass örtliche Wetter zu verändern, indem er die einzelnen Wolken­tröpfchen kleiner werden lässt, sodass es länger dauert, bis sich Regen­tropfen bilden können. Es regnet dann also seltener, dafür um so inten­siver. Man kennt solche Wetter­lagen aus den Tropen. 

In den letzten Monaten wurde Feinstaub insbe­sondere im Zusam­menhang mit dem Verkehr disku­tiert. Mit einer anderen Quelle von Feinstaub beschäf­tigte sich aktuell eine Kleine Anfrage der GRÜNEN, die die Bundes­re­gierung am 23. April 2019 beant­wortet hat. Hier geht es um Ultra­fein­staub aus Kraft­werks­an­lagen. Beson­derer Clou an der Sache: Der Feinstaub soll nicht aus den Verbren­nungs­pro­zessen selbst stammen, sondern aus den Abgas­rei­ni­gungs­ein­rich­tungen zur Reduzierung von Stick­stoff­oxide (SCR). Damit äußern die GRÜNEN in Anlehnung an einige neuere Publi­ka­tionen den Verdacht, dass die dem Schutz der Umwelt dienenden Einrich­tungen selbst zur Quelle negativer Umwelt­aus­wir­kungen geworden sein könnten.

Die Bundes­re­gierung bewertet die Vermutung, dass Ultra­fein­staub maßgeblich auf Abgas­rei­ni­gungen zurückgeht, sehr zurück­haltend. Die meisten mit SCR-Einrich­tungen ausge­stat­teten Kraft­werke seien zusätzlich mit Elektro­filtern und nassen Abgas­ent­schwe­fe­lungs­ein­rich­tungen versehen, sodass gar nicht so viel Feinstaub entweichen würde. Und einige Kraft­werke (Schkopau, Lippendorf, Spremberg und Boxberg) hätten gar keine entspre­chenden Einrich­tungen. Außerdem wisse die Bundes­re­gierung auch quasi nichts über die verdäch­tigten Ultra­fein­par­tikel. Auch über den Zusam­menhang zwischen Ultra­fein­staub und dem Wetter und auch der mensch­lichen Gesundheit ist die Bundes­re­gierung nicht näher infor­miert. Hierzu gäbe es auch noch keine ausrei­chenden Erkennt­nisse. Einige inter­es­sante Details liefert die Bundes­re­gierung auf Seite 3 der Beant­wortung der kleinen Anfrage gleichwohl.

Klar ist damit: Diese Thematik ist im Umwelt­mi­nis­terium offenbar noch nicht angekommen. Aller­dings muss das weder in Berlin noch in Brüssel so bleiben. Es ist gut möglich, dass in den nächsten Monaten bis Jahren auch diese Seite von Kraft­werken mehr in den Fokus der Gesetz­gebung gerät. Hier könnte ein Dilemma entstehen: Ohne SCR-Anlagen sind die geltenden und kommenden Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen nur schwer bis gar nicht einhaltbar. Wenn der Betrieb dieser Anlagen sich aber an anderer Stelle negativ auf den Umwelt­zu­stand auswirkt, könnte dies denje­nigen, die einen schnellen Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung wünschen, ein zusätz­liches Argument liefern. 

In jedem Fall gilt: Diese Diskussion muss man im Auge behalten.

2019-05-02T17:57:53+02:002. Mai 2019|Industrie, Strom, Umwelt|