Schlechte Neuigkeiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allgemeinen Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung steht auf dem Spiel.
Was ist passiert? Die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwärmeversorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standardvertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV geändert. Normalerweise bedarf es im Zivilrecht für wirksame Vertragsänderungen übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwärmeliefervertrag wirksam abzuändern. Im Massengeschäft der Fernwärme ist dies aber nicht praktikabel. Schließlich versorgen Fernwärmeversorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV vor, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versorgungsbedingungen anpassen, wenn er das publiziert.
EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertragsüberarbeitung insbesondere die Preisgleitklausel modernisiert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Übereinstimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versorgungsbedingungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preisklauseln zu formulieren. Gleichwohl, das Landgericht (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preisgleitung überraschenderweise als problematisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erhebliche Schwächen aufwies. Unter anderem bemängelte das Gericht die unzureichende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.
Hansewerk Natur hat 2016 den gleichen Weg gewählt, und zwar nicht nur bei konkludent durch Anschluss und Nutzung zustande gekommenen Verträgen, sonder auch solchen, die gegenseitig unterschrieben würden und explizite andere Verfahren und Regeln für die Änderung der Klauseln vorsehen.
Das geht m.E. gar nicht.
Das sehen wir anders. Gerade im Massengeschäft ist es schwierig, mit Änderungen auf jeden einzelnen Kunden zuzugehen und notfalls Klageverfahren auf den Abschluss von Änderungsvereinbarungen zu führen. Der BGH lässt aber keinen Zweifel daran, dass zB bei Änderungen der Kostenstruktur auch die Preisgleitklausel geändert werden muss. Oder es stellt sich heraus, dass bisher allgemein übliche Klauseln doch nicht so unkritisch sind, wie alle angenommen haben. Dem Kunden bleibt ja stets das Recht zum Widerspruch, aber ohne eine solche – auch für StromGVV und GasGVV anerkannte – einseitige Änderungsmöglichkeit ist eine Versorgung in der Breite nur schwer möglich.
Es herrscht aber Vertragsfreiheit. Wenn man andere Verfahren vereinbart hat, gelten die. In der vereinbarten Klausel ist ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Klausel enthalten. Dann soll man die nutzen. Da es neue Rechtsprechung dazu gibt, wie solche Klauseln auszusehen haben, wird man da auch durchdringen. Aber bei der Änderung wurden einseitig auch Faktoren festgelegt, die deuliche Preiserhöhungen zur Folge hatte – und (per einseitiger Festsetzung!) eine „beiderseitige Vereinbarung“ getroffen, dass im Falle der Unrechtmäßigkeit der neuen Klausel eine andere an ihre Stelle tritt, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg des Versorgers sichert, nicht wie zuvor vertraglich vereinbart, beider Seiten Interessen wahrt.
So etwas kann man nun nicht einseitig ändern – gerade wenn es zuvor vertraglich vereinbart ist.
Es herrscht aber Vertragsfreiheit. Wenn man andere Verfahren vereinbart hat, gelten die. In der vereinbarten Klausel ist ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Klausel enthalten. Dann soll man die nutzen. Da es neue Rechtsprechung dazu gibt, wie solche Klauseln auszusehen haben, wird man da auch durchdringen. Aber bei der Änderung wurden einseitig auch Faktoren festgelegt, die deuliche Preiserhöhungen zur Folge hatte – und (per einseitiger Festsetzung!) eine „beiderseitige Vereinbarung“ getroffen, dass im Falle der Unrechtmäßigkeit der neuen Klausel eine andere an ihre Stelle tritt, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg des Versorgers sichert, nicht wie zuvor vertraglich vereinbart, beider Seiten Interessen wahrt.
So etwas kann man nun nicht einseitig ändern – gerade wenn es zuvor vertraglich vereinbart ist.