Problemfall Kohlemoratorium

Die Umweltverbände sind enttäuscht: Noch bevor die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Regionalentwicklung, die sog. Kohlekommission, auch nur besetzt ist, weist Wirtschaftsminister Altmeier das diskutierte Moratorium für Kohlekraftwerke und Tagebauten zurück. Der Wunsch, dass während der Laufzeit der Kohlekommission zumindest keine neuen Kraftwerke und Tagebauten geschaffen bzw. genehmigt werden, wird also wohl – Stand heute – nicht in Erfüllung gehen.

Doch ist dies wirklich ein schlechtes Vorzeichen für die Einigungsbereitschaft in der Kommission, die ja nichts weniger als den sozialverträglichen Ausstieg Deutschlands aus der Kohleverstromung planen soll? Zweifel sind angebracht. Denn in Hinblick auf Moratorien im Energiebereich ist die Bundesrepublik durchaus gebranntes Kind.

Erinnern wir uns an das Jahr 2011. Wenige Monate zuvor hatte die damalige Bundesregierung die verbliebenen Restlaufzeiten der deutschen Atomkraftwerke verlängert. Dann drehte sich nach dem GAU in Fukushima abrupt der politische Wind. Man wollte die Atomkraftwerke nun doch so schnell wie möglich abschalten. Während der Vorbereitungen des Ausstiegs sollte bereits ein Moratorium gelten. Wer nicht “freiwillig” ankündigte, seine Atomkraftwerke erst einmal stillzulegen, erhielt einen entsprechenden Bescheid.

Nun gibt es in einem Rechtsstaat keinen rechtmäßigen Bescheid, nur weil die Regierung es auf einmal so wünscht. Eine Rechtsgrundlage musste her. Diese fand sich in § 19 Abs. 3 des damals geltenden AtomG. Allerdings legitimierte diese Regelung keineswegs politische Entscheidungen. Man griff vielmehr zu einer Regelung der Gefahrenabwehr und bat die Bundesländer um Vollzug. Der Erfolg trat zunächst auch prompt ein: Die Bescheide ergingen und das Moratorium fand wie geplant statt.

Doch das war nicht das Ende vom Lied. Der VGH Kassel erklärte nämlich das Moratorium 2013 für formell und materiell rechtswidrig. Weder hatte eine Anhörung stattgefunden, noch sah der VGH die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage als gegeben an, außerdem sei kein Ermessen ausgeübt worden und verhältnismäßig war der Bescheid auch nicht. Nur einem politischen Deal im Zuge des Atomausstiegs war es wohl zu verdanken, dass kein dreistelliger Millionenbetrag als Schadensersatz fließen musste.

Diese Vorgeschichte ist in der Tat keine günstige Ausgangsbedingung für ein Kohlemoratorium. Denn auch die genehmigungsrechtliche Grundlage für Kohlekraftwerke – das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) – enthält keine Grundlage für eine rein politisch motivierte Maßnahme. Wer alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, darf seine Anlage betreiben, politischer Wille hin oder her. Ändern könnte dies – zumal in den Grenzen von Berufsfreiheit nach Art. 12 und Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) – nur der Gesetzgeber. Während dieser mit Unterstützung einer hoffentlich besonders sachkundigen Kommission über die gesetzlichen Grundlagen eines Kohleausstiegs diskutiert, stellt sich das von den Umweltverbänden ersehnte Moratorium deswegen rechtlich schwierig dar. Denn dies gilt nicht nur Errichtung und Betrieb. Es gilt auch für Genehmigungsverfahren. Hier formuliert § 10 Abs. 6a BImSchG verbindliche Fristen für das Genehmigungsverfahren. Ein schlichtes politisch motiviertes Liegenlassen anhängiger Anträge könnte wohl damit nur auf freiwilliger Basis fußen, denn dies hätte seine Ursache ja weder in besonderer Schwierigkeit der Sache noch würde es auf Verhalten des Antragstellers beruhen.

Oder ein genialerer Jurist als ich sitzt irgendwo in dieser Republik über einer absolut zündenden Idee.

2018-04-17T09:21:51+02:0017. April 2018|Energiepolitik, Strom|

Die Fotos vom Stadtwerksfest

Herr V., Vertriebsleiter des örtlichen Stadtwerks in der Kleinstadt Oberaltheim, ist zufrieden. Das Sommerfest des Stadtwerks Oberaltheim (SWO) war ein voller Erfolg. Mehrere hundert Bürger waren der Einladung gefolgt. Die Berichterstattung in der Lokalpresse war mehr als günstig.

Herr V. und seine Kollegin haben den ganzen Tag fotografiert: Frau Bürgermeisterin B. zwischen den neuen Solarkollektoren auf dem Dach der Grundschule. Ein paar sehr vergnügte Freundinnen bei der Ökorallye am Wasserwerk. Und viele Kinder, die auf der Hüpfburg vorm Hauptgebäude begeistert herumspringen. Sogar ein bisschen Prominenz in Gestalt von Schlagerstar S. wurde gesichtet, und von Herrn V. in lustiger Pose beim Bratwurstessen verewigt.

Gern würde Herr V. die Bilder auf der Homepage des Stadtwerks und in der Kundenzeitschrift publizieren. Aber Einwilligungen nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) hat er leider nicht.

Bei der Bürgermeisterin hilft ihm immerhin § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Sie ist eine Person der Zeitgeschichte, und da sie nicht privat, sondern in durchaus dienstlicher Funktion auf dem Dach der Schule herumkletterte, muss Herr V. nicht einmal lange darüber nachdenken, ob er das Foto verwenden darf. Aber wie sieht es bei den Frauen auf der Rallye und den springenden Kindern aus? Herr V. ist sich unsicher. Dabei gefielen ihm diese Bilder besonders gut.

Ganz einfach zu handhaben ist diese Frage nicht. “Beiwerk” einer Hüpfburg im Sinne § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind die Kinder nicht, denn es ging Herrn V. ja nicht um die Darstellung der Hüfburg oder der Festwiese an sich. Allerdings erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung bei den Teilnehmern von Versammlungen, Aufzügen etc. Die Regelung ist auf die Teilnehmer von Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Karnevalsumzüge gemünzt. Sie legitimiert die einwilligungslose Verwendung von Bildern von öffentlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer von einem gemeinsamen Willen getragen wurden. Trifft das auf die Kinder überhaupt zu? Zumindest, wenn es sich nicht um eine große, letztlich anonyme Menschenmenge handelt, sondern nur um eine Handvoll Kinder empfiehlt sich angesichts der bestehenden Zweifel auf jeden Fall eine Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten.

Und wie sieht es mit einer besonders schönen Großaufnahme einer auffallend attraktiven Kundin bei der Rallye aus, die ihm als Fotografen fröhlich zuprostet? An sich ist bei einer so eindeutigen Blickfangfotografie eine Einwilligung unumgänglich. Aber angesichts des Umstandes, dass Frau X. – wir kennen sie bereits – nicht nur mit dem Bild selbst augenscheinlich einverstanden war, sondern auch wusste, dass Herr V. die Bilder als Vertriebsleiter verwenden wollte, ist von einer zumindest konkludenten Einwilligung wohl auszugehen, auch wenn solche Einwilligungen angesichts der klaren Beweislast, wenn es doch einmal Ärger gibt, nie ganz unproblematisch sind.

Wie aber sieht es mit dem Schlagersänger S. aus? Herr S. ist sicherlich eine Person der Zeitgeschichte. Aber auch eine solche hat Anspruch auf eine Privatsphäre, und bei der deswegen gebotenen Güterabwägung spricht viel dafür, dass er sich nur dann beim unvorteilhaften Bratwurstessen scherzhaft im Kundenmagazin abbilden lassen muss, wenn er das will. Aber Herr V. hat Glück: Sänger S. hat Humor.

Im nächsten Jahr will Vertriebsleiter V. gleich Einwilligungen einholen. Aber wie sollen die aussehen? Geht das per Aushang? Oder soll er Tickets ausgeben? Und wie gestaltet sich die Lage überhaupt, denn ab dem 25. Mai gilt ja die DGSVO. Dazu demnächst mehr.

2018-04-27T12:53:07+02:0015. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Der EuGH entscheidet über slowakische Emissionshandelssteuer … aus 2011

Der Fall selbst ist schnell erzählt: Der Emissionshandel ist bekanntlich in einzelne Handelsperioden unterteilt. Die Handelsperiode, um die es hier ging, begann 2008 und endete 2012.

Damals sah die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU (EHRL) eine weitgehend kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen vor. Nur 10% der Zertifikate durften gem. des damals geltenden Art. 10 der EHRL versteigert werden. Der Minderungsanreiz für die teilnehmenden Anlagenbetreiber bestand darin, dass die zugeteilten Zertifikate, die jeweils 1 t CO2 legitimierten, einen Sollzustand abbildeten. Wer damit auskam, musste also nichts zukaufen, ersparte so zusätzliche Ausgaben und konnte vielleicht sogar noch Überschüsse veräußern.

Die so erwirtschafteten Gewinne flossen den Anlagenbetreibern zu. Dies jedoch missfiel der Slowakei: Sie besteuerte die Gewinne aus den Veräußerungen, aber auch den ungenutzten Bestand deswegen mit 80%.

Gegen diese Steuer zog das Unternehmen PPC Power vor Gericht und trug u. a. vor, dass die Zuteilung gerade nicht zu 90% kostenlos ist, wenn als Überschüsse so hoch besteuert werden, dass ein Unternehmen dann doch für mehr als 10% seiner Zuteilung Geld ausgeben muss. PPC sollte im konkreten Fall 300.000 EUR allein für das zweite Halbjahr 2011 abführen.

Der angerufene Gerichtshof legte die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität dem EuGH vor. Dieser entschied am 12.04.2018, dass die Steuer in der Tat gemeinschaftsrechtswidrig war. Denn sie laufe den Zielen der Richtlinie zuwider, die ja gerade darauf abzielte, finanzielle Anreize für Minderungsmaßnahmen zu schaffen. Wenn ein Unternehmen aber nur 20% dieser Gewinne oder des Vermögenszuflusses in Form von Zertifikaten überhaupt behalten durfte, löse sich der Vorteil in wenig mehr als nichts auf. PPC Power muss den Steuerbescheid über 300.000 EUR für das zweite und dritte Quartal 2011 also nicht bezahlen.

Doch obwohl dieses Verfahren mit einem Obsiegen des Klägers endet, zeigt es deutlich ein grundsätzliches Problem der gerichtlichen Aufarbeitung des Emissionshandels. Schon im Normalfall sind die langen Verfahrensdauern im Verwaltungsrecht ein Mandanten oft schwer vermittelbares Übel. Durch die Vergemeinschaftung vieler Materien müssen zudem oft auch noch die Gemeinschaftsgerichte angerufen werden. Dieses Verfahren zeigt: Das dauert oft viele Jahre.

Die Periodenbezogenheit des Emissionshandels führt damit zwangsläufig dazu, dass über die Rechtmäßigkeit vieler Maßnahmen erst entschieden wird, wenn sie längst nicht mehr aktuell sind. In Hinblick auf Zuteilungen kommt noch erschwerend dazu, dass unerfüllte Ansprüche auf Mehrzuteilung nach derzeitigem Stand der deutschen Rechtsprechung am Ende einer Handelsperiode ersatzlos untergehen. Doch selbst wenn es – wie hier – um Steuern geht, ist der praktische Ertrag der langen und aufwändigen Prozesse oft gering. Denn seit 2011 hat sich nicht nur das slowakische Recht geändert. Die EHRL wurde mehrfach grundlegend umgestaltet. Viele Entscheidungen, so auch diese, haben zum Zeitpunkt endgültiger Entscheidungen deswegen fast nur noch rechtshistorischen Wert. Das verkürzt faktisch den Rechtsschutzanspruch der Betroffenen und nimmt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Regelungsbestand auch anhand von Rechtsprechung organisch weiterzuentwickeln.

2018-04-13T11:31:26+02:0013. April 2018|Emissionshandel|