Der Fall selbst ist schnell erzählt: Der Emissi­ons­handel ist bekanntlich in einzelne Handel­s­pe­rioden unter­teilt. Die Handel­s­pe­riode, um die es hier ging, begann 2008 und endete 2012.

Damals sah die Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU (EHRL) eine weitgehend kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen vor. Nur 10% der Zerti­fikate durften gem. des damals geltenden Art. 10 der EHRL versteigert werden. Der Minde­rungs­anreiz für die teilneh­menden Anlagen­be­treiber bestand darin, dass die zugeteilten Zerti­fikate, die jeweils 1 t CO2 legiti­mierten, einen Sollzu­stand abbil­deten. Wer damit auskam, musste also nichts zukaufen, ersparte so zusätz­liche Ausgaben und konnte vielleicht sogar noch Überschüsse veräußern.

Die so erwirt­schaf­teten Gewinne flossen den Anlagen­be­treibern zu. Dies jedoch missfiel der Slowakei: Sie besteuerte die Gewinne aus den Veräu­ße­rungen, aber auch den ungenutzten Bestand deswegen mit 80%.

Gegen diese Steuer zog das Unter­nehmen PPC Power vor Gericht und trug u. a. vor, dass die Zuteilung gerade nicht zu 90% kostenlos ist, wenn als Überschüsse so hoch besteuert werden, dass ein Unter­nehmen dann doch für mehr als 10% seiner Zuteilung Geld ausgeben muss. PPC sollte im konkreten Fall 300.000 EUR allein für das zweite Halbjahr 2011 abführen.

Der angerufene Gerichtshof legte die Frage der Gemein­schafts­rechts­kon­for­mität dem EuGH vor. Dieser entschied am 12.04.2018, dass die Steuer in der Tat gemein­schafts­rechts­widrig war. Denn sie laufe den Zielen der Richt­linie zuwider, die ja gerade darauf abzielte, finan­zielle Anreize für Minde­rungs­maß­nahmen zu schaffen. Wenn ein Unter­nehmen aber nur 20% dieser Gewinne oder des Vermö­gens­zu­flusses in Form von Zerti­fi­katen überhaupt behalten durfte, löse sich der Vorteil in wenig mehr als nichts auf. PPC Power muss den Steuer­be­scheid über 300.000 EUR für das zweite und dritte Quartal 2011 also nicht bezahlen.

Doch obwohl dieses Verfahren mit einem Obsiegen des Klägers endet, zeigt es deutlich ein grund­sätz­liches Problem der gericht­lichen Aufar­beitung des Emissi­ons­handels. Schon im Normalfall sind die langen Verfah­rens­dauern im Verwal­tungs­recht ein Mandanten oft schwer vermit­tel­bares Übel. Durch die Verge­mein­schaftung vieler Materien müssen zudem oft auch noch die Gemein­schafts­ge­richte angerufen werden. Dieses Verfahren zeigt: Das dauert oft viele Jahre.

Die Perioden­be­zo­genheit des Emissi­ons­handels führt damit zwangs­läufig dazu, dass über die Recht­mä­ßigkeit vieler Maßnahmen erst entschieden wird, wenn sie längst nicht mehr aktuell sind. In Hinblick auf Zutei­lungen kommt noch erschwerend dazu, dass unerfüllte Ansprüche auf Mehrzu­teilung nach derzei­tigem Stand der deutschen Recht­spre­chung am Ende einer Handel­s­pe­riode ersatzlos unter­gehen. Doch selbst wenn es – wie hier – um Steuern geht, ist der praktische Ertrag der langen und aufwän­digen Prozesse oft gering. Denn seit 2011 hat sich nicht nur das slowa­kische Recht geändert. Die EHRL wurde mehrfach grund­legend umgestaltet. Viele Entschei­dungen, so auch diese, haben zum Zeitpunkt endgül­tiger Entschei­dungen deswegen fast nur noch rechts­his­to­ri­schen Wert. Das verkürzt faktisch den Rechts­schutz­an­spruch der Betrof­fenen und nimmt dem Gesetz­geber die Möglichkeit, den Regelungs­be­stand auch anhand von Recht­spre­chung organisch weiterzuentwickeln.