Die Pulloverprämie: Das CO2-Rückerstattungsmodell des BEE

Eine interessante Variation des derzeit viel diskutierten CO2-Preises, speziell bezogen auf den Heizungsbereich, erwähnte kürzlich ein Bekannter. In diesem vom Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) entwickelten und letzten Herbst vorgestellten Modell zahlen erst alle Verbraucher und die Energie eine CO2-Steuer auf Heizwärme. Konkret bedeutet das, das der Endpreis für Heizöl eine Steuer enthalten würde, die sich am Kohlenstoffgehalt des Heizöls bemisst. Damit gilt: Familie Schmidt, die mit Braunkohlebriketts ihre schlecht isolierte Wohnung auf 25° C heizt, zahlt viel CO2-Steuer. Aus Vereinfachungsgründen: Sprechen wir von frei gegriffenen 100 EUR. Familie Müller, die vorwiegend eine solarthermische Anlage und Holz nutzt, um ihr Niedrigenergiehaus zu heizen, und bei niedrigen Temperaturen einen Pullover mehr anzieht, zahlt deutlich weniger, also etwa nur 20 EUR für ein bisschen ergänzendes Erdgas.

Doch das ist nicht das ganze Modell. Der Effekt soll gesteigert und soziale Folgen abgemildert werden, indem eine Rückerstattung stattfindet. Ohne eine solche wäre das Modell vermutlich angesichts der klaren Absage der Politik an Steuererhöhungen im Koalitionsvertrag in der politischen Arena auch kaum überlebensfähig.

Doch natürlich erhält nicht jeder zurück, was er bezahlt hat. Sondern jeder bekommt einen Durchschnittswert zurück, sagen wir: 60 EUR. Das heißt: Familie Schmidt bekommt 60 EUR zurück und zahlt dann in Summe nur noch 40 EUR. Familie Müller dagegen macht sogar Plus: Sie freuen sich über 40 EUR mehr.

In einer idealen Welt würde Familie Schmidt nun sofort ihr Haus isolieren und den Brennstoffträger wechseln. In einer realen Welt aber wohnt Familie Schmidt vielleicht im Hochhaus. Natürlich können Schmidts sich Pullover anziehen und auf effizientes Lüften setzen. Doch so emissonsarm wie Familie Müller in ihrem neuen, hochmodernen Haus werden Schmidts wohl nie. Der Druck, den die Steuer auf sie ausübt, nützt also am Ende ökologisch zumindest bei dieser Familie noch nicht einmal viel.

Realistischerweise sind die Schmidts im Hochhaus aber ohnehin diejenigen, die mit viel weniger Geld auskommen müssen als die Müllers. Und hier sind mein Bekannter und ich beim Bier am Ende zu dem Schluss gekommen: Finanzieller Druck gerade auf diejenigen, die wenig Optionen zum effizienteren Heizen haben, senkt das verfügbare Einkommen der Betroffenen, ohne dass erkennbar wäre, dass der Druck zu weniger Emissionen führt.

Es soll allerdings nicht verschwiegen werden, dass der BEE selbst das anders sieht und von einer Entlastung von Familien und Alleinerziehenden spricht. Dies hat der BEE auch beziffert. Sollte es für dieses Problem wirklich eine zielgenaue Lösung geben, die den Druck dort ausübt, wo auch wirklich Änderungspotential besteht, wäre das Modell durchaus ein denkbarer Baustein für die längst überfällige Wärmewende.

2018-04-12T08:57:47+02:0012. April 2018|Allgemein|

Neue von der Rechtsmittelbelehrung

Geben Sie zu, auch Sie haben lange nichts von De-Mail gehört. De-Mail war als groß angelegter spezifisch deutscher Versuch gestartet, eine sichere und vertrauliche Möglichkeit für die elektronische Kommunikation einzurichten. Das System hat sich aber nicht durchgesetzt; ich zumindest kenne niemanden, der per De-Mail kommuniziert und dies beispielsweise auf seinem Briefkopf oder in anderer Weise nach außen trägt.

Ein entsprechendes Schattendasein führen der § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO und der § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO, der als sicheren Weg für die Kommunikation mit Gerichten auch De-Mail nennt. Dieser gilt seit dem 01.01.2018, wie mir kürzlich ein aufmerksamer Leser zugerufen hat, und wer weiß: Vielleicht richte mir, wenn es mit einem sicheren beA noch länger dauert, eines Tages noch einen De-Mail-Zugang ein.

Allerdings scheinen auch die Gerichte auf De-Mail nicht eingerichtet zu sein. Bei Heise liest man, dass die Berliner Gerichte ihre De-Mailadressen geheim hielten. Und auch in Baden-Württemberg führte der durchaus okkulte Weg zu Gericht – in diesem Fall in das verwaltungsgerichtliche Berufungszulassungsverfahren – zu Problemen. Hier nämlich hatte das erstinstanzliche Gericht unter anderem in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen:

„Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten” E-Mail genügt nicht.”

Das VGH Mannheim sieht mit Beschluss vom 05.02.2018 – A 11 S 192/18, schon den Verweis auf das Portal kritisch, konnte dies jedoch offenlassen. Denn an der angegebenen Stelle fehlte jedenfalls der Hinweis auf die Möglichkeit, per De-Mail einzureichen. Damit sah der Gerichtshof die Rechtsmittelbelehrung als unzureichend an. Es galt also nicht die Monatsfrist für den Antrag auf Berufungszulassung. Sondern die Jahresfrist, die gem. § 58 Abs. 2 VwGO stets gilt, wenn die Belehrungen fehlen oder eben falsch sind.

2018-04-11T09:49:30+02:0011. April 2018|Allgemein|

Grundkurs Energie: Kapazitätsmarkt vs. Energy Only

Wenn Sie in der Energiewirtschaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics.

Wer anfängt, sich mit Energie zu beschäftigen, stößt schnell auf Debatten und Begriffe, die in der Tagespresse nur am Rande oder gar nicht vorkommen, die Branche aber stark beschäftigen. Zu diesen Themen gehört auch die künftige Ausrichtung des Strommarkts. “Kapazitätsmarkt oder Energy only” lautet das Schlagwort. Was verbirgt sich also dahinter?

Die Ausgangslage ist eigentlich erfreulich. Der Anteil an Strom aus Erneuerbaren Energien steigt. Das ist eine gute Nachricht fürs Klima. Doch der Ausbau hat eine nicht ebenso erfreuliche Nebenwirkung: Die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Quellen schwankt stark, weil Sonne und Wind sich eben nicht genauso gut an- und abschalten lassen wie beispielsweise die Gaszufuhr in einem Kraftwerk. Nun ist Strom aber nur sehr bedingt und zudem nur zu erheblichen Kosten speicherbar. Es müssen also ausreichend gut steuerbare, damit regelmäßig fossil betriebene Kraftwerke her, die kurzfristig dann einspringen, wenn die momentane Nachfrage das Angebot an Erneuerbaren übersteigt. Doch da für Erneuerbaren Strom ein gesetzlicher Einspeisevorrang gilt, er also immer zuerst vom Netzbetreiber abgenommen werden muss, kommen die Reservekraftwerke nur selten zum Zug.

Nun kostet ein Kraftwerk auch dann Geld, wenn es steht. Die Investitionskosten müssen ebenso wie Personalkosten getragen werden. Es wird gewartet, es muss modernisiert werden. Alle diese Kosten muss das Kraftwerk also auch wieder erwirtschaften. Wird es aber nur für extrem geringe Mengen aufgerufen, werden diese Reservestrommengen nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage absurd teuer.

Solange diese Kraftwerke überhaupt – und sei es in einer einzigen Stunde pro Jahr – ihre Kosten und eine gewisse Marge erwirtschaften, funktioniert der Markt grundsätzlich, auch wenn die Preisspreizung naturgemäß grotesk anmutet. Aber der Betreiber der Anlage verdient Geld, bleibt also am Netz, und die Versorgung mit Strom ist damit stets gewährleistet. Da dieses Marktmodell nur Strom vergütet, nennt man es “Energy only”.

Doch für den Betreiber dieser selten aufgerufenen Kraftwerke ist das Risiko faktisch groß, gar nicht aufgerufen zu werden. Außerdem werden die Erneuerbaren Energien weiter ausgebaut, er wird also immer seltener gebraucht. Doch auch ein Kraftwerksbetreiber lebt nicht von Luft und Liebe. Er könnte also den Kraftwerksbetrieb einstellen (müssen), was die Versorgungssicherheit wiederum verschlechtern würde. Deswegen geistert seit einigen Jahren die Idee durch den Raum, die Vorhaltekosten für diese Kraftwerke nicht über die – geringen – Strommengen abzugelten. Sondern einen Markt für die eigentliche Leistung dieser Kraftwerke zu vergüten, nämlich die Bereitstellung einer gewissen Kapazität. Die Kraftwerke verkaufen dann also nicht mehr Strom, sondern – wenn man so will – die Sicherheit, dass Strom immer fließt.

Derzeit existiert ein solcher Markt nicht. Der Gesetzgeber hat sich 2016 mit dem Strommarktgesetz statt dessen für andere Möglichkeiten entschieden, ausreichend Reserven sicherzustellen: Die Netzreserve nach § 13d EnWG, die das Nord-Süd-Gefälle im Winter ausgleichen soll. Diese besteht teilweise aus Kraftwerken, die die Betreiber stilllegen wollen, denen dies wegen ihrer Systemrelevanz aber nicht gestattet ist, § 13b EnWG. Die (jüngst von der Kommission genehmigte) Kapazitätsreserve nach § 13e EnWG, in die nach Ausschreibung Kraftwerke überführt werden sollen, die aus dem Strommarkt ausscheiden und den Übertragungsnetzbetreibern vor ihrer endgültigen Stilllegung als Rückfalloption für Stromflauten dienen. Die Braunkohlereserve nach § 13g EnWG, die ebenfalls auf eine endgültige Stilllegung der teilnehmenden Kraftwerke abzielt. Doch obwohl die Zielrichtung dieser Maßnahmen auf vergleichbare Effekte wie der Kapazitätsmarkt abzielt, fehlt ihnen mindestens das Vermarktungselement auf der Basis von sich frei bildenden Preisen. Kapazitätsmärkten im engeren Sinne erteilte der Gesetzgeber damit eine deutliche Absage.

Daran soll sich im Prinzip im künftigen Strommarktdesign bis 2030 nichts ändern. Im sogenannten Winterpaket, dessen ersten Entwurf die Europäische Kommission im November 2016 vorstellte, kommen Kapazitätsmärkte nur in absoluten Ausnahmefällen und mit Auflagen vor. So sollen die Kapazitätsmärkte gerade nicht dazu dienen, fossile Kraftwerke am Leben zu erhalten, indem ab 2025 nur solche Kraftwerke teilnehmen sollen, die pro kWh Strom nicht mehr als 550 g CO2 emittieren. Zum Vergleich: Ein braunkohlebetriebenes Kraftwerk im Kondensationsbetrieb (d. h. ohne Wärmeauskopplung) emittiert mindestens 950 g CO2/kWh. Die Ausgestaltung dieser Regelungen ist aber noch ausgesprochen umstritten. Erst Ende des Jahres sollen die für den künftigen europäischen Strommarkt über viele Jahre prägenden Regelungen stehen.

Sie haben auch eine Frage nach Grundlagen des Energierechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-04-10T09:53:20+02:0010. April 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|