Wärme: Neues vom GEG

Angesichts der großen Themen rund um die Energiewende ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, hier der Entwurf) gegenwärtig ein bisschen in den Hintergrund gerückt (wir haben schon mehrfach berichtet). Immerhin: Am 29.01.2020 stand die erste Lesung des GEG auf der Tagesordnung der 142. Sitzung dieses Bundestages, und es ist aufschlussreich für das, was kommt, wie das Thema aktuell diskutiert wurde.

Die erste Überraschung: Die Koalition – hier in Gestalt des Abgeordneten Carsten Müller (CDU) – spricht selbst aus, das Gesetz habe “noch Luft nach oben”. Was manchen klammen Bürgermeister nicht freuen wird: Die öffentliche Hand soll ihrer Vorbildfunktion gerechter werden, sprich: Für öffentliche Gebäude soll wohl ein höherer Effizienzstandards gelten. Die Rede ist nun doch vom KfW-Effizienzstandard 55. SPD und die Grüne Opposition zeigten sich angetan, es ist damit wohl anzunehmen, dass es in diesem Punkt nicht bei den letzten Plänen bleibt.

Auch beim Thema “Innovationsklauseln” scheint es Spielräume zu geben, bei der Nachschärfung des Quartiersansatzes, möglicherweise auch bei der Ladeinfrastruktur und synthetischen Baustoffen.

Was in der Debatte aber auch deutlich wurde: Die von den GRÜNEN und der Linken geforderte Anhebung des geforderten Effizienzstandards wird es nicht geben. Es bleibt voraussichtlich beim KfW-Standard 70, der schon heute gilt, und nun auch künftig als “Niedrigstenergiestandard” verkauft werden soll. Dies ist auf den ersten Blick eine Erleichterung für Bauherren. Angesichts des Umstandes, dass mittelfristig eine deutliche Verringerung der CO2-Emissionen im Bestand unumgänglich sein dürfte, um die Klimaziele zu schaffen, ist es gut möglich, dass das Festhalten am heute geltenden Standard die Investitionen nur in die Zukunft verlagert, und dass die Erleichterung im Gebäudebereich auch kurzfristig zulasten der anderen Sektoren gehen müssen, um die europäischen Ziele zu erreichen oder zumindest nicht völlig zu verfehlen.

Es bleibt gleichwohl abzuwarten, zu welchen Ergebnissen die nun befassten Bundestagsausschüsse nun gelangen (Miriam Vollmer).

2020-02-24T21:33:08+01:0024. Februar 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Das GEG: Ölheizungsverbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundeskabinett nicht nur den Entwurf eines Rechtsrahmens für den nationalen Emissionshandel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundesgesetzblatt passiert. Der nun vorliegende Kabinettsentwurf des GEG soll nun die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU für die Gebäudeeffizienz umsetzen und Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befürworter einer gemächlicheren Gangart durchgesetzt. Es bleibt bei den Effizienzvorgaben beim aktuellen Anforderungsniveau. Damit bleibt der nun vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überlegungen zurück.

Dass der Gesetzgeber Eigentümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel diskutierte Verbot von Ölheizungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetzgeber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizölkessel aufzustellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedingungslos: Neue Ölheizungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölheizungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch nicht möglich sind oder eine “unbillige Härte” nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszugehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaftlichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbilligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneuerbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizölkessel. Umweltverbände, aber auch Branchenverbände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Opportunität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemeinschaftsrechtskonform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen eingeleitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

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2019-10-28T18:22:42+01:0028. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Vertrieb, Wärme|