Dauerbrenner Weiterleitung: Abgrenzung nach dem Energiesammelgesetz

Letzte Woche beispielsweise: Beim Industriemandanten, der die reduzierte EEG-Umlage zahlt, das Notebook in die Steckdose gesteckt. Eine  – zugegeben kleine – Strommenge hat also nicht das bei der Höhe der EEG-Umlage privilegierte Unternehmen selbst verbraucht, sondern wir als keineswegs privilegierte Anwaltskanzlei. Das hat der Gesetzgeber sich so natürlich nicht vorgestellt. Deswegen ist die Frage der Mengenabgrenzung bei Weiterleitungen seit Jahren heikel und nicht unkompliziert. Stets war abzugrenzen: Für den weitergeleiteten Drittverbrauch musste die EEG-Umlage an sich in voller Höhe gezahlt werden. Zwecks Erfassung sollen im Grundsatz geeichte Zähler verwendet werden. 

Nun liegt es auf der Hand, dass dieser Grundsatz nicht in jeder Situation weiterhilft und entsprechend auch nicht konsequent praktiziert wurde. Deswegen sah der Gesetzgeber Regelungsbedarf und erließ die neuen § 61a und § 62b EEG 2017 als Teil des Energiesammelgesetzes.

Hier ist nun geregelt, dass eine Drittmengenabgrenzung nicht nötig ist, wenn die Stromverbräuche einer anderen Person (in unserem Beispiel: wir mit unseren Notebooks) entweder geringfügig sind, üblicherweise auch nicht gesondert abgerechnet werden und beim Begünstigten verbraucht werden, wenn entweder dieser dem Dritten gegenüber oder der Dritte gegenüber dem Begünstigten eine Leistung erbringt. Zum Beispiel Rechtsberatung bei der Vorbereitung des Antragsverfahren für die vierte Handelsperiode des Emissionshandels. 

Wir gehen davon aus, dass wir unser Notebook in Anwendung dieser Norm an die Steckdose angeschlossen haben. Ebenso wie der Strom, den der Staubsauger der externen Putzkolonne verbraucht. Wie aber sieht es aus, wenn es gerade nicht nur um vergleichsweise winzige Mengen geht: Stellen wir uns vor, dass wir aus irgendwelchen Gründen nicht alle paar Monate vorbeikommen, sondern über Wochen ein mit Lampen, Computern, Druckern und Kopierern ausgestattetes Büro bei einem Mandanten einrichten müssen? Oder die rechtliche Situation vor Ort dermaßen desolat ist, dass wir gleich ganz über mehrere Jahre mit einem festen Mietvertrag in einen Flur einziehen, ähnlich wie eine extern betriebene Kantine. Oder dass wir aus irgendwelchen Gründen einen viel, viel höheren Stromverbrauch hätten, als auch eine in technische Gadgets sehr verliebte Anwaltskanzlei normalerweise benötigt?

In offensichtlich nicht geringfügigen Fällen bestimmt das Gesetz, dass natürlich auch in Zukunft Weiterleitungsmengen mit mess – und eichrechtskonformen Messeinrichtungen abgegrenzt werden müssen. Neugeschaffene Ausnahmen gelten allerdings dann, wenn entweder für die gesamte Strommenge der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird (also der gesamte Standort beispielsweise die 100 % EEG-Umlage zahlt, die für eine Anwaltskanzlei gelten), oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und die erwähnte Abrechnung auf Höchstsatzbasis wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. In diesem Fall ist zu schätzen. Für die Schätzung trifft der Gesetzgeber verhältnismäßig detaillierte Regelungen. Eine Übergangsregelung ermöglicht es bisher nicht mit entsprechenden Messvorrichtungen ausgerüsteten Betroffenen unter Umständen, 2019 auch dann zu schätzen, wenn die Voraussetzungen für eine dauerhafte Schätzung an sich nicht vorliegen.

Insgesamt ist es positiv, dass der Gesetzgeber sich der in der Praxis schwierigen Drittmengenabgrenzung angenommen hat. Allerdings ist absehbar, dass die Auslegung der teilweise ausgesprochenen interpretationsoffenen Begrifflichkeiten in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Da bereits am 31. März die Frist zur nachträglichen Änderung der dem BAFA vorliegenden Begrenzungsanträge für 2019 abläuft, müssen nun vielfach schnelle Entscheidungen fallen, wie mit den neuen Abgrenzungsregeln umzugehen ist. 

2019-01-18T12:58:37+01:0018. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Schade, schade: Das Energiesammelgesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versorgungsmodellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieterstrommodelle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetzgeber des Mieterstromgesetzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdachanlagen profitieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzentgelte spart. Zum anderen sollten die erheblichen Ausbaupotentiale für Photovoltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieterstromzuschlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolgreich. Zu bürokratisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartierslösungen “zu groß” seien, um als Mieterstrommodelle zu gelten. Viele potentielle Vorhabenträger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetzgeber. Dieser sollte das Gesetz vereinfachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwartungen war die Enttäuschung um so größer, als der Kabinettsentwurf des Energiesammelgesetzes nicht nur keine der Kritikpunkte anging. Sondern vielmehr die Bedingungen für Mieterstrommodelle deutlich verschlechterte. Insbesondere die Kürzung der Vergütung für größere Photovoltaik-Dachanlagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bisherigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowattstunde wurde intensiv kritisiert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieterstromzuschlag auswirkt.

Im Gesetzgebungsprozess bleibt es nun leider bei einer Verschlechterung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieterstromzuschlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größenklasse soll nicht um 20%, sondern “nur” um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieterstrommodelle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Überraschung: Absenkung der EEG-Vergütung für kleine PV

Nun liegt er also auf dem Tisch: Der Referentenentwurf für das Energie-Sammelgesetz. Insgesamt sollen 19 Gesetze und Verordnungen geändert werden, von den umstrittenen Sonderausschreibungen für Wind und Solarenergie, über die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetzes (KWKG) bis hin zu Regelungen rund um Redispatch, die es erleichtern sollen, auch EEG-Anlagen abzuregeln. Die meisten der Regelungen wurden über Monate diskutiert und sind wenig überraschend.

In einem Punkt enthält das Gesetz allerdings eine bedenkliche Neuerung. Ausgerechnet bei den kleinen Solaranlagen soll sich die Wirtschaftlichkeit verschlechtern. Für Solaranlagen mit 40 kW bis 750 kW Leistung sollen ab dem 1. Januar 2019 die Fördersätze von 10,68 Cent pro Kilowattstunde auf 8,33 Cent pro Kilowattstunde sinken (Referentenentwurf, S. 11). § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 soll entsprechend geändert werden. Der Grund: Die Anlagen wären wegen des Wegfalls von Zöllen günstiger geworden.

Aber kann es das wirklich sinnvoll sein? Während sich unter anderem Berlin und Thüringen und viele andere Akteure enttäuscht davon zeigen, dass die Rahmenbedingungen für Mieterstrom, also Solarstrom vom Dach zu vergünstigten Bedingungen für Mieter, nicht ausreichen, soll die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik weiter eingeschränkt werden? Dabei ist doch gerade die Photovoltaik eine Möglichkeit, dezentral zu erzeugen und die Energiewende gleichzeitig auch wirtschaftlich attraktiv für die Bevölkerung auszugestalten. 

Viel Zeit bleibt nicht mehr, um gegen diese Regelung noch zu Felde zu ziehen.Noch im November soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden, da Teile des Energiesammelgesetzes überfällig sind. Meint der Bundesgesetzgeber es ernst mit den Ausbauzielen, die immerhin 65 % Erneuerbare Energien bis 2030 vorsehen, so sollte er auf diese Änderung des EEG 2017 aber verzichten und an anderer Stelle prüfen, wie Verbraucher entlastet werden können.

2018-11-05T21:51:31+01:005. November 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|