Der Zug rollt: Fahrplan für die 4. HP

Der Sommer ist vorbei, und die novel­lierte Emissi­ons­han­dels­richt­linie schon bald ein halbes Jahr in Kraft: Die Grundlage für die nächste Handel­s­pe­riode ist am 8.4.2018 in Kraft getreten. Nur wenige Wochen später stellte die Kommission eine erste, noch vorläufige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vor. Diese immerhin 44 Sektoren und Subsek­toren gelten als „sichere Bank“. Sehr viel weniger CL-Mengen als in der letzten Handel­s­pe­riode würden es künftig wohl danach gar nicht. Gleichwohl waren nicht auf der Liste Verzeichnete aufge­rufen, sich noch einmal zu melden.

In den nächsten Wochen sollten nun ursprünglich die Zutei­lungs­regeln verab­schiedet werden. In mehr als nur groben Zügen sind sie bereits der Richt­linie zu entnehmen. Doch Details sind immer noch offen, etwa die Frage, wie die geplante dynamische Allokation genau aussehen soll. Zwar kursieren Entwürfe und Gerüchte, es bleibt aber noch spannend. 

Derzeit sieht der Zeitplan wohl noch vor, dass Ende des Jahres eine endgültige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vorliegt, so dass Weihnachten klar sein sollte, welche Unter­nehmen sich über eine kostenlose Zuteilung in Höhe von 100 % der Bench­mark­zu­teilung freuen dürfen, statt wie andere mit 30% zu starten und dann (bis auf Fernwärme) auf eine Nullzu­teilung zu sinken. 

Im nächsten Jahr wird es dann ernst. Anfang des Jahres soll das TEHG in Kraft treten. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Das Bundes­ka­binett hat beschlossen. Und auch im Bundesrat hat man sich bereits mit dem TEHG beschäftigt. 

Im Frühling soll sodann die Daten­er­hebung statt­finden. Diese ist – zusammen mit Daten aus früheren Bericht­erstat­tungen – Grundlage der künftigen Zuteilung. Ein reguläres Antrags­ver­fahren wie in der Vergan­genheit soll wohl schon deswegen nicht mehr statt­finden, weil es keine Wahlmög­lich­keiten oder Spiel­räume mehr geben soll. 

Im Herbst 2019 sollen diese Daten dann von der Bundes­re­publik an die Kommission übermittelt werden. Erst 2020 sollen die Bench­marks feststehen, die die Kommission aus den Daten berechnen wird. Und erst Ende des Jahres 2020, also mit viel Optimismus knapp vor Beginn der neuen Handel­s­pe­riode, ist wohl frühestens mit Zutei­lungs­be­scheiden zu rechnen. Doch Bescheide, die erst nach Beginn der Handel­s­pe­riode kommen, kennen wir ja schon. 

2018-09-24T23:14:56+02:0024. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Verschleppt, gelöscht: Emissi­ons­be­rech­ti­gungen am Ende der 2. HP

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat sich Zeit gelassen: Am 26. April 2018 hat das höchste deutsche Verwal­tungs­ge­richt die Revision eines Anlagen­be­treibers zurück­ge­wiesen, der zuvor schon vor Verwal­tungs­ge­richt und Oberver­wal­tungs­ge­richt erfolglos einen Mehrzu­tei­lungs­an­spruch bezogen auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen geltend gemacht hat. Erst jetzt liegen die Gründe vor.

Materiell ging es um eine sicherlich nur für wenige Unter­nehmen relevante Frage der richtigen Bench­mark­be­stimmung. Was den Fall aber inter­essant für viele machte: Während des laufenden Verfahrens endete die 2. Handel­s­pe­riode. Die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode wurden umgetauscht. Wer gestern noch Berech­ti­gungen der zweiten Handel­s­pe­riode hatte, fand heute also solche der dritten Handel­s­pe­riode vor. Das musste doch auch für unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche gelten. Oder?

Wer den Emissi­ons­handel schon länger verfolgt, erinnert sich. Recht kurzfristig vor dem Ende platzte die Bombe: Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ging vom Erlöschen der ungeklärten Zutei­lungs­an­sprüche aus, die noch bei Gericht oder gar bei der Behörde lagen. Für viele Betreiber war das ein Schock. Sie hatten – oft gegen die Kürzung der Zuteilung zu Verstei­ge­rungs­zwecken – Wider­spruch eingelegt, der lange bei der DEHSt lag. Sie hatten geklagt, nachdem endlich Wider­spruchs­be­scheide vorlagen. Jahre waren vergangen, während einige Muster­ver­fahren sehr langsam von den Gerichten abgear­beitet wurden. Nicht zuletzt, weil die Behörde sich Zeit gelassen hatte. Und nun sollte der Behörde ihre zöger­liche Abarbeitung den Sieg vor Gericht eintragen?

Doch die Gerichte – auch das BVerwG – bestä­tigten die Ansicht der DEHSt. Dass schon zugeteilte Berech­ti­gungen umgetauscht werden, weist in den Augen der Richter nicht darauf hin, dass das auch für unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche gelten sollte. Es handele sich auch beim Anspruch nicht um ein wesens­gleiches Minus zur Berech­tigung selbst. Auch eine Analogie sah das Gericht nicht, weil es keine Regelungs­lücke erkannte. Das sei auch nicht verfas­sungs­widrig, insbe­sondere sei der Untergang notwendig, weil für die Funkti­ons­fä­higkeit und Wirksamkeit des Emissi­ons­han­dels­systems ein bilan­zi­eller Abschluss nötig sei. Das sei auch nicht proble­ma­tisch, weil es die Klägerin auf den – nur summa­ri­schen, also nicht genauso gründ­lichen – Eilrechts­schutz verwiesen hätte, und auch nicht unionsrechtswidrig.

Für die Anlagen­be­treiber ist dies bedau­erlich. Viele hatten sich mit guten Argumenten auf einen Rechts­streit einge­lassen und erleben es als ausge­sprochen ärgerlich, dass es der Behörde gelungen war, allein durch Zuwarten den Anspruchs­un­tergang auszulösen.

2019-10-25T15:45:43+02:005. September 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Der nächste Schritt: Das neue TEHG passiert das Kabinett

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vierten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels: Am 1. August 2018 hat das Bundes­ka­binett den Geset­zes­entwurf zur Reform des Emissi­ons­handels beschlossen. Damit kann direkt nach der parla­men­ta­ri­schen Sommer­pause das parla­men­ta­rische Verfahren beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen

# Die wesent­lichen Entschei­dungen über die Zuteilung werden alle auf EU-Ebene getroffen, deswegen gibt es keine deutsche Zutei­lungs­ver­ordnung mehr.

# Die Härte­fall­klausel entfällt, weil die EU keine vorge­sehen hat und der EuGH eine besondere deutsche Härte­fall­re­gelung nicht erlaubt.

# Zerti­fikate werden nicht mehr umgetauscht, sondern gelten fort.

# Anders als noch im Referen­ten­entwurf enthält der Kabinetts­entwurf nun eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Bundes­re­gierung, Erleich­te­rungen und den Ausschluss von Kleine­mit­tenten zu regeln. Das ist eine ausge­sprochen sinnvolle Maßnahme angesichts des sehr begrenzten Einspar­po­ten­tials dieser Anlagen bei gleich­zeitig hohem Verwal­tungs­aufwand auf Behörden- wie Betreiberseite.

# Der Entwurf enthält erste Grund­lagen für das neue Luftfahrt­kli­ma­schutz­in­strument CORSIA.

Wie geht es nun weiter?

Direkt nach der Sommer­pause geht der Geset­zes­entwurf in den Bundestag. Überra­schungen sind in den vorge­schrie­benen Lesungen und dem anschlie­ßenden Bundes­rats­be­schluss aber nicht zu erwarten. Alles Wichtige hat bereits die EU in der neuen Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt, insbe­sondere die Neure­ge­lungen, die darauf abzielen, Überschüsse durch die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve und die sog. Wasser­bett­regel zu vermeiden. Details haben wir bereits an dieser Stelle zusam­men­ge­fasst. Die konkreten Zutei­lungs­regeln wird ebenfalls die EU, diesmal in Gestalt der Europäi­schen Kommission, erlassen. Hier werden Bench­marks festgelegt und auch Detail­re­ge­lungen getroffen. Ebenfalls wird die Kommission die Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren erlassen. Hier gibt es schon einen ersten Entwurf, der nach der Sommer­pause finali­siert werden soll.

Wir rechnen also im September mit den nächsten Schritten und sind zuver­sichtlich, im Rahmen unseres Seminars am 27. September 2018 in Berlin konkret referieren zu können, was die Anlagen­be­treiber erwartet. Programm und Anmel­de­mög­lichkeit finden Sie hier.

2018-08-07T07:59:58+02:007. August 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Verwaltungsrecht|