Corona: Das BVerfG nimmt erste Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 712/20)

Gerade in Ballungs­räumen, in denen viele Menschen eng zusam­men­leben, besteht eine erhöhte Gefahr einer Ausbreitung des Corona­virus. Deswegen wohl ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die SARS-CoV-2-EindmaßnV, hier besonders streng, auch wenn der Senat gestern noch einmal abgemildert hat.

Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Kritiker ihre Grund­rechte gefährdet sehen und sich mit Eilan­trägen ans Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) gewandt haben. In einer ersten Entscheidung hat das BVerfG in der vergan­genen Woche den Antrag des Beschwer­de­führers mit einem Nicht­an­nah­me­be­schluss (1 BvR 712/20) aller­dings zurückgewiesen.

Der Beschwer­de­führer hatte breit vorge­tragen: Er sah seine Religi­ons­freiheit verletzt, denn derzeit können ja keine Gottes­dienste statt­finden. Weiter sah er seine Versamm­lungs- und Verei­ni­gungs­freiheit verletzt. Die Verordnung verletze auch das Wesent­lich­keits­gebot, nach dem der Gesetz­geber alle wesent­lichen Entschei­dungen selbst zu treffen habe. Vor allem aber sei die Verordnung unver­hält­nis­mäßig. Mit dem selben Argment wandte er sich auch gegen die Kontakt­sperre, die in Berlin u. a. Besuche verbietet.

Das BVerfG stützte seine Nicht­an­nah­me­ent­scheidung auf formale Bedenken. Der Beschwer­de­führer habe das Subsi­dia­ri­täts­gebot verletzt. Er hätte sich erst um verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechts­schutz bemühen müssen. Zwar gibt es in Berlin keine Möglichkeit, Verord­nungen mit einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Normen­kon­troll­klage anzugreifen. Aber der Beschwer­de­führer könnte – so die Karls­ruher Richter – eine negative Feststel­lungs­klage nach § 43 VwGO erheben. Zudem gehe es hier auch nicht ausschließlich um Verfas­sungs­recht, sondern auch und vor allem um Sachver­halts­fragen rund um die Pandemie.

Doch auch abseits der Frage der Rechts­weg­er­schöpfung hält das BVerfG die Beschwerde nicht für hinrei­chend. Ganz am Ende des Nicht­an­nah­me­be­schlusses (Rdnr. 18ff.) führt es aus, dass die Beschwerde auch nicht ausrei­chend begründet sei. Der Beschwer­de­führer hatte behauptet, es gebe mildere Mittel als die in Berlin gewählten. Dazu führt das Gericht aus:

Der Beschwer­de­führer belässt es insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne die von ihm in diesem Zusam­menhang angespro­chenen Maßnahmen zur Isolation Erkrankter und Erkran­kungs­ver­däch­tiger sowie zum Schutz von Risiko­gruppen zu spezi­fi­zieren und deren gleiche Eignung auch nur ansatz­weise zu plausibilisieren“

Damit legt Karlsruhe die Latte hoch. Eine Begrün­dungs­schrift, die mit dem nach Ansicht des Senats erfor­der­lichen Detail­lie­rungsgrad darlegt, dass es auch anders und weniger belastend geht, dürfte ad hoc kaum machbar sein. Es mag sein, dass das BVerfG eines Tages zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Maßnahmen nicht alle den gesetz­lichen Erfor­der­nissen entsprachen. Doch während der Pandemie ist eine Entscheidung Karls­ruhes hiernach nicht besonders wahrscheinlich (Miriam Vollmer).

2020-04-03T20:43:53+02:003. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klima­ak­ti­vistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Klima­klage einzu­reichen. Inzwi­schen hat die Verfah­rens­be­voll­mäch­tigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusam­men­fassung veröf­fent­licht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfas­sungs­be­schwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klima­schutz­gesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwer­de­führer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grund­recht auf Leben und körper­liche Unver­sehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschen­würde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwer­de­führer vor, dass die erwähnten Grund­rechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privat­sphäre und Famili­en­leben) EMRK auszu­legen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grund­rechte mit den deutschen Grund­rechten auf den ersten Blick überra­schend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die nieder­län­dische Stiftung URGENDA kürzlich letzt­in­stanzlich mit genau diesem Argument durch­ge­setzt und die Nieder­lande zu anspruchs­vol­leren Klima­schutz­maß­nahmen verpflichtet.

Der Argumen­ta­ti­onspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klima­wandel mit seinen katastro­phalen Folgen würde die jungen Beschwer­de­führer in den vorge­nannten Grund­rechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutz­norm­lehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erder­wärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfas­sungs­be­schwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetz­geber einen erheb­lichen Gestal­tungs­spielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur „möglichst“ erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwer­de­führer, dass die Emissi­ons­min­de­rungen, die sie von der Bundes­re­gierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen recht­lichen Grund, denn die EU-Lasten­teilung lässt es ausdrücklich zu, Minde­rungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch natur­wis­sen­schaftlich gleich­gültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem recht­lichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwer­de­füh­rer­ver­tre­terin nicht ganz überra­schend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klima­klage also ein Rohrkre­pierer? Vermutlich nicht: Die Öffent­lichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlag­gebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwer­de­führer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).

Donner­schlag: Recht auf Vergessen II“ und die umwelt- und energie­recht­liche Praxis

Hassen Sie den Satz „Da kann man nichts machen“ eigentlich auch so wie wir? Irgend­etwas ist hart rechts­widrig, aber es gibt keinen Weg, um der Sache beizu­kommen, und weil die Gegen­seite – das ist bei uns Verwal­tungs­rechtlern oft der Staat – das genau weiß, bemüht sie sich auch gar nicht erst, die Sache mit der Recht­mä­ßigkeit so ganz genau zu nehmen.

Lange verhielt es sich mit Verstößen gegen das Europa­recht so, vor allem in Bezug auf Grund­rechte. Die Grund­rechte der EU stehen in der Grund­rechts­charta, der GRC, die seit 2009 in allen EU-Mitglied­staaten abgesehen vom Noch-EU-Staat Großbri­tannien und Polen gilt. Die Grund­rechte der GRC sehen den deutschen Grund­rechten im Grund­gesetz alles in allem recht ähnlich, aber oft half einem das nicht, wenn ein deutsches letzt­in­stanz­liches Gericht eine Entscheidung getroffen hatte, deren Grund­rechts­kon­for­mität man gern überprüft hätte. Denn beim Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) kann man als Unter­nehmen oder Bürger nicht gegen Urteile deutscher Gerichte vorgehen, weil es keine EU-Verfas­sungs­be­schwerde gibt. Und das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) stand seit der Entscheidung „Solange II“ auf dem Stand­punkt (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83), dass es für Verfas­sungs­be­schwerden wegen Grund­rechts­ver­let­zungen in Bezug auf abgelei­tetes Gemein­schafts­recht unzuständig ist, solange der EU-Grund­rechts­schutz stabil bleibt.

Für das Umwelt- und Energie­recht hatte „Solange II“ weitrei­chende Folgen. Beide Materien sind sehr, sehr weitgehend verge­mein­schaftet, bestehen also zum aller­größten Teil aus umgesetztem EU-Recht, von der Strom­richt­linie bis zur Emissi­ons­han­dels­richt­linie, der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie und nicht zuletzt der Verbrau­cher­richt­linie, die auch im Energie­be­reich wichtig ist. Hier musste also ein Fachge­richt – etwa das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt – davon überzeugt werden, die Frage der Verein­barkeit der jeweils fallent­schei­denden Frage mit EU-Recht im Wege des Vorla­ge­ver­fahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorzu­legen. Wenn dieser Anregung nicht statt­ge­geben wurde, gab es praktisch keinen Weg mehr zu einer Überprüfung, denn die Rüge, hier sei der gesetz­liche Richter vorent­halten worden, ist unserer Erfahrung nach eine eher theore­tische als praktische Möglichkeit. Hinzu kam: Rügte man im Rahmen einer Verfas­sungs­be­schwerde wegen Verletzung deutscher Grund­rechte bei der Umsetzung von EU-Recht auch die Verletzung von primärem EU-Recht selbst, war dies faktisch völlig wirkungslos, denn das BVerfG legte dem EuGH aus Prinzip nicht vor.

Diese oft ausge­sprochen ärger­liche Sackgasse des Rechts­schutzes hat der Erste Senat mit der Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17) nun gründlich umgebaut. Während er sich bisher für praktisch unzuständig erklärt hatte, wenn es um EU-Grund­rechte geht, will er nun kontrol­lieren, ob deutsche Behörden und Gerichte die Unions­grund­rechte richtig angewendet haben. Das BVerfG ist damit schlag­artig nicht mehr nur das Gericht des Grund­ge­setzes, sondern auch ein Gericht der GRC, die es immer dann heran­ziehen will, wenn es um umgesetztes oder angewandtes Unions­recht geht, also praktisch um 90% des Umwelt- und Energie­rechts. In diesem Segment seiner Recht­spre­chung will das BVerfG künftig auch Ausle­gungs­fragen vorlegen. Das ist bisweilen erfreulich, dürfte aber in vielen Fällen künftig zu noch längeren Verfahren bis zu endgül­tigen Klärungen führen.

Insgesamt meinen wir: Das BVerfG ist im Umwelt- und Energie­recht mit diesem Schachzug wieder zurück auf dem Spielfeld der Relevanz. Hier tritt etwas Paradoxes ein: Indem das BVerfG zugibt, in vielen Fällen nur noch ein Gericht „unterhalb“ des EuGH zu sein, bringt es sich wieder aktiv ins Spiel und gewinnt faktisch wieder an Macht. Zwar sind viele Fragen noch ungeklärt, aber wir freuen uns, künftig voraus­sichtlich doch seltener die Auskunft geben zu müssen, dass in irgend­einem Fall „nichts mehr zu machen“ sei (Miriam Vollmer).

2020-01-13T22:43:14+01:0013. Januar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|