Donnerschlag: Recht auf Vergessen II” und die umwelt- und energierechtliche Praxis

Hassen Sie den Satz “Da kann man nichts machen” eigentlich auch so wie wir? Irgendetwas ist hart rechtswidrig, aber es gibt keinen Weg, um der Sache beizukommen, und weil die Gegenseite – das ist bei uns Verwaltungsrechtlern oft der Staat – das genau weiß, bemüht sie sich auch gar nicht erst, die Sache mit der Rechtmäßigkeit so ganz genau zu nehmen.

Lange verhielt es sich mit Verstößen gegen das Europarecht so, vor allem in Bezug auf Grundrechte. Die Grundrechte der EU stehen in der Grundrechtscharta, der GRC, die seit 2009 in allen EU-Mitgliedstaaten abgesehen vom Noch-EU-Staat Großbritannien und Polen gilt. Die Grundrechte der GRC sehen den deutschen Grundrechten im Grundgesetz alles in allem recht ähnlich, aber oft half einem das nicht, wenn ein deutsches letztinstanzliches Gericht eine Entscheidung getroffen hatte, deren Grundrechtskonformität man gern überprüft hätte. Denn beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann man als Unternehmen oder Bürger nicht gegen Urteile deutscher Gerichte vorgehen, weil es keine EU-Verfassungsbeschwerde gibt. Und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stand seit der Entscheidung “Solange II” auf dem Standpunkt (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83), dass es für Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen in Bezug auf abgeleitetes Gemeinschaftsrecht unzuständig ist, solange der EU-Grundrechtsschutz stabil bleibt.

Für das Umwelt- und Energierecht hatte “Solange II” weitreichende Folgen. Beide Materien sind sehr, sehr weitgehend vergemeinschaftet, bestehen also zum allergrößten Teil aus umgesetztem EU-Recht, von der Stromrichtlinie bis zur Emissionshandelsrichtlinie, der Industrieemissionsrichtlinie und nicht zuletzt der Verbraucherrichtlinie, die auch im Energiebereich wichtig ist. Hier musste also ein Fachgericht – etwa das Bundesverwaltungsgericht – davon überzeugt werden, die Frage der Vereinbarkeit der jeweils fallentscheidenden Frage mit EU-Recht im Wege des Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Wenn dieser Anregung nicht stattgegeben wurde, gab es praktisch keinen Weg mehr zu einer Überprüfung, denn die Rüge, hier sei der gesetzliche Richter vorenthalten worden, ist unserer Erfahrung nach eine eher theoretische als praktische Möglichkeit. Hinzu kam: Rügte man im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung deutscher Grundrechte bei der Umsetzung von EU-Recht auch die Verletzung von primärem EU-Recht selbst, war dies faktisch völlig wirkungslos, denn das BVerfG legte dem EuGH aus Prinzip nicht vor.

Diese oft ausgesprochen ärgerliche Sackgasse des Rechtsschutzes hat der Erste Senat mit der Entscheidung “Recht auf Vergessen II” (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17) nun gründlich umgebaut. Während er sich bisher für praktisch unzuständig erklärt hatte, wenn es um EU-Grundrechte geht, will er nun kontrollieren, ob deutsche Behörden und Gerichte die Unionsgrundrechte richtig angewendet haben. Das BVerfG ist damit schlagartig nicht mehr nur das Gericht des Grundgesetzes, sondern auch ein Gericht der GRC, die es immer dann heranziehen will, wenn es um umgesetztes oder angewandtes Unionsrecht geht, also praktisch um 90% des Umwelt- und Energierechts. In diesem Segment seiner Rechtsprechung will das BVerfG künftig auch Auslegungsfragen vorlegen. Das ist bisweilen erfreulich, dürfte aber in vielen Fällen künftig zu noch längeren Verfahren bis zu endgültigen Klärungen führen.

Insgesamt meinen wir: Das BVerfG ist im Umwelt- und Energierecht mit diesem Schachzug wieder zurück auf dem Spielfeld der Relevanz. Hier tritt etwas Paradoxes ein: Indem das BVerfG zugibt, in vielen Fällen nur noch ein Gericht “unterhalb” des EuGH zu sein, bringt es sich wieder aktiv ins Spiel und gewinnt faktisch wieder an Macht. Zwar sind viele Fragen noch ungeklärt, aber wir freuen uns, künftig voraussichtlich doch seltener die Auskunft geben zu müssen, dass in irgendeinem Fall “nichts mehr zu machen” sei (Miriam Vollmer).

2020-01-13T22:43:14+01:0013. Januar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

“Sportfreiheit”: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfassungsrecht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsitzenden eines Nordrhein-Westfälischen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwischen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sportlichen Anlass hinaus eine bleibende allgemeine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwickelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unterlassen was er oder sie will. Jedenfalls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom “dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung”. Diese sog. allgemeine Handlungsfreiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifestieren wie bei jeder beliebigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entsprechende „subjektive Rechte“ vor Gericht durchsetzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaftlichen, politischen oder künstlerischen Tätigkeiten greifen hier oft keine spezifischen Grundrechte, wie zum Beispiel Eigentums-, Berufs-, Versammlungs- oder Kunstfreiheit. Zwar ist in einigen Landesverfassungen Sport inzwischen als Staatsziel vorgesehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung, und auch für das Grundgesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staatszielbestimmungen können als Gesetzgebungsauftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berücksichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjektiven Rechte, die allein zu einer Klage berechtigen. Die allgemeine Handlungsfreiheit wirkt aber als eine Art Auffanggrundrecht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfassungsrechtliche Berücksichtigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechtsfällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfassungsgericht entschied, dass zwar das Grundrecht betroffen und die Verfassungsbeschwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmungen verboten, so dass sein Grundrecht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfassenden Schutz der Grundrechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetzlicher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetzgeber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfassungsmäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountainbiker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekennzeichneten Wegen verboten worden war, hat der Landesgesetzgeber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thüringischen Waldgesetzes neugefasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|

Der blaue Himmel über Karlsruhe und die Fahrverbote

Der bei deutschen Juristen beliebte Spruch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG), über dem sich nur noch der blaue Himmel von Karlsruhe wölbe, hat in den letzten Jahrzehnten an Überzeugungskraft eingebüßt. Denn bekanntlich haben die staatlich bestallten Hüter der Verfassung auf europäischer Ebene Konkurrenz bekommen. Schließlich gibt es auch noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als oberstes Gericht der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der im französischen Straßburg über die Wahrung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wacht.

Aber manchmal passt das Bild vom blauen Himmel dann doch. Allerdings selten so gut wie bei einer Rechtsfrage, für die in Karlsruhe gleich mehrere Verfassungsbeschwerden eingegangen waren: Die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in deutschen Innenstädten. Wir hatten bereits mehrfach berichtet. Hierzu hat das BVerfG gestern mehrere Nichtannahmebeschlüsse bekannt gegeben: In insgesamt neue Verfahren gegen Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart hat das Gericht entschieden, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung gibt das Gericht nicht, was gerade angesichts der politischen Brisanz zeigt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr sicher sein dürfte.

Die Verfahren sind allesamt zuvor bei den Verwaltungsgerichten, nämlich beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, anhängig gewesen und dort gescheitert. Danach blieb dann nur noch die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. In Stuttgart wurde dieses Jahr ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro-4 oder älter in der Umweltzone erlassen. Ab nächstem Jahr wollte die grün-schwarze Regierung auch das Fahren mit Euro-5-Diesel auf einigen Hauptstrecken verbieten. Nach Auffassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit lassen sich die sehr hohen Stuttgarter Stickoxid-Werte nur durch ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone ausreichend bekämpfen.

Tatsächlich hätte sich der blaue Himmel über Stuttgart mit einiger Kreativität und vor allem genügend Vorlauf sicher auch durch andere Maßnahmen wiederherstellen lassen. Nur wenn die Politik schläft, müssen’s am Ende die Gerichte richten.

2019-10-25T18:35:18+02:0025. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|