“Sportfreiheit”: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfassungsrecht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsitzenden eines Nordrhein-Westfälischen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwischen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sportlichen Anlass hinaus eine bleibende allgemeine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwickelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unterlassen was er oder sie will. Jedenfalls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom “dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung”. Diese sog. allgemeine Handlungsfreiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifestieren wie bei jeder beliebigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entsprechende „subjektive Rechte“ vor Gericht durchsetzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaftlichen, politischen oder künstlerischen Tätigkeiten greifen hier oft keine spezifischen Grundrechte, wie zum Beispiel Eigentums-, Berufs-, Versammlungs- oder Kunstfreiheit. Zwar ist in einigen Landesverfassungen Sport inzwischen als Staatsziel vorgesehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung, und auch für das Grundgesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staatszielbestimmungen können als Gesetzgebungsauftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berücksichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjektiven Rechte, die allein zu einer Klage berechtigen. Die allgemeine Handlungsfreiheit wirkt aber als eine Art Auffanggrundrecht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfassungsrechtliche Berücksichtigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechtsfällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfassungsgericht entschied, dass zwar das Grundrecht betroffen und die Verfassungsbeschwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmungen verboten, so dass sein Grundrecht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfassenden Schutz der Grundrechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetzlicher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetzgeber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfassungsmäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountainbiker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekennzeichneten Wegen verboten worden war, hat der Landesgesetzgeber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thüringischen Waldgesetzes neugefasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|

Der blaue Himmel über Karlsruhe und die Fahrverbote

Der bei deutschen Juristen beliebte Spruch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG), über dem sich nur noch der blaue Himmel von Karlsruhe wölbe, hat in den letzten Jahrzehnten an Überzeugungskraft eingebüßt. Denn bekanntlich haben die staatlich bestallten Hüter der Verfassung auf europäischer Ebene Konkurrenz bekommen. Schließlich gibt es auch noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als oberstes Gericht der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der im französischen Straßburg über die Wahrung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wacht.

Aber manchmal passt das Bild vom blauen Himmel dann doch. Allerdings selten so gut wie bei einer Rechtsfrage, für die in Karlsruhe gleich mehrere Verfassungsbeschwerden eingegangen waren: Die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in deutschen Innenstädten. Wir hatten bereits mehrfach berichtet. Hierzu hat das BVerfG gestern mehrere Nichtannahmebeschlüsse bekannt gegeben: In insgesamt neue Verfahren gegen Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart hat das Gericht entschieden, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung gibt das Gericht nicht, was gerade angesichts der politischen Brisanz zeigt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr sicher sein dürfte.

Die Verfahren sind allesamt zuvor bei den Verwaltungsgerichten, nämlich beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, anhängig gewesen und dort gescheitert. Danach blieb dann nur noch die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. In Stuttgart wurde dieses Jahr ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro-4 oder älter in der Umweltzone erlassen. Ab nächstem Jahr wollte die grün-schwarze Regierung auch das Fahren mit Euro-5-Diesel auf einigen Hauptstrecken verbieten. Nach Auffassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit lassen sich die sehr hohen Stuttgarter Stickoxid-Werte nur durch ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone ausreichend bekämpfen.

Tatsächlich hätte sich der blaue Himmel über Stuttgart mit einiger Kreativität und vor allem genügend Vorlauf sicher auch durch andere Maßnahmen wiederherstellen lassen. Nur wenn die Politik schläft, müssen’s am Ende die Gerichte richten.

2019-10-25T18:35:18+02:0025. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Rechtfertigung der Klimapolitik in Karlsruhe

Wir hatten schon ein paar Mal über die Klagen berichtet, die vor deutschen und europäischen Gerichten anhängig sind. In der F.A.Z. wurde Ende letzten Jahres die lapidare Einschätzung eines unbenannten Verfassungsrechtlers zu einer Verfassungsbeschwerde in Sachen Klimapolitik vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiedergegeben. Die Klimaklage sei “Quatsch”. Denn normalerweise würden sich Verfassungsbeschwerden gegen konkrete Rechtsakte richten. Hier ginge es aber um die Untätigkeit der Bundesregierung, ihrer Verpflichtung zum Erreichen des 1,5°C-Ziels nach dem Pariser Übereinkommen nachzukommen.

Nun haben Verfassungsbeschwerden, die von vornherein als sinnlos angesehen werden, in der Regel geringe Chancen von den Richtern in Karlsruhe auch nur inhaltlich bearbeitet zu werden. Von den knapp 3000 Verfassungsbeschwerden, die im Geschäftsjahr 2017 in Karlsruhe erledigt wurden, haben mehr über 2000 sehr wenig Spuren hinterlassen. Sie wurden per Kammerbeschluss ohne Begründung einfach nicht zur Entscheidung angenommen. Bei weiteren knapp 500 wurde der Nichtannahmebeschluss immerhin mit einer Begründung versehen. Von den wenigen verbleibenden, die tatsächlich in der Sache entschieden wurden, hatten nur 19 Erfolg.

Auch Verfassungsbeschwerden, in denen Grundrechte für den Umweltschutz ins Feld geführt wurden, sind in Karlsruhe regelmäßig “verschollen”. Sie wurden oft mit knapper Begründung nicht angenommen. Insofern ist es bereits als Erfolg der Verfassungsbeschwerde zum Klimaschutz verzeichnen, dass laut einer Pressemitteilung eines der klagenden Umweltverbände der Erste Senat die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat zur Stellungnahme auffordert. Denn aus rechtlicher Sicht zeigt dies, dass das Gericht die Sache Ernst nimmt und sich die Sache nicht allzu einfach macht. Also den Fall verfassungsrechtlich nicht einfach als “Quatsch” ansieht. Für die Politik ist es alleine schon ein Novum, sich in Karlsruhe für ihre Klimapolitik am Maßstab der Grundrechte  rechtfertigen zu müssen. Insofern tritt hier der Effekt vieler aktivistischer Klagen ein: Die Kläger können nur gewinnen, wenn es ihnen nicht in erster Linie um Recht, sondern um politische Aufmerksamkeit geht.

 

2019-09-02T11:50:52+02:0028. August 2019|Allgemein, Umwelt|