Emissionshandel: (Über-)morgen, Kinder wird’s was geben

Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essentielle Fragen sind im am 15. November verabschiedeten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verordnungsgeber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärgerlicher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates, der Vertretung der Bundesländer. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der “ersten Runde” zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Ländervertretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrücklicher Anordnung eines Zustimmungserfordernisses um ein Einspruchsgesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz (GG) den Vermittlungsausschuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanzausschuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzulegen. Grund: Die finanziellen Auswirkungen seien unzureichend auf die Ebenen verteilt. Der Umweltausschuss spricht sich allerdings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einverstanden wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfassungsrechtlichen Bedenken aufgreift, die Fragmentieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegspreis, die bestehende Alternative über die Erhöhung der Energiesteuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermäßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Möglicherweise wird am Ende bis zu einem Richterspruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückabzuwickeln sind.

2019-11-27T21:50:27+01:0027. November 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Neues vom Bundesrat zu Stickstoffoxidgrenzwerten

Angesichts der geschäftigen Vorweihnachtszeit, des Klimagipfels und anderer Themen wie Digitalpakt sind ein paar umwelt- und energierechtliche Positionen des Bundesrates fast ungehört verhallt. Dabei waren in der Sitzung am letzten Freitag, den 14. Dezember 2018, ein paar brisante Punkte auf der Tagesordnung. Sowohl die 13. Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes als auch die Umsetzung der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen durch die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung wurden verhandelt.

Mit der geplanten BImSchG-Novelle will die Bundesregierung auf die Rechtsprechung zu Dieselfahrverboten reagieren. Dazu soll in § 40 BImSchG ein neuer Absatz 1a eingefügt werden. Dieselfahrverbote kommen demnach in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in dem der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten ist, also 10 Mikrogramm mehr als nach dem bisher einzuhaltenden Grenzwert. Zudem sollen die Verbote keine Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 betreffen. Auch Diesel-Kfz mit Euro 4 und 5 wären ausgenommen, wenn sie im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 mg Stickstoffdioxid pro km emittieren. Damit soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden, den schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Dieselfahrverboten geltend gemacht hatte.

Der Bundesrat sieht diesen Entwurf sehr skeptisch. Er begrüßt zunächst zwar das Ziel, Rechtssicherheit für nachgerüstete Dieselfahrzeuge herzustellen. Er macht zugleich in seiner Stellungnahme deutlich, dass er vor allem die Fahrzeughersteller in der Pflicht sieht, mit Hardware-Nachrüstungen oder Umtauschprämien für Rechtskonformität zu sorgen. Die Bundesregierung solle dafür unverzüglich den notwendigen Rechtsrahmen schaffen. Aus der Begründung seines Beschlusses geht hervor, dass der Bundesrat die Stickstoffdioxid-Konzentrationsgrenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft als willkürlich ansieht. Auch der Emissionswert von 270 mg/km sei nicht ausreichend begründet. Es sei zudem Sache der Länder, bzw. der Kommunen, verhältnismäßige Maßnahmen zur Einhaltung der europarechtlich vorgeschriebenen Grenzwertes auszuwählen. Eine rechtliche Begründung, wie dennoch eine schnelle und effektive Durchsetzung des EU-Rechts möglich ist, sei erforderlich.

Bei der Umsetzung der MCP-Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen durch die geplante 44. BImSchV fordert der Bundesrat neben eher redaktionellen Korrekturen auch einige substantielle Änderungen. Laut Verordnungsentwurf sollen die NOx-Grenzwerte für bestehende Erdgasfeuerungsanlagen bis 2030 den Grenzwert 0,15 g/m3 statt 0,10 g/m3 betragen. Der Bundesrat fordert die Streichung dieser Übergangsfrist, um nicht hinter den aktuellen Grenzwert der TA Luft zurückzufallen. Der Bundesrat bittet außerdem die Bundesregierung, die Emissionen von Klein-Blockheizkraftwerken und stationäre Verbrennungsanlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung rechtlich zu begrenzen und damit eine Regelungslücke zu schließen.

2018-12-20T10:32:20+01:0020. Dezember 2018|Umwelt, Verkehr|

Bundesrat und Datenschutz

Kaum hat das erste Gericht einen Datenschutzsünder auf eine Konkurrentenabmahnung zur Unterlassung verurteilt, rudert die Politik zurück: So hat man es sich mit dem Datenschutz dann offenbar doch nicht vorgestellt. Datenschutz ja, aber soll wirklich jeder jeden Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen die teilweise doch sehr detaillierten Regeln der DSGVO kostenpflichtig abmahnen können?

Manche meinen, das sei ohnehin gar nicht möglich. Denn die DGVO sei in Hinblick auf die Folgen von Verstößen abschließend. Fürchten müsste man sich dann nur vor den Datenschutzbehörden, aber vor neidischen Konkurrenten sei man sicher. Nun gut, wir werden sehen, was eines schönen, aber vermutlich fernen Tages der BGH dazu sagt.

Der Bundesrat will nun klare Verhältnisse schaffen. Auf S. 6 der hier verlinkten Ausschussempfehlungen für den 19.10.2018 verlangen die Bundesratsausschüsse etwas verklausuliert, dass Wettbewerber keine Datenschutzabmahnungen aussprechen können sollen.

Damit wäre der Datenschutz entgegen aller Ängste aus dem Frühjahr ein deutlich zahnloserer Tiger als früher. Denn das BDSG enthielt anerkannterweise Marktverhaltensregelungen, die abgemahnt werden konnten. Da es viel mehr Konkurrenten gibt als Datenschutzbehörden, und die meist rund 1.500 EUR Abmahnkosten auch mehr schmerzen als ein Hinweis und das oft nicht gar so hohe Bußgeld würde die Motivation vieler Unternehmen, sich datenschutzrechtlich nach der Decke zu strecken, doch deutlich abnehmen. Es bleibt also spannend, wie der Bundesrat sich positioniert und was der Bundestag dann daraus macht.

2018-10-11T22:54:49+02:0011. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|