Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energie­recht­liche Frage heiß disku­tiert: Darf der Landes­ge­setz­geber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volks­be­gehren, dass ein Fracking-Verbot im Landes­was­ser­gesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwi­schen befasst sich das Landes­ver­fas­sungs­ge­richt mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydrau­li­sches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugäng­lichen Gas- und Ölreserven in Gesteins­schichten tiefer Lager­stätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemi­kalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch einge­spülte Sandkörner offen­ge­halten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unter­schieden wird zwischen konven­tio­nellem Fracking, in porösem Speicher­ge­stein, und dem unkon­ven­tio­nellen Fracking im festen Mutter­ge­stein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwin­dender Öl- und Gasre­serven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brücken­tech­no­logie die Möglich­keiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Aller­dings gibt es gegen Fracking Vorbe­halte wegen Umwelt­ri­siken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschlie­ßende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswir­kungen der verwen­deten Chemi­kalien auf Böden und Grund­wasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemi­kalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasser­ver­sorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking prakti­ziert. Die amtie­rende rot-grüne Landes­re­gierung hat sich zudem in ihrem Koali­ti­ons­vertrag ausdrücklich gegen Fracking ausge­sprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landes­was­ser­gesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine „nachteilige Verän­derung der Grund­was­ser­ei­gen­schaft nicht zu besorgen“ sei. Dem Schleswig-Holstei­ni­schen Volks­be­gehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initia­toren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzu­fü­gender § 7a ins Landes­was­ser­gesetz aufge­nommen wird.

Der Landes­ge­setz­geber erklärt sich für unzuständig, da das Wasser­recht in die konkur­rie­rende Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit gemäß Art. 72 Grund­gesetz (GG) falle. Die bestehenden bundes­recht­lichen Regelungen im Wasser­haus­halts­gesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abwei­chungs­kom­petenz der Länder, die nach der Födera­lis­mus­reform durch Art. 72 Abs. 3 GG einge­führt wurde, solle nicht weiter­helfen. Es ginge beim Frack­ing­verbot um eine stoff- und anlagen­be­zogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegen­aus­nahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürger­initiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumen­tiert, dass sich der Anlagen- und Stoff­bezug am Wortlaut der recht­lichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landes­ge­setz­geber die Möglichkeit, ein entspre­chendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekün­digte Entscheidung des Landes­ver­fas­sungs­ge­richts (Olaf Dilling).

2019-11-13T09:44:07+01:0012. November 2019|Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|

Nitra­t­richt­linie: Einklag­bares Recht auf sauberes Brunnenwasser

Fragen Sie sich auch manchmal, warum das Thema der Luftqua­lität in Innen­städten die Politik und das Recht solange in Atem gehalten hat? Wieso passiert nicht genau­soviel bei anderen dring­lichen Umwelt­pro­blemen, wie etwa die schlei­chende Infil­trierung des Trink­wassers mit gesund­heits­chäd­lichen Stoffen, etwa Nitrat oder Pestiziden?

Erlauben Sie uns, mit der Antwort etwas weiter auszu­holen: Die Durch­setzung des europäi­schen Umwelt­rechts beruht im beson­deren Maß auf der Initiative von Bürgern und Verbänden. Schließlich hat Brüssel in den Mitglied­staaten keinen eigenen Verwal­tungs­un­terbau, der sich darum kümmert. Die Möglich­keiten, Rechte vor Gericht geltend zu machen, sind daher häufig ausschlag­gebend dafür, ob umwelt­recht­liche Vorgaben überhaupt ernst genommen werden. Die Klage­welle für effektive Luftrein­haltung in deutschen Innen­städten, die zu dem von uns bereits mehrfach thema­ti­sierten Fragen der Diesel-Fahrverbote geführt hat, zeigt dies deutlich: Dass es ein relativ kleiner Verband, die Deutsche Umwelt­hilfe, geschafft hat, die Politik seit Jahren vor sich herzu­treiben, wurde durch eine Erwei­terung der Klage­mög­lich­keiten vorbereitet.

Die entschei­dende Wegmarke war die Entscheidung Janecek gegen Freistaat Bayern des EuGH. In dieser Entscheidung hatte der Bundes­tags­ab­ge­ordnete Dieter Janecek geklagt, der zugleich Anwohner des Mittleren Rings ist, einer der Haupt­ver­kehrs­adern der Münchener Innen­stadt. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar: Unmit­telbar betroffene Bürger können bei Gefahr der Überschreitung von Grenz­werten der Luftqua­li­täts­richt­linie (LQRL) die Regierung auf Erstellung eines Aktions­plans verklagen.

Anders als bei der Luftqua­lität war die indivi­duelle Einklag­barkeit von Nitrat-Grenz­werten im Wasser­recht bislang unklar. Anfang dieses Monats hat der EuGH nun entschieden, dass auch der Grenzwert für Nitrat im Grund­wasser, der bei 50 mg/l liegt, indivi­duell einge­klagt werden kann. Diesmal kam die Vorla­ge­frage von einem öster­rei­chi­schem Verwal­tungs­ge­richt. Geklagt hatten ein kommu­naler mit der Wasser­ver­sorgung beauf­tragter „Wasser­lei­tungs­verband“, eine Gemeinde und ein indivi­du­eller Brunnen­be­sitzer aus dem Burgenland. Da das örtliche Trink­wasser schwan­kende Nitratwert von bis über 70 mg/l aufweist, hatten die Kläger auf Änderung einer Verordnung geklagt, dem sogenannten „Aktions­pro­gramm Nitrat 2012“, mit dem die Vorgaben der Nitra­t­richt­linie umgesetzt werden sollten. Der EuGH hat entschieden, dass die zustän­digen Behörden unter bestimmten Bedin­gungen von betrof­fenen Bürgern oder Verbänden dazu verpflichtet werden können, ein Aktionsplan zu ändern oder weitere Maßnahmen zu erlassen. Ähnlich wie in der Janecek-Entscheidung reicht dafür auch schon eine drohende Überschreitung.

Fazit: Für Wasser­ver­sorger, und für Besitzer privater Brunnen könnte sich diese Entscheidung als bedeutsam erweisen. Denn bislang mussten sie bei Grenz­wert­über­schrei­tungen immense Kosten für die Aufbe­reitung zahlen oder ganz auf die Nutzung ihre Brunnen verzichten. Nunmehr stehen recht­liche Möglich­keiten zur Verfügung, den Staat – und damit indirekt die mehrheitlich landwirt­schaft­lichen Verur­sacher – zur Einhaltung der Grenz­werte zu bringen.

2019-10-24T17:21:19+02:0024. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Mehr Wasser für den Lachs

Die Energie­wende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasser­kraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Aller­dings darf das nicht gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot, bzw Verbes­se­rungs­gebot verstoßen. Denn die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) setzt für die Oberflä­chen­ge­wässer anspruchs­volle Ziele. Der chemische und ökolo­gische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirt­schaf­tungs­plänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlech­te­rungs­verbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Zur Weser­ver­tiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlech­te­rungs­verbot bei Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemi­schen Stoffen beein­träch­tigen den ökolo­gische Zustand. Oft ist es auch die Verbau­ungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verrin­gerung der Wasser­menge durch Ablei­tungen verbunden. Kleine Laufwas­ser­kraft­werke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beein­träch­ti­gungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicher­weise über einen Mühlen­graben abgeleitet wird.

Um dennoch geneh­mi­gungs­fähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwas­ser­menge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnah­men­pro­grammen und Bewirt­schaf­tungs­plänen konkre­ti­sierten Ziele erfor­derlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals geneh­migte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wieder­an­sied­lungs­pro­gramm für Lachse gab, wurde der Mindest­ab­fluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festge­setzt. Nach einem Wider­spruch durch den Anlagen­be­treiber erhöhte die Wider­spruchs­be­hörde den Mindes­ab­fluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagen­be­treiber von dieser sogenannten „Verbö­serung“, das heißt die Verschlech­terung des Verwal­tungsakts für den Antrag­steller im Wider­spruchs­ver­fahren, nicht begeistert waren.

2019-10-14T18:46:55+02:0014. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|