Abwär­me­nutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärme­pumpe zur Nutzung zur Abwärme des städti­schen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbar­ge­meinden gereinigt. Ermög­licht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Förder­mög­lich­keiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläran­lagen im Gesetz­entwurf für den Kohle­aus­stieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) entspre­chend ergänzt werden soll. Das ist einer­seits ein Beitrag zur Wärme­wende, anderer­seits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraft­werken in Gewässer nämlich nicht unpro­ble­ma­tisch. Denn wasser­rechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entspre­chende Erlaubnis muss den Anfor­de­rungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anfor­de­rungen an Gewäs­ser­ei­gen­schaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärme­pumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraft­werken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizi­enten Energie­nutzung und dem Gewäs­ser­schutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|

Das „Moor muss nass“: Unter­schätzte grüne CO2-Speicher

Fossile Brenn­stoffe haben bekanntlich alle mal „gelebt“: Erdöl und Erdgas entstand aus Plankton, insbe­sondere einzelligen Algen, das am Meeres­grund verfault und schließlich unter hohen Druck und Tempe­ra­tur­be­din­gungen umgewandelt wurde. Der Kohlen­stoff für die Stein­kohle stammt dagegen aus Sumpf­wäldern. Auch Braun­kohle ist durch geoche­mische Prozesse aus Torf und anderen Pflan­zen­resten entstanden.

Torf wiederum ist erdge­schichtlich der jüngste Brenn­stoff. Tatsächlich wachsen Torfmoore ja auch aktuell noch und entziehen dabei der Atmosphäre ständig CO2. Und im Gegensatz zum Holz normaler Wälder wird der im Torf oder in Sumpf­wäldern gebundene Kohlen­stoff der Atmosphäre dauerhaft entzogen. Zumindest solange die Bedin­gungen, die für seine Konser­vierung nötig sind, weiter bestehen: ausrei­chend Wasser und ein intaktes Moor-Ökosystem.

Insofern ist es nahe liegend, zu fragen, welche Rolle Moore und andere Ökosysteme im Kampf gegen die Klima­krise spielen können. Ein Fachge­spräch gab es dazu im Deutschen Bundestag, organi­siert von der Grünen Bundes­tags­fraktion. Darin kamen nach einer Begrüßung durch den Frakti­ons­vor­sit­zenden Hofreiter und der Einführung durch die Parla­men­ta­rische Geschäfts­füh­rerin Lemke die Biolo­gie­pro­fes­sorin Seddon aus Oxford und der Ökologe Joosten aus Greifswald zu Wort. Seddon betonte ganz allgemein, dass Ökosysteme mit hoher Biodi­ver­sität besonders anpas­sungs­fähig an den Klima­wandel seien. Insofern um so proble­ma­ti­scher, dass derzeit Klima­ver­än­derung und Biodi­ver­si­täts­verlust meist Hand in Hand gehen.

Auf das Potential von Ökosys­temen für Klima­schutz ging Prof. Joosten ein. Er betonte die enormen Mengen Kohlen­stoff, die in Mooröko­sys­temen gebunden sind und ständig weiter gebunden werden. Eine Schat­ten­seite sind die starken CO2-Emissionen, die mit Torfabbau, aber auch mit Landwirt­schaft auf entwäs­serten Moorböden, etwa im Nordwesten Nieder­sachsens verbunden seien. Als Gegen­modell stellte Joosten die sogenannte „Paludi­kultur“ vor, die landwirt­schaft­liche Nutzung von nassen oder wieder­vernässten Moorböden. Beispiele sind die Kulti­vierung von Reet, von Rohrkolben als Schilf­bio­masse oder von Torfmoosen als Torfersatz in Kultur­sub­straten im Gartenbau. Dadurch kann die Minera­li­sierung des Torfs und dadurch verur­sachte CO2-Emissionen gestoppt werden. Dass überschwemmte Moore mehr von dem starken Treib­hausgas Methan ausstoßen würden, sei zwar zutreffend. Aller­dings werde dieser Effekt mittel- und langfristig durch die CO2-Ersparnis mehr als ausge­glichen. Auch rechtlich gäbe es Anpassungsbedarf:

# Paludi­kultur müsse als Landwirt­schaft akzep­tiert werden, um Ausgleichs­zah­lungen nach der Gemein­samen Agrar­po­litik der EU zu ermöglichen,

# die Regeln des Natur­schutz­rechts bedürften der Anpassung, um nachhaltige Nutzung zu ermög­lichen und

# die Regeln der guten fachlichen Praxis für die Landwirt­schaft auf Moorböden sollten überar­beitet werden.

Insgesamt war es eine sehr infor­mative Veran­staltung, die einmal auch die Synergien zwischen Klima­schutz und Biodi­ver­sität aufge­zeigt hat – und nicht nur die Zielkon­flikte, wie so oft, wenn es um erneu­erbare Energien und Natur­schutz geht (Olaf Dilling).

2020-02-11T17:59:39+01:0011. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Wasser|

Vertrieb: Wer ist grund­ver­sorgter Kunde?

Mit wem wird ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundes­ge­richtshof am 27.11.2019 (VIII ZR 165/18).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte der örtliche Grund­ver­sorger gegen den Eigen­tümer eines Miets­hauses auf 360,61 € plus die Kosten eines Sperr­ver­suchs. Aller­dings hatte nicht der Vermieter den Strom verbraucht, sondern ein Mieter. Der Gang zum Vermieter war damit der sozusagen letzte Versuch des Grund­ver­sorgers, doch an sein Geld zu kommen. Damit schei­terte das Unter­nehmen aller­dings nun auch in Karlsruhe.

Das es überhaupt Gegen­stand der Diskussion war, wer nun Kunde des Grund­ver­sorgers geworden war, beruht auf der Sonder­re­gelung des § 2 Abs. 2 StromGVV, die so auch für Gas, Wasser und Fernwärme existiert: Nach dieser Regelung bedarf es keines ausdrück­lichen Vertrags­schlusses. Es reicht, wenn ein Kunde Strom entnimmt. Auch wenn ihm nicht klar ist, dass er gerade einen Vertrag abschließt, wenn er das Licht anschaltet, entsteht danach ein Vertragsverhältnis.

Der Versorger hatte argumen­tiert, dass es auf die tatsäch­liche Verfü­gungs­gewalt über den Netzan­schluss ankomme. Außerdem würde der Mieter den Strom gerade nicht aus dem Netz der allge­meinen Versorgung, sondern aus einer Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24 EnWG entnehmen. Dies hat den erken­nenden Senats des BGH aber nicht überzeugt. Der Begriff des Netzes der allge­meinen Versorgung sei nur vom Arealnetz zu unter­scheiden, aber nicht von der Kunden­anlage. Außerdem hätte der Hausei­gen­tümer keinen Strom entnommen.

Inter­essant sind die Schlüsse, die der BGH aus diesen Feststel­lungen zieht: Aus dem Umstand, dass dem Mieter ein separater Zähler zugeordnet ist, schließt er auf eine Realof­ferte allein an den Mieter. Mit anderen Worten: Gibt es einzelne Zähler pro Wohnung, wird der einzelne Mieter Kunde. Im Umkehr­schluss bedeutet das: Dort, wo es keine einzelnen Zähler gibt, sondern etwa nach Wohnfläche verteilt wird, trifft dies nicht wohl nicht zu.

Versorger können sich also bei säumigen grund­ver­sorgten Kunden nicht an den Eigen­tümer des Hauses halten, in dem der Verbrauch statt­ge­funden hat. Das ist für Versorger insbe­sondere bedau­erlich, weil beim Vermieter mit den Mietzah­lungen der Mieter, aber auch mit dem Haus selbst regel­mäßig pfändbare Vermö­gens­werte existieren. Beim Mieter ist dies dagegen weit weniger selbst­ver­ständlich. Vermieter, die nach Wohnfläche verteilen, sollte das Urteil ebenfalls inter­es­sieren. Abseits dieser Klärung einer prakti­schen Frage wirft die Entscheidung jedoch auch weitere Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Netzen und Kunden­anlage auf. Der bisweilen schil­lernder Begriff ist durch dieses Urteil jeden­falls nicht klarer geworden (Miriam Vollmer).

2020-01-24T15:58:35+01:0024. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb, Wasser|