Abwärmenutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärmepumpe zur Nutzung zur Abwärme des städtischen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbargemeinden gereinigt. Ermöglicht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Fördermöglichkeiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläranlagen im Gesetzentwurf für den Kohleausstieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entsprechend ergänzt werden soll. Das ist einerseits ein Beitrag zur Wärmewende, andererseits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraftwerken in Gewässer nämlich nicht unproblematisch. Denn wasserrechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entsprechende Erlaubnis muss den Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anforderungen an Gewässereigenschaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärmepumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraftwerken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizienten Energienutzung und dem Gewässerschutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|

Das “Moor muss nass”: Unterschätzte grüne CO2-Speicher

Fossile Brennstoffe haben bekanntlich alle mal “gelebt”: Erdöl und Erdgas entstand aus Plankton, insbesondere einzelligen Algen, das am Meeresgrund verfault und schließlich unter hohen Druck und Temperaturbedingungen umgewandelt wurde. Der Kohlenstoff für die Steinkohle stammt dagegen aus Sumpfwäldern. Auch Braunkohle ist durch geochemische Prozesse aus Torf und anderen Pflanzenresten entstanden.

Torf wiederum ist erdgeschichtlich der jüngste Brennstoff. Tatsächlich wachsen Torfmoore ja auch aktuell noch und entziehen dabei der Atmosphäre ständig CO2. Und im Gegensatz zum Holz normaler Wälder wird der im Torf oder in Sumpfwäldern gebundene Kohlenstoff der Atmosphäre dauerhaft entzogen. Zumindest solange die Bedingungen, die für seine Konservierung nötig sind, weiter bestehen: ausreichend Wasser und ein intaktes Moor-Ökosystem.

Insofern ist es nahe liegend, zu fragen, welche Rolle Moore und andere Ökosysteme im Kampf gegen die Klimakrise spielen können. Ein Fachgespräch gab es dazu im Deutschen Bundestag, organisiert von der Grünen Bundestagsfraktion. Darin kamen nach einer Begrüßung durch den Fraktionsvorsitzenden Hofreiter und der Einführung durch die Parlamentarische Geschäftsführerin Lemke die Biologieprofessorin Seddon aus Oxford und der Ökologe Joosten aus Greifswald zu Wort. Seddon betonte ganz allgemein, dass Ökosysteme mit hoher Biodiversität besonders anpassungsfähig an den Klimawandel seien. Insofern um so problematischer, dass derzeit Klimaveränderung und Biodiversitätsverlust meist Hand in Hand gehen.

Auf das Potential von Ökosystemen für Klimaschutz ging Prof. Joosten ein. Er betonte die enormen Mengen Kohlenstoff, die in Moorökosystemen gebunden sind und ständig weiter gebunden werden. Eine Schattenseite sind die starken CO2-Emissionen, die mit Torfabbau, aber auch mit Landwirtschaft auf entwässerten Moorböden, etwa im Nordwesten Niedersachsens verbunden seien. Als Gegenmodell stellte Joosten die sogenannte “Paludikultur” vor, die landwirtschaftliche Nutzung von nassen oder wiedervernässten Moorböden. Beispiele sind die Kultivierung von Reet, von Rohrkolben als Schilfbiomasse oder von Torfmoosen als Torfersatz in Kultursubstraten im Gartenbau. Dadurch kann die Mineralisierung des Torfs und dadurch verursachte CO2-Emissionen gestoppt werden. Dass überschwemmte Moore mehr von dem starken Treibhausgas Methan ausstoßen würden, sei zwar zutreffend. Allerdings werde dieser Effekt mittel- und langfristig durch die CO2-Ersparnis mehr als ausgeglichen. Auch rechtlich gäbe es Anpassungsbedarf:

# Paludikultur müsse als Landwirtschaft akzeptiert werden, um Ausgleichszahlungen nach der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU zu ermöglichen,

# die Regeln des Naturschutzrechts bedürften der Anpassung, um nachhaltige Nutzung zu ermöglichen und

# die Regeln der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft auf Moorböden sollten überarbeitet werden.

Insgesamt war es eine sehr informative Veranstaltung, die einmal auch die Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität aufgezeigt hat – und nicht nur die Zielkonflikte, wie so oft, wenn es um erneuerbare Energien und Naturschutz geht (Olaf Dilling).

2020-02-11T17:59:39+01:0011. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Wasser|

Vertrieb: Wer ist grundversorgter Kunde?

Mit wem wird ein Grundversorgungsvertrag geschlossen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof am 27.11.2019 (VIII ZR 165/18).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte der örtliche Grundversorger gegen den Eigentümer eines Mietshauses auf 360,61 € plus die Kosten eines Sperrversuchs. Allerdings hatte nicht der Vermieter den Strom verbraucht, sondern ein Mieter. Der Gang zum Vermieter war damit der sozusagen letzte Versuch des Grundversorgers, doch an sein Geld zu kommen. Damit scheiterte das Unternehmen allerdings nun auch in Karlsruhe.

Das es überhaupt Gegenstand der Diskussion war, wer nun Kunde des Grundversorgers geworden war, beruht auf der Sonderregelung des § 2 Abs. 2 StromGVV, die so auch für Gas, Wasser und Fernwärme existiert: Nach dieser Regelung bedarf es keines ausdrücklichen Vertragsschlusses. Es reicht, wenn ein Kunde Strom entnimmt. Auch wenn ihm nicht klar ist, dass er gerade einen Vertrag abschließt, wenn er das Licht anschaltet, entsteht danach ein Vertragsverhältnis.

Der Versorger hatte argumentiert, dass es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Netzanschluss ankomme. Außerdem würde der Mieter den Strom gerade nicht aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, sondern aus einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 EnWG entnehmen. Dies hat den erkennenden Senats des BGH aber nicht überzeugt. Der Begriff des Netzes der allgemeinen Versorgung sei nur vom Arealnetz zu unterscheiden, aber nicht von der Kundenanlage. Außerdem hätte der Hauseigentümer keinen Strom entnommen.

Interessant sind die Schlüsse, die der BGH aus diesen Feststellungen zieht: Aus dem Umstand, dass dem Mieter ein separater Zähler zugeordnet ist, schließt er auf eine Realofferte allein an den Mieter. Mit anderen Worten: Gibt es einzelne Zähler pro Wohnung, wird der einzelne Mieter Kunde. Im Umkehrschluss bedeutet das: Dort, wo es keine einzelnen Zähler gibt, sondern etwa nach Wohnfläche verteilt wird, trifft dies nicht wohl nicht zu.

Versorger können sich also bei säumigen grundversorgten Kunden nicht an den Eigentümer des Hauses halten, in dem der Verbrauch stattgefunden hat. Das ist für Versorger insbesondere bedauerlich, weil beim Vermieter mit den Mietzahlungen der Mieter, aber auch mit dem Haus selbst regelmäßig pfändbare Vermögenswerte existieren. Beim Mieter ist dies dagegen weit weniger selbstverständlich. Vermieter, die nach Wohnfläche verteilen, sollte das Urteil ebenfalls interessieren. Abseits dieser Klärung einer praktischen Frage wirft die Entscheidung jedoch auch weitere Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Netzen und Kundenanlage auf. Der bisweilen schillernder Begriff ist durch dieses Urteil jedenfalls nicht klarer geworden (Miriam Vollmer).

2020-01-24T15:58:35+01:0024. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb, Wasser|