Heizung in der Zeitmaschine?

Die CDU plant, die Änderungen des Gebäude-Energiegesetzes (GEG), auch bekannt als “Heizungsgesetz”, aus 2023 zurückzunehmen und zum GEG 2020 zurückkehren. So geht es aus ihrem Entwurf “Neue Energie-Agenda für Deutschland” hervor. Damit soll die Pflicht, beim Heizungswechsel nach vollendeter Wärmeplanung durch die Gemeinde auf eine der in § 71 Abs. 3 GEG 2023 aufgeführten Technologien umzusteigen, wieder fallen. Eigentümer könnten also auch nach 2026 bzw. 2028 erneut eine Gasheizung einbauen. Zulässig wäre sogar der Einbau einer neuen Ölheizung, sofern die Voraussetzungen des bis 2023 geltenden § 72 Abs. 4 GEG 2020 bestehen, also Erneuerbare Energien anteilig verwendet werden oder weder ein Gasanschluss noch ein Fernwärmeanschluss hergestellt werden können und auch erneuerbare Energien nicht verfügbar sind.

Diese Änderung würde die Eigentümer allerdings nicht von der Einhaltung des CO2-Minderungspfades suspendieren. Es bleibt auch nach dem Willen der CDU dabei, dass die Ziele des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) eingehalten werden müssen. Nur will die Union den Weg zur Treibhausgasneutralität in 20 Jahren mit den entsprechenden Zwischenschritten dem Bürger selbst überlassen. Er soll wählen können, wie er sich vom fossilen Zeitalter verabschiedet, motiviert durch den CO2-Preis. Dieser ist als ETS II europarechtlich vorgegeben und soll durch eine fortlaufende Verknappung der Zertifikate von 2027 an in Jahresschritten um jeweils etwas mehr als 4% Abschmelzung die Nulllinie ansteuern. Konkret: Der Bürger darf also weiter Gasheizungen einbauen, diese werden aber durch steigende Preise für Erdgas immer weniger attraktiv. Da bereits ab 2025 bedingt durch verkürzte Abschreibungsregeln für die Gasnetze die Netzentgelte steigen und die bei sinkender Kundenanzahl steigenden Infrastrukturkosten ebenfalls die Preise treiben, ist anzunehmen, dass die Freiheit zur Gasheizung in den meisten Fällen recht teuer erkauft würde. Zudem erwarten viele Experten, dass viele Erdgasnetze aus wirtschaftlichen Gründen bereits Mitte der Dreißiger Jahre stillgelegt werden.

Doch nicht für alle Eigentümer bedeutet die Rückkehr zum GEG 2020 ein Plus an Wahlfreiheit. Der alte § 72 Abs. 1 GEG 2020 verpflichtete Eigentümer, ihre Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, stillzulegen, wenn sie vor 1991 eingebaut wurden, und jüngere Anlagen nach 30 Jahren auszurangieren. Das galt zwar nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, aber betrifft doch nicht wenige Eigentümer. In diesem Punkt ist das GEG 2023 großzügiger.

Für Eigentümer bedeutet das: Sollte die CDU ihren Plan umsetzen, sollten sie prüfen, ob in ihrem speziellen Fall nicht sogar eine Verschärfung droht. In jedem Fall sollte bei der Diskussion, ob noch eine letzte Gasheizung angeschafft wird, die Wärmeplanung der Gemeinde nicht ausgeblendet werden: Wenn es 2035 kein Gasnetz mehr gibt, steht lange vor Amortisation eine neue Heizung an. Und in jedem Falle muss der Eigentümer rechnen: Lohnt sich eine Gasheizung auch bei drastisch steigenden Gaspreisen und Netzentgelten? (Miriam Vollmer).

2024-11-22T20:51:51+01:0022. November 2024|Wärme|

Verpasste Veröffentlichungspflichten: Rechtsfolgen des § 1a AVBFernwärmeV

Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFernwärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Ministerium ja für Verordnungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neuregelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröffentlichungspflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwärmeversorger die heute schon bestehenden Veröffentlichungspflichten versaubeutelt hat? Die Frage ist alles andere als theoretisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.

Immerhin: Ein Bußgeldtatbestand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFernwärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verurteilten jeweils zur Unterlassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.

Doch nicht nur Verbände können solche Abmahnungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Marktverhaltensregelungen handelt, die auch Wettbewerber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbewerber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen, die auch Raumwärmesysteme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmahnungen wiederum sind kostenträchtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröffentlichungspflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).

2024-11-15T21:12:57+01:0015. November 2024|Allgemein, Wärme|

Landgericht Mainz beanstandet intransparente Darstellung bei Fernwärmepreisen

Bereits seit 2021 unterliegen Fernwärmeanbieter in Deutschland durch die novellierte AVBFernwärmeV strengen Transparenzvorgaben. Die Verordnung verpflichtet Wärmeversorger in § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV die Grundlagen ihrer Preisanpassungen verständlich und öffentlich zugänglich darzulegen, insbesondere durch genaue und gut auffindbare Verweise auf die Quellen preisrelevanter Indizes.

In den letzten Jahren kam es hierzu mehrfach zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da Anbieter die Anforderungen nicht hinreichend umgesetzt hatten. Ein prominenter Fall betrifft einen Wärmeversorger in Mainz, dessen Angaben das Landgericht Mainz als unzureichend bewertete und damit der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentralen folgte.. So hatte das Unternehmen eine Formel zur Berechnung künftiger Preisanpassungen auf seiner Webseite bereitgestellt, jedoch ohne ausreichende Erläuterung und ohne direkte Verlinkung zu den verwendeten Datenquellen. Für den in der Preisanpassungsformel enthaltenen Buchstaben „G“ fand sich etwa die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke.“ Diese Information war jedoch weder verlinkt noch ausreichend konkretisiert.

Das Gericht befand, dass solche Darstellungen gegen die AVBFernwärmeV verstoßen, die Anbieter zur verständlichen und leicht zugänglichen Kommunikation verpflichtet. Die Quellen sollten, so das Gericht, klar benannt und so verlinkt sein, dass Verbraucher
sie ohne vertiefende Recherche einsehen können. Die derzeitige Praxis sei dagegen irreführend, da die für Preisanpassungen maßgeblichen Indizes nur schwer zu finden seien und zusätzliche Nachforschungen erforderten, was nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben sei.

Dieser Fall ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Anbieter die zunehmenden Transparenzvorgaben der AVBFernwärmeV umsetzen müssen, um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen und Verbraucher eine leicht nachvollziehbare Grundlage für Preisanpassungen zu bieten.

(Christian Dümke)

2024-11-07T14:10:09+01:007. November 2024|Rechtsprechung, Wärme|