Wer soll das alles lesen – die Veröffentlichungspflichten der neuen AVBFernwärmeV

Bürokratieabbau ist ja angeblich gerade sehr populär. Aber wenn es nach dem Ministerium geht, gilt das nicht für Fernwärmeversorger: Im aktuellen Entwurf einer neuen AVBFernwärmeV vervielfachen sich die in § 1a AVBFernwärmeV angeordneten Veröffentlichungspflichten.

Derzeit beschränkt sich § 1a AVBFernwärmeV auf wenige Punkte, insbesondere die allgemeinen Versorgungsbedingungen und die Netzverluste. Beide Angaben gehören auch künftig ins Internet. Neben diesen Angaben muss der Versorger in Zukunft aber auch noch den Energieträgermix, die Eigenerzeugung und den Fremdbezug und deren Kostenanteile publizieren. Wie schon beim Strom soll nun auch hier auf die THG-Emissionen eingegangen werden, zusätzlich auf den Primärenergiefaktor. Der Verordnungsgeber will weiter ein Berechnungsbeispiel für ein normiertes Einfamilienhaus und ein Mehrfamilienhaus sehen.

Auch bisher gehörten die Preisblätter bereits zu den Pflichtangaben, die zu veröffentlichen waren. Sofern diese eine Preisgleitklausel enthalten, ist hier künftig zusätzlich eine Musterberechnung zu veröffentlichen. Außerdem muss der Versorger ein Berechnungsinstrument, also ein digitales Tool, online stellen, mit dem der Besucher der Webseite interaktiv die Preisentwicklung nachvollziehen kann. Die amtliche Begründung spricht beispielhaft von einem Excel-Sheet.

In Hinblick auf die Netzverluste gehören weitere Details an die Öffentlichkeit, effizienzbezogen sind zudem Effizienzmaßnahmen des Versorgers zu publizieren. Ganz neu sind Pflichten über Maßnahmen zur Ausfallprävention.

Ob die Umsetzung dieser neuen Verpflichtungen wirklich mehr Transparenz für den Verbraucher schafft, ist dabei zweifelhaft. Nur die wenigsten Verbraucher dürften ein so intensives Interesse an der Struktur ihrer Fernwärme haben, dass sie sich in die zu veröffentlichenden Informationen vertiefen. Doch auch wenn es keiner lesen sollte: Versorger sollten die Verpflichtungen, wenn sie so in Kraft gesetzt werden, ernst nehmen, um Abmahnungen zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2024-09-14T00:28:59+02:0014. September 2024|Wärme|

CDI Summer Summit 2024

Praxisnaher Erfahrungsaustausch auf Führungsebene: Vom 11. bis 13.09.2024 trafen sich nun zum dritten Mal Vertreter der energieintensiven Industrie zum „Summer Summit“ des Clusters der Dekarbonisierung der Industrie (CDI). Jakob Flechtner, Leiter des Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) und Andreas Findeisen, Leiter der CDI Koordinierungsstelle, konnten so über 80 Teilnehmer aus dem breiten Partnerkreis auf dem Siemens Energy Innovationscampus in Görlitz begrüßen. An intensiven anderthalb Tagen (und einem geselligen Auftaktdinner am Vorabend) gab es Vorträge, interaktive Workshops zum aktuellen Stand der Dekarbonisierung rund um die Kernthemen des Clusters und Zeit für das Netzwerken und den fachlichen Austausch. „Kurs zu halten auf dem Pfad zur industriellen Dekarbonisierung“ war das Motto. Hierauf stimmte auch Tobias Panse, Senior Vice President Steam Turbines and Generators von Siemens Energy, in seiner Funktion als Gastgeber in seinem Grußwort ein.

Grüne Märkte

Das Programm war spannend und vielseitig. Stela Ivanova (BMWK) sprach über Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe. In diese Richtung ging auch der Workshop 1, der sich mit der Zukunft der grünen Märkte befasste und eine holistische Betrachtung wagte. Ausgehend von der Prämisse, dass es 2045 grüne Leitmärkte geben wird, wurde diskutiert, wie weit sich Wirtschaftswachstum mit grünen Märkten verträgt, ob also grüne Märkte mit einem Wachstumsbegriff einhergehen oder es einer Neudefinition des Wachstumsbegriffs bedarf, berichteten Arne Müller (CDI) und Sven Johannssen (Corporate Strategy Sustainability Siemens Energy). Auch im Diskurs zwischen den Teilnehmenden zeigte sich der interessante Aspekt, dass man einerseits mehr Regulierung und andererseits weniger Regulierung brauche. Wenn man über grüne Produkte spricht, ist zudem zu fragen, wie man das global mit einheitlichen Werten etablieren kann und mit Chancengleichheit global umgehen soll. Gegebenenfalls gibt es regionale grüne Leitmärkte.

Bilanzierung und Bewertung von Treibhausgasen

Den Auftakt zum Workshop 2 lieferte Dr. Alexander Tunnat (evety GmbH) mit einem Inputreferat. Deutlich wurde hierbei insbesondere das Problem der Informationsbeschaffung, gerade auch zu Scope 3 Emissionen, also allen indirekten Treibhausgas-Emissionen aus Quellen, die das bilanzierende Unternehmen nicht besitzt oder direkt kontrolliert. Diese machen in der Regel den größten Teil der Emissionen aus und damit bekommt das Lieferantenmanagement eine große Bedeutung, erläuterte Markus Will (Hochschule Zittau/Görlitz). Im nächsten Schritt muss man u.a. schauen, wer wie gerechnet und bewertet hat und wenn ja, auf welcher Rechengrundlage. Deutlich wurde, dass standardisierte Methoden zur Bilanzierung und Bewertung vorhanden sind. Die Experten machten jedoch deutlich, dass noch Normungsarbeit nötig ist, sowie ein Erfahrungsaustausch, beispielsweise unter dem Dach des CDI.

Energiekonzepte für Industrieanlagen

Aufhänger für den Workshop 3 war die Frage, wie die Transformation nachhaltig und wirtschaftlich erfolgen kann. Hierbei ist zu schauen, was man heute schon erreichen kann, von der Effizienzsteigerung, über den fuel shift und der Hybridisierung bis hin zur „deep decarbonisation“. Diskutiert wurden die Knackpunkte der einzelnen Phasen. Natürlich gibt es für die Transformation keine „one fits all“-Lösung. Die Möglichkeiten sind natürlich abhängig vom Ausgangszustand. Doch wurde deutlich, dass die Technik selbst nicht das Problem ist, sondern die Frage, wohin man eigentlich möchte und welche Ziele man verfolge und ob dies unter den regulatorischen Rahmenbedingungen realisier ist.  haben wir. Ein Knackpunkt auf dem Weg der Transformation ist und bleibt die Gesetzgebung.

Speicher

Bedenkt man, dass erneuerbare Energien mit ihren jeweiligen Leistungspeaks ganz andere Anforderungen mit sich bringen, wird klar, dass auch über die Speicherung diskutiert werden muss. Uwe Lenk (Siemens Energy) berichtete von einem Pilotprojekt eines Energiespeichers in Basaltkavernen und ging der Frage nach, welchen Beitrag die Industrie zur Unterstützung der Netzstabilität durch den Einsatz von Speichern leisten kann. Über Wärmemanagement und Anlagentechnik und die effiziente Gestaltung industrieller Wärmeströme, sprach Jörg Koschkar (Head Project Engineering and Mechanical Design | Siemens Energy). Im Workshop 4 ging es dann um Hochtemperatur-Wärmespeicher. Unter der Workshopleitung von Dr. Thomas Bauer (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt – DLR) berichteten drei Unternehmen über ihre marktreifen Anlagentypen zur effizienten und nachhaltigen Speicherung von Wärme. Die Teilnehmenden konnten zusammen mit Jonas Witt und Marc Mauermann von der ENERGYNEST GmbH (Wärmeträger: Spezialbeton), Peter Kordt von LUMENION (Wärmeträger: Stahl) und Lars Martinussen von der Kyoto Group SE (Wärmeträger: Flüssigsalz) diskutieren. Neben technischen und organisatorischen Fragen („before or behind the meter?“) ging es um Erfahrungen mit Referenzanlagen und Key Performance Indicators (KPI). Deutlich wurde zudem, dass Regulatorik und Organisation eng betrachtet werden müssen. Diskutiert wurde über Netzentgelte (Dynamische Netzentgelte, „Strompreis nutzen statt abregeln“) und über Fördermöglichkeiten. Bei Letzterem müsste man schauen, inwiefern auch eine Erweiterung der KWK-Förderung für Speicher interessant wäre.

Mit neuen Impulsen, interessanten Kontakten und vielen spannenden Einblicken – nicht zuletzt durch den Werksrundgang bei Siemens Energy „Transformation of Industry“ – (Stimmungsbild mit alter Maschine anbei) bleibt nach dem Summit 2024 die Vorfreude auf die nächsten Veranstaltungen des CDI.

(Dirk Buchsteiner)

 

Die Preisgleitung im Entwurf der neuen AVBFernwärmeV

Die Novelle der AVBFernwärmeV, deren Entwurf das Bundeswirtschaftsministerium kürzlich vorgestellt hat, bringt auch eine komplette Neufassung der Regeln für Preisänderungsklauseln mit sich. Die Grundstruktur des Maßstabs für diese Klauseln soll dabei erhalten bleiben. Auch in Zukunft sollen die Kostenentwicklung und die Marktbedingungen im Bereich der Fernwärme die entscheidende Rolle spielen. Zudem sollen die Klauseln auch zukünftig transparent und nachvollziehbar sein. Das Ministerium plant über den Staus Quo hinaus, den größten Teil des aktuellen Stand der Rechtsprechung direkt in § 24 aufzunehmen und dies mit einem relativ hohen Detailgrad.

Einige der geplanten Änderungen sind naheliegend. Zum Beispiel dürfte klar sein, dass CO₂-Kosten nur dann separat weitergegeben werden dürfen, wenn sie nicht bereits im verwendeten Preisindex berücksichtigt wurden. Eine doppelte Weitergabe derselben Kosten wäre schließlich schwer nachvollziehbar. Andere Vorschläge in der Neuregelung überzeugen dagegen weniger. Der Entwurf verweist für das Marktelement auf den Wärmepreisindex, der dieses Element „angemessen berücksichtigen“ soll. Das deutet darauf hin, dass es auch in der Zukunft weiter andere Möglichkeiten geben muss, den Markt abzubilden. Wo der Vorteil für den Rechtsanwender liegt, ist angesichts dessen fragwürdig.

Eine interessante Neuerung in § 24 Absatz 2 des Entwurfs ist die Möglichkeit, anstelle eines Indexes die tatsächlichen Kosten eines Fernwärmeversorgers als Basis zu nehmen. Diese Kosten dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung unvermeidbar waren. Diese Regelung könnte zu Konflikten führen, da unklar bleibt, wie diese Kosten genau ermittelt werden sollen. Am Ende werden wahrscheinlich die Gerichte klären müssen, wie die Regelung genau anzuwenden ist.

Absatz 3 des Entwurfs bringt eine weitere Neuerung: Wenn der Gaslieferant des Fernwärmeversorgers den Preis erhöht, darf der Fernwärmeversorger innerhalb von zwei Wochen seinen Wärmepreis entsprechend anpassen, auch wenn im Wärmeliefervertrag längere Fristen für Preisänderungen vorgesehen sind, wie zum Beispiel jährliche oder halbjährliche Anpassungen. In diesem Fall haben Kunden allerdings das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Diese Regelung ist wahrscheinlich eine Reaktion auf die Gaspreisentwicklung der Jahre 2022 und 2023, als die Preise so schnell stiegen, dass viele Fernwärmeversorger in Schwierigkeiten gerieten, weil sie die höheren Kosten erst mit monatelanger Verzögerung an ihre Kunden weitergeben konnten. Die neue Regelung ermöglicht nun eine schnelle Reaktion, birgt aber das Risiko, dass Kunden ihr Kündigungsrecht ausüben und so an sich noch langjährige Verträge sprengen. Dabei ist gerade die Fernwärme auf Planungssicherheit angewiesen, weil Versorger sie in aller Regel nicht über Dritte beschaffen, sondern selbst erzeugen.

Positiv ist der neue § 24a Abs. 4 AVB FernwärmeV zu bewerten, der festlegt, dass Preisänderungsklauseln bei einem Wechsel des Energieträgers oder bei Änderungen in der Beschaffungsstruktur einseitig angepasst werden können. Diese Regelung ist wichtig, da die meisten Fernwärmeversorger in den kommenden zehn Jahren erhebliche Investitionen in ihre Erzeugungsanlagen und Netze tätigen müssen. Die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes, die einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme vorsehen, werden sich zwangsläufig auch auf die Verträge auswirken. Dass in diesem Fall die Klauseln einseitig geändert werden müssen und dürfen, hat die Rechtsprechung schon anerkannt, dass der Verordnungsgeber hier Sicherheit schaffen will, ist trotzdem unbedingt zu begrüßen.

Insgesamt wird das Recht zur Preisanpassung in Fernwärmelieferverträgen durch die Novelle komplexer – sowohl für die Kunden als auch für die Versorger. Wie bei komplexen Regelungen üblich, können sie zwar mehr Gerechtigkeit im Einzelfall ermöglichen, gleichzeitig steigt jedoch das Risiko von Anwendungsfehlern. Unternehmen sollten daher nach Inkrafttreten der neuen AVB ihre Fernwärmeverträge und Preisgleitklauseln genau überprüfen (Miriam Vollmer).

2024-08-16T17:49:50+02:0016. August 2024|Wärme|