Die Preisgleitung im Entwurf der neuen AVBFernwärmeV

Die Novelle der AVBFernwärmeV, deren Entwurf das Bundeswirtschaftsministerium kürzlich vorgestellt hat, bringt auch eine komplette Neufassung der Regeln für Preisänderungsklauseln mit sich. Die Grundstruktur des Maßstabs für diese Klauseln soll dabei erhalten bleiben. Auch in Zukunft sollen die Kostenentwicklung und die Marktbedingungen im Bereich der Fernwärme die entscheidende Rolle spielen. Zudem sollen die Klauseln auch zukünftig transparent und nachvollziehbar sein. Das Ministerium plant über den Staus Quo hinaus, den größten Teil des aktuellen Stand der Rechtsprechung direkt in § 24 aufzunehmen und dies mit einem relativ hohen Detailgrad.

Einige der geplanten Änderungen sind naheliegend. Zum Beispiel dürfte klar sein, dass CO₂-Kosten nur dann separat weitergegeben werden dürfen, wenn sie nicht bereits im verwendeten Preisindex berücksichtigt wurden. Eine doppelte Weitergabe derselben Kosten wäre schließlich schwer nachvollziehbar. Andere Vorschläge in der Neuregelung überzeugen dagegen weniger. Der Entwurf verweist für das Marktelement auf den Wärmepreisindex, der dieses Element „angemessen berücksichtigen“ soll. Das deutet darauf hin, dass es auch in der Zukunft weiter andere Möglichkeiten geben muss, den Markt abzubilden. Wo der Vorteil für den Rechtsanwender liegt, ist angesichts dessen fragwürdig.

Eine interessante Neuerung in § 24 Absatz 2 des Entwurfs ist die Möglichkeit, anstelle eines Indexes die tatsächlichen Kosten eines Fernwärmeversorgers als Basis zu nehmen. Diese Kosten dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung unvermeidbar waren. Diese Regelung könnte zu Konflikten führen, da unklar bleibt, wie diese Kosten genau ermittelt werden sollen. Am Ende werden wahrscheinlich die Gerichte klären müssen, wie die Regelung genau anzuwenden ist.

Absatz 3 des Entwurfs bringt eine weitere Neuerung: Wenn der Gaslieferant des Fernwärmeversorgers den Preis erhöht, darf der Fernwärmeversorger innerhalb von zwei Wochen seinen Wärmepreis entsprechend anpassen, auch wenn im Wärmeliefervertrag längere Fristen für Preisänderungen vorgesehen sind, wie zum Beispiel jährliche oder halbjährliche Anpassungen. In diesem Fall haben Kunden allerdings das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Diese Regelung ist wahrscheinlich eine Reaktion auf die Gaspreisentwicklung der Jahre 2022 und 2023, als die Preise so schnell stiegen, dass viele Fernwärmeversorger in Schwierigkeiten gerieten, weil sie die höheren Kosten erst mit monatelanger Verzögerung an ihre Kunden weitergeben konnten. Die neue Regelung ermöglicht nun eine schnelle Reaktion, birgt aber das Risiko, dass Kunden ihr Kündigungsrecht ausüben und so an sich noch langjährige Verträge sprengen. Dabei ist gerade die Fernwärme auf Planungssicherheit angewiesen, weil Versorger sie in aller Regel nicht über Dritte beschaffen, sondern selbst erzeugen.

Positiv ist der neue § 24a Abs. 4 AVB FernwärmeV zu bewerten, der festlegt, dass Preisänderungsklauseln bei einem Wechsel des Energieträgers oder bei Änderungen in der Beschaffungsstruktur einseitig angepasst werden können. Diese Regelung ist wichtig, da die meisten Fernwärmeversorger in den kommenden zehn Jahren erhebliche Investitionen in ihre Erzeugungsanlagen und Netze tätigen müssen. Die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes, die einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme vorsehen, werden sich zwangsläufig auch auf die Verträge auswirken. Dass in diesem Fall die Klauseln einseitig geändert werden müssen und dürfen, hat die Rechtsprechung schon anerkannt, dass der Verordnungsgeber hier Sicherheit schaffen will, ist trotzdem unbedingt zu begrüßen.

Insgesamt wird das Recht zur Preisanpassung in Fernwärmelieferverträgen durch die Novelle komplexer – sowohl für die Kunden als auch für die Versorger. Wie bei komplexen Regelungen üblich, können sie zwar mehr Gerechtigkeit im Einzelfall ermöglichen, gleichzeitig steigt jedoch das Risiko von Anwendungsfehlern. Unternehmen sollten daher nach Inkrafttreten der neuen AVB ihre Fernwärmeverträge und Preisgleitklauseln genau überprüfen (Miriam Vollmer).

2024-08-16T17:49:50+02:0016. August 2024|Wärme|

Raus aus der Fernwärme? Was sagt die neue AVBFernwärmeV-E?

Fernwärmelieferverträge waren Jahrzehnte bombenfest. Als praktisch letzte Dauerschuldverhältnisse werden sie regelmäßig mit zehnjährigen Laufzeiten abgeschlossen und verlängern sich um jeweils fünf Jahre, Kündigung ausgeschlossen, Anpassungen der Anschlussleistung – also der Wärmemenge, die der Versorger für einen Kunden bereitstellt und nicht anderweitig anbieten kann – waren 2021 praktisch ausgeschlossen.

Das ist heute anders. Man kann derzeit nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV jedes Jahr die Anschlussleistung um 50% kürzen, und ganz kündigen, wenn man auf Erneuerbare umsatteln will. Für den wechselwilligen Kunden ist das komfortabel, aber für die anderen Kunden und den Versorger erhöht es die Unsicherheit, auf wie viele Kunden sich die Festkosten der Infrastruktur verteilen, was zu schwer prognostizierbaren Grundpreisen führt.

Der Entwurf für eine neue AVBFernwärmeV, den das BMWK kürzlich vorgelegt hat, reagiert auf diesen Umstand. Das Recht, eine Anpassung der Anschlussleistung zu verlangen, soll abgeändert werden. Der neue § 3 Abs. 2 soll die Anpassung nur noch in zwei Fällen erlauben: Wenn ein Kunde auf eine neue, GEG-konforme Wärmeversorgung umsteigt, und das bestehende Wärmenetz nicht die Anforderungen der §§ 29ff. Wärmeplanungsgesetz erfüllt, also insbesondere grundsätzlich 30% Erneuerbare ab 2030, die dann progressiv steigen, es sei denn, es gelten Ausnahmen. Aktuell bis 2030 dürfte danach keine Anpassung nach dieser Alternative möglich sein. Kann der Kunde so seinen kompletten Bedarf decken, darf er ganz kündigen.

Anpassungen sind auch vorgesehen, wenn der Kunde durch energetische Sanierungen, Betriebsoptimierungen oder geänderte Nutzungsbedürfnisse weniger Wärme braucht. Damit ist klar, dass der in manchen Foren kursierende Trick, ohne Änderung des Bedarfs und des Bezugs die Grundpreisbelastung zu senken, um nach einigen Jahren praktisch nur noch Arbeitspreise zu bezahlen, nicht mehr möglich sein soll.

Zwei wichtige Detailregelungen befinden sich in den Absätzen 5 und 6 des Entwurfs: Bei kleinen Netzen unter 20 MW darf der Versorger in der Erstlaufzeit die noch nicht abgeschriebenen Vermögenswerte und die durch die Kündigung bzw. Anpassung bestehenden Kosten anteilig in Gestalt einer Ausgleichszahlung verlangen. Und bei Contracting-Lösungen oder in Kleinstnetzen kann der Kunde auch dann nicht auf eine GEG-konforme Lösung umsteigen, wenn der Versorger noch nicht so weit ist. Wenn die Anlage – oft ein BHKW – auf ihn zugeschnitten ist, kann er also nicht in die Wärmepumpe flüchten.

Doch noch ist die neue AVBFernwärmeV noch nicht durch. Warten wir also ab, was die nächsten Monate nach der Sommerpause bringen (Miriam Vollmer).

2024-08-09T09:38:22+02:009. August 2024|Allgemein, Wärme|

Beschleunigung des Ausbaus von Solarenergie

Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directives, RED III) in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort beschlossen (Pressemitteilung hier). Nach der RED III müssen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben sogenannte „Beschleunigungsgebiete“ ausgewiesen werden, in denen ein besonderes, beschleunigtes Genehmigungsverfahren gelten soll. Diese Beschleunigungsgebiete sind daher zentraler Baustein des Gesetzentwurfs. Klar: Die Nutzung erneuerbarer Energien ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende und der Bekämpfung des Klimawandels. Hier soll es mal nicht um Windenergie gehen: Zur Energiewende gehört auch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie.

Dass die Energiewende bisher vor allem eine Stromwende ist (und noch keine Wärmewende ist), zeigt die bisher holperige und unsichere Genehmigungspraxis solarthermischer Freiflächenanlagen. Der Praxis fehlt die Erfahrung im Umgang mit dieser Technologie, die im großen Maßstab solare Strahlungsenergie in Heizwärme umwandelt, vorwiegend für die Einspeisung in Nah- und Fernwärmenetze. Dies wiederum schlägt sich in einer uneinheitlichen und zeitaufwändigen Genehmigungspraxis nieder. PV und Solarthermie werden oft in einen Topf geworfen und Solarthermie erscheint dabei eher so am Rande mitgedacht als tatsächlich berücksichtigt. Zu bedenken allerdings, dass die Anforderungen an den Standort im Hinblick auf solarthermische Freiflächenanlagen klar von der Photovoltaik zu unterscheiden. Dies gilt insbesondere bei der Standortsuche. Während PV eigentlich überall hin kann, kommt es für die Freiflächensolarthermieanlage auf die Nähe zu Wärmeverbrauchern und dem Netz an und damit verdichtet sich der Anwendungsbereich. Der Solarthermie bringt daher beispielsweise die Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB im Grunde gar nichts. Der neue § 249b BauGB soll nun bewirken, dass es für die Errichtung auch von Solarthermieanlagen im (bisherigen) Außenbereich nur einer Darstellung in einem Flächennutzungsplan, nicht aber einer Festsetzung im Bebauungsplan bedarf. Spannend wird auch die Abschichtung naturschutzrechtlicher Fragen sein. Ob diese Beschleunigungsgebiete dann im Ergebnis so viel bringen, bleibt abzuwarten. Man könnte es einfacher haben. So privilegiert § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch ortsgebundene Anlagen für die Wärmeerzeugung, wenn für diese (im Rückgriff auf die Rechtsprechung zu PV) nur dieser Standort in Frage kommt. Dies dürfte in vielen Fällen für die Solarthermie greifen, da in der Regel tatsächlich nur eine einzige Fläche des Gemeindegebiets in Betracht kommt, weil diese nicht nur am Fernwärmenetz anliegen muss, was angesichts der regelmäßig im Innenbereich belegenen Fernwärmeversorgungsgebiete nur für wenige Außenbereichsgrundstücke gilt. Und zusätzlich die Fläche geografisch geeignet sein muss, also exponiert, unverschattet und nicht bereits anderweitig genutzt. Über diese Privilegierung ließe sich auch eine anderweitige Festsetzung im Flächennutzungsplan (wie beispielsweise “Flächen für die Landwirtschaft”) überwinden und man käme auch um ein zeitaufwendiges B-Plan-Verfahren herum. Vielleicht müssen wir einfach viel mutiger werden. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-02T14:18:56+02:002. August 2024|Erneuerbare Energien, Solarthermie, Wärme|