Fernwärme: BKartA wegen Untergewichtung des Marktelements

Ende 2023 hat das Bundeskartellamt (BKartA) gegen sieben Fernwärmeversorger Verfahren wegen möglicherweise überhöhter Preissteigerungen eröffnet. Nun hat die Behörde veröffentlicht, dass vier dieser Unternehmen ihrer Ansicht nach rechtswidrige Preisanpassungsklauseln verwenden. 

Die betroffenen Unternehmen müssen sich nun gegen diesen Vorwurf verteidigen. Für alle anderen Versorger lohnt sich aber ein Blick auf den Hauptvorwurf der Behörde: Das Marktelement sei gegenüber dem Kostenelement zu niedrig gewichtet.

Für diejenigen, die nicht jeden Tag mit Fernwärmepreisklauseln zu tun haben, wirkt das erst einmal recht kryptisch. Doch dahinter verbirgt sich eine ernsthafte Gefahr für viele Versorger. Denn Preisgleitklauseln für Fernwärme müssen nach § 24 Abs. 4 FernwärmeV sowohl die Kosten als auch die Marktentwicklung abbilden, zudem müssen sie transparent sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) verfolgt seit einem grundlegenden Urteil vom 06.04.2011 (VIII ZR 273/09) die Linie, dass beide Bemessungsfaktoren an sich den gleichen Rang besitzen und Abstufungen nur zulässig sind, soweit dies der Angemessenheit entspricht. Das klingt erst einmal nach 50:50. Doch hierin liegt eine Gefahr: Wird der von einem Versorger verwendete Brennstoff teurer – oft noch Erdgas – aber der Wärmemarkt insgesamt vollzieht diese Entwicklung nicht oder nur teilweise mit, so bleibt der Versorger auf den gestiegenen Kosten sitzen. Viele Versorger messen dem Marktelement deswegen nur eine deutlich untergeordnete Rolle bei, ohne dass in jedem Fall Gründe für die vom BGH erwähnten angemessenen Abstufungen erkennbar sind.

Fernwärmeversorger, die das Marktelement geringer gewichten als die Kosten, sollten ihre Klausel also aus Anlass des Verfahrens des BKartA kritisch hinterfragen. Zwar mag es in vielen Fällen sinnvoll sein, die angekündigte Reform der AVBFernwärmeV abzuwarten, doch dort, wo Verstöße evident sind, sollte der Versorger sich nicht darauf verlassen, dass klagewillige Kunden, Verbraucherverbände oder eben die Kartellbehörden ihm Zeit lassen

2025-03-21T20:45:26+01:0021. März 2025|Wärme|

Landgericht Frankfurt/Main zum Marktelement einer Fernwärmepreisklausel

Wir führen derzeit einen Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt Main, bei der es um die Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV geht.

Preisanpassungsklauseln in standardisierten Wärmelieferungsverträgen mit Letzt-verbrauchern, die keine Industriekunden sind, müssen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen um wirksam zu sein. Hierfür ist es erforderlich, dass die Preisanpassungsklausel des Wärmelieferanten sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren dabei vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Das Kostenelement und das Marktelement sind dabei gleichrangig (BGH, Urteil vom 19. 07.2017, Az. VIII ZR 268/15).

Im konkreten Verfahren vor dem Landgericht ist streitig, ob die dort verwendete Preisklausel des Wärmelieferanten ein ausreichendes Marktelement enthält. Das Landgericht hat hierzu in einem Beschluss nun den rechtlichen Hinweis erteilt das alleine die Bezugnahme auf einen Gaspreisindex wohl kein ausreichendes Marktelement darstellt.

Die Anpassungsklausel zum Arbeitspreis verstößt wohl gegen § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV und ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV müssen Preisänderungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann (BGH NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 m.w.Nachw.). Das Marktelement soll sich nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (BGH, Urt. v. 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, BeckRS 2022, 16217 Rn. 30; BGH Urt. v. 27.09.2023 – VIII ZR 263/22, BeckRS 2023, 26053 Rn. 33).

Gegen diese zwingenden Vorgaben verstößt wohl Ziffer 4.1 des Vertrages selbst unter Berücksichtigung eines den Versorgungsunternehmen bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln zustehenden Gestaltungsspielraums. Denn die Klausel berücksichtigt ausschließlich den Gaspreisindex, nicht aber den Markt für andere Energieträger.

(LG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 02.01.2025, 2-03 O 100/24)

 

(Christian Dümke)

2025-01-17T19:21:23+01:0017. Januar 2025|Rechtsprechung, Wärme|

re|Adventskalender Türchen 8: Die Wärmewende in Eutin

Schleswig-Holstein ist schneller als fast alle anderen Bundesländer: Der Norden sieht schon seit 2021 eine Pflicht zur Wärmeplanung für größere Kommunen vor.

Eutin in Ostholstein hat diesen Stier früh und beherzt bei den Hörnern ergriffen. Die Kreisstadt des Landkreises Ostholstein plant eine THG-neutrale Versorgung mit Raumwärme schon für das Jahr 2040. Anhand eines digitalen Zwillings haben die mit der kommunalen Wärmwende beauftragten Stadtwerke Haus für Haus die Bedarfslage und die technisch/wirtschaftlichen Versorgungsalternativen identifiziert. Auf dieser Basis wurde ermittelt, wo Eigentümer auf einen Fernwärmeanschluss hoffen dürfen, und wo sich ein Fernwärmenetz nicht lohnt. Hier müssen Bewohner selbst eine Lösung finden, die mit dem Gebäude-Energiegesetz (GEG) konform ist wie etwa eine eigene Wärmepumpe.

Der Entwurf der Wärmeplanung sieht drei Fernwärmegebiete vor. Die Wärme soll dabei aus unterschiedlichen Quellen fließen. Geplant sind eine Solarthermieanlage mit einem Erdbeckenspeicher (PTES), die Nutzung von Abwärme, eine Flusswasserwärmepumpe, Biomasseanlagen und Luftwärmepumpen.

Geschäftsführer Marc Mißling zeigt die geplanten Fernwärmeversorgungsgebiete in Eutin

Wie viele andere Kommunen diskutiert auch Eutin, den Übergang in eine THG-freie Wärmeversorgung per Fernwärmesatzung zu moderieren. Fernwärmesatzungen waren noch vor wenigen Jahren unbeliebt. Doch die Neufassung des regulatorischen Umfeldes hat sich in dieser Beziehung als Gamechanger erwiesen. Dabei geht es Kommunen und ihren Stadtwerken – auch in Eutin – nicht darum, emissionsfreie „Konkurrenz“ aus dem Weg zu räumen. Wärmepumpen, auch andere emissionsfreie Heizungssysteme, selbst die zeitweise Nutzung von Kaminen, bleiben möglich.

Wir helfen mit, die Grenzen und Möglichkeiten von solchen Satzungen auszuloten, Verfahrensfragen zu klären und die Fragen der örtlichen Stakeholder rund um das Instrument zu beantworten. Nachdem wir in Sachen Wärmewende zuletzt viel im Südwesten des Landes aktiv waren, freuen wir uns über dieses reizvolle Mandat im hohen Norden.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

 

2024-12-13T18:08:50+01:0013. Dezember 2024|Wärme|