CDI Summer Summit 2024

Praxis­naher Erfah­rungs­aus­tausch auf Führungs­ebene: Vom 11. bis 13.09.2024 trafen sich nun zum dritten Mal Vertreter der energie­in­ten­siven Industrie zum „Summer Summit“ des Clusters der Dekar­bo­ni­sierung der Industrie (CDI). Jakob Flechtner, Leiter des Kompe­tenz­zentrum Klima­schutz in energie­in­ten­siven Indus­trien (KEI) und Andreas Findeisen, Leiter der CDI Koordi­nie­rungs­stelle, konnten so über 80 Teilnehmer aus dem breiten Partner­kreis auf dem Siemens Energy Innova­ti­ons­campus in Görlitz begrüßen. An inten­siven anderthalb Tagen (und einem gesel­ligen Auftakt­dinner am Vorabend) gab es Vorträge, inter­aktive Workshops zum aktuellen Stand der Dekar­bo­ni­sierung rund um die Kernthemen des Clusters und Zeit für das Netzwerken und den fachlichen Austausch. „Kurs zu halten auf dem Pfad zur indus­tri­ellen Dekar­bo­ni­sierung“ war das Motto. Hierauf stimmte auch Tobias Panse, Senior Vice President Steam Turbines and Generators von Siemens Energy, in seiner Funktion als Gastgeber in seinem Grußwort ein.

Grüne Märkte

Das Programm war spannend und vielseitig. Stela Ivanova (BMWK) sprach über Leitmärkte für klima­freund­liche Grund­stoffe. In diese Richtung ging auch der Workshop 1, der sich mit der Zukunft der grünen Märkte befasste und eine holis­tische Betrachtung wagte. Ausgehend von der Prämisse, dass es 2045 grüne Leitmärkte geben wird, wurde disku­tiert, wie weit sich Wirtschafts­wachstum mit grünen Märkten verträgt, ob also grüne Märkte mit einem Wachs­tums­be­griff einher­gehen oder es einer Neude­fi­nition des Wachs­tums­be­griffs bedarf, berich­teten Arne Müller (CDI) und Sven Johannssen (Corporate Strategy Sustaina­bility Siemens Energy). Auch im Diskurs zwischen den Teilneh­menden zeigte sich der inter­es­sante Aspekt, dass man einer­seits mehr Regulierung und anderer­seits weniger Regulierung brauche. Wenn man über grüne Produkte spricht, ist zudem zu fragen, wie man das global mit einheit­lichen Werten etablieren kann und mit Chancen­gleichheit global umgehen soll. Gegebe­nen­falls gibt es regionale grüne Leitmärkte.

Bilan­zierung und Bewertung von Treibhausgasen 

Den Auftakt zum Workshop 2 lieferte Dr. Alexander Tunnat (evety GmbH) mit einem Input­re­ferat. Deutlich wurde hierbei insbe­sondere das Problem der Infor­ma­ti­ons­be­schaffung, gerade auch zu Scope 3 Emissionen, also allen indirekten Treib­hausgas-Emissionen aus Quellen, die das bilan­zie­rende Unter­nehmen nicht besitzt oder direkt kontrol­liert. Diese machen in der Regel den größten Teil der Emissionen aus und damit bekommt das Liefe­ran­ten­ma­nagement eine große Bedeutung, erläu­terte Markus Will (Hochschule Zittau/Görlitz). Im nächsten Schritt muss man u.a. schauen, wer wie gerechnet und bewertet hat und wenn ja, auf welcher Rechen­grundlage. Deutlich wurde, dass standar­di­sierte Methoden zur Bilan­zierung und Bewertung vorhanden sind. Die Experten machten jedoch deutlich, dass noch Normungs­arbeit nötig ist, sowie ein Erfah­rungs­aus­tausch, beispiels­weise unter dem Dach des CDI.

Energie­kon­zepte für Industrieanlagen 

Aufhänger für den Workshop 3 war die Frage, wie die Trans­for­mation nachhaltig und wirtschaftlich erfolgen kann. Hierbei ist zu schauen, was man heute schon erreichen kann, von der Effizi­enz­stei­gerung, über den fuel shift und der Hybri­di­sierung bis hin zur „deep decar­bo­ni­sation“. Disku­tiert wurden die Knack­punkte der einzelnen Phasen. Natürlich gibt es für die Trans­for­mation keine „one fits all“-Lösung. Die Möglich­keiten sind natürlich abhängig vom Ausgangs­zu­stand. Doch wurde deutlich, dass die Technik selbst nicht das Problem ist, sondern die Frage, wohin man eigentlich möchte und welche Ziele man verfolge und ob dies unter den regula­to­ri­schen Rahmen­be­din­gungen realisier ist.  haben wir. Ein Knack­punkt auf dem Weg der Trans­for­mation ist und bleibt die Gesetzgebung.

Speicher

Bedenkt man, dass erneu­erbare Energien mit ihren jewei­ligen Leistungs­peaks ganz andere Anfor­de­rungen mit sich bringen, wird klar, dass auch über die Speicherung disku­tiert werden muss. Uwe Lenk (Siemens Energy) berichtete von einem Pilot­projekt eines Energie­spei­chers in Basalt­ka­vernen und ging der Frage nach, welchen Beitrag die Industrie zur Unter­stützung der Netzsta­bi­lität durch den Einsatz von Speichern leisten kann. Über Wärme­ma­nagement und Anlagen­technik und die effiziente Gestaltung indus­tri­eller Wärme­ströme, sprach Jörg Koschkar (Head Project Engineering and Mecha­nical Design | Siemens Energy). Im Workshop 4 ging es dann um Hochtem­pe­ratur-Wärme­speicher. Unter der Workshop­leitung von Dr. Thomas Bauer (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt – DLR) berich­teten drei Unter­nehmen über ihre markt­reifen Anlagen­typen zur effizi­enten und nachhal­tigen Speicherung von Wärme. Die Teilneh­menden konnten zusammen mit Jonas Witt und Marc Mauermann von der ENERGYNEST GmbH (Wärme­träger: Spezi­al­beton), Peter Kordt von LUMENION (Wärme­träger: Stahl) und Lars Marti­nussen von der Kyoto Group SE (Wärme­träger: Flüssigsalz) disku­tieren. Neben techni­schen und organi­sa­to­ri­schen Fragen („before or behind the meter?“) ging es um Erfah­rungen mit Referenz­an­lagen und Key Perfor­mance Indicators (KPI). Deutlich wurde zudem, dass Regula­torik und Organi­sation eng betrachtet werden müssen. Disku­tiert wurde über Netzent­gelte (Dynamische Netzent­gelte, „Strom­preis nutzen statt abregeln“) und über Förder­mög­lich­keiten. Bei Letzterem müsste man schauen, inwiefern auch eine Erwei­terung der KWK-Förderung für Speicher inter­essant wäre.

Mit neuen Impulsen, inter­es­santen Kontakten und vielen spannenden Einblicken – nicht zuletzt durch den Werks­rundgang bei Siemens Energy „Trans­for­mation of Industry“ – (Stimmungsbild mit alter Maschine anbei) bleibt nach dem Summit 2024 die Vorfreude auf die nächsten Veran­stal­tungen des CDI.

(Dirk Buchsteiner)

 

Die Preis­gleitung im Entwurf der neuen AVBFernwärmeV

Die Novelle der AVBFern­wärmeV, deren Entwurf das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium kürzlich vorge­stellt hat, bringt auch eine komplette Neufassung der Regeln für Preis­än­de­rungs­klauseln mit sich. Die Grund­struktur des Maßstabs für diese Klauseln soll dabei erhalten bleiben. Auch in Zukunft sollen die Kosten­ent­wicklung und die Markt­be­din­gungen im Bereich der Fernwärme die entschei­dende Rolle spielen. Zudem sollen die Klauseln auch zukünftig trans­parent und nachvoll­ziehbar sein. Das Minis­terium plant über den Staus Quo hinaus, den größten Teil des aktuellen Stand der Recht­spre­chung direkt in § 24 aufzu­nehmen und dies mit einem relativ hohen Detailgrad.

Einige der geplanten Änderungen sind naheliegend. Zum Beispiel dürfte klar sein, dass CO₂-Kosten nur dann separat weiter­ge­geben werden dürfen, wenn sie nicht bereits im verwen­deten Preis­index berück­sichtigt wurden. Eine doppelte Weitergabe derselben Kosten wäre schließlich schwer nachvoll­ziehbar. Andere Vorschläge in der Neure­gelung überzeugen dagegen weniger. Der Entwurf verweist für das Markt­element auf den Wärme­preis­index, der dieses Element „angemessen berück­sich­tigen“ soll. Das deutet darauf hin, dass es auch in der Zukunft weiter andere Möglich­keiten geben muss, den Markt abzubilden. Wo der Vorteil für den Rechts­an­wender liegt, ist angesichts dessen fragwürdig.

Eine inter­es­sante Neuerung in § 24 Absatz 2 des Entwurfs ist die Möglichkeit, anstelle eines Indexes die tatsäch­lichen Kosten eines Fernwär­me­ver­sorgers als Basis zu nehmen. Diese Kosten dürfen jedoch nur weiter­ge­geben werden, wenn sie bei wirtschaft­licher Betriebs­führung unver­meidbar waren. Diese Regelung könnte zu Konflikten führen, da unklar bleibt, wie diese Kosten genau ermittelt werden sollen. Am Ende werden wahrscheinlich die Gerichte klären müssen, wie die Regelung genau anzuwenden ist.

Absatz 3 des Entwurfs bringt eine weitere Neuerung: Wenn der Gaslie­ferant des Fernwär­me­ver­sorgers den Preis erhöht, darf der Fernwär­me­ver­sorger innerhalb von zwei Wochen seinen Wärme­preis entspre­chend anpassen, auch wenn im Wärme­lie­fer­vertrag längere Fristen für Preis­än­de­rungen vorge­sehen sind, wie zum Beispiel jährliche oder halbjähr­liche Anpas­sungen. In diesem Fall haben Kunden aller­dings das Recht, den Vertrag außer­or­dentlich zu kündigen. Diese Regelung ist wahrscheinlich eine Reaktion auf die Gaspreis­ent­wicklung der Jahre 2022 und 2023, als die Preise so schnell stiegen, dass viele Fernwär­me­ver­sorger in Schwie­rig­keiten gerieten, weil sie die höheren Kosten erst mit monate­langer Verzö­gerung an ihre Kunden weiter­geben konnten. Die neue Regelung ermög­licht nun eine schnelle Reaktion, birgt aber das Risiko, dass Kunden ihr Kündi­gungs­recht ausüben und so an sich noch langjährige Verträge sprengen. Dabei ist gerade die Fernwärme auf Planungs­si­cherheit angewiesen, weil Versorger sie in aller Regel nicht über Dritte beschaffen, sondern selbst erzeugen.

Positiv ist der neue § 24a Abs. 4 AVB FernwärmeV zu bewerten, der festlegt, dass Preis­än­de­rungs­klauseln bei einem Wechsel des Energie­trägers oder bei Änderungen in der Beschaf­fungs­struktur einseitig angepasst werden können. Diese Regelung ist wichtig, da die meisten Fernwär­me­ver­sorger in den kommenden zehn Jahren erheb­liche Inves­ti­tionen in ihre Erzeu­gungs­an­lagen und Netze tätigen müssen. Die Vorgaben des Wärme­pla­nungs­ge­setzes, die einen steigenden Anteil erneu­er­barer Energien und unver­meid­barer Abwärme vorsehen, werden sich zwangs­läufig auch auf die Verträge auswirken. Dass in diesem Fall die Klauseln einseitig geändert werden müssen und dürfen, hat die Recht­spre­chung schon anerkannt, dass der Verord­nungs­geber hier Sicherheit schaffen will, ist trotzdem unbedingt zu begrüßen.

Insgesamt wird das Recht zur Preis­an­passung in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen durch die Novelle komplexer – sowohl für die Kunden als auch für die Versorger. Wie bei komplexen Regelungen üblich, können sie zwar mehr Gerech­tigkeit im Einzelfall ermög­lichen, gleich­zeitig steigt jedoch das Risiko von Anwen­dungs­fehlern. Unter­nehmen sollten daher nach Inkraft­treten der neuen AVB ihre Fernwär­me­ver­träge und Preis­gleit­klauseln genau überprüfen (Miriam Vollmer).

2024-08-16T17:49:50+02:0016. August 2024|Wärme|

Raus aus der Fernwärme? Was sagt die neue AVBFernwärmeV‑E?

Fernwär­me­lie­fer­ver­träge waren Jahrzehnte bombenfest. Als praktisch letzte Dauer­schuld­ver­hält­nisse werden sie regel­mäßig mit zehnjäh­rigen Laufzeiten abgeschlossen und verlängern sich um jeweils fünf Jahre, Kündigung ausge­schlossen, Anpas­sungen der Anschluss­leistung – also der Wärme­menge, die der Versorger für einen Kunden bereit­stellt und nicht ander­weitig anbieten kann – waren 2021 praktisch ausgeschlossen.

Das ist heute anders. Man kann derzeit nach § 3 Abs. 2 AVBFern­wärmeV jedes Jahr die Anschluss­leistung um 50% kürzen, und ganz kündigen, wenn man auf Erneu­erbare umsatteln will. Für den wechsel­wil­ligen Kunden ist das komfor­tabel, aber für die anderen Kunden und den Versorger erhöht es die Unsicherheit, auf wie viele Kunden sich die Festkosten der Infra­struktur verteilen, was zu schwer prognos­ti­zier­baren Grund­preisen führt.

Der Entwurf für eine neue AVBFern­wärmeV, den das BMWK kürzlich vorgelegt hat, reagiert auf diesen Umstand. Das Recht, eine Anpassung der Anschluss­leistung zu verlangen, soll abgeändert werden. Der neue § 3 Abs. 2 soll die Anpassung nur noch in zwei Fällen erlauben: Wenn ein Kunde auf eine neue, GEG-konforme Wärme­ver­sorgung umsteigt, und das bestehende Wärmenetz nicht die Anfor­de­rungen der §§ 29ff. Wärme­pla­nungs­gesetz erfüllt, also insbe­sondere grund­sätzlich 30% Erneu­erbare ab 2030, die dann progressiv steigen, es sei denn, es gelten Ausnahmen. Aktuell bis 2030 dürfte danach keine Anpassung nach dieser Alter­native möglich sein. Kann der Kunde so seinen kompletten Bedarf decken, darf er ganz kündigen.

Anpas­sungen sind auch vorge­sehen, wenn der Kunde durch energe­tische Sanie­rungen, Betriebs­op­ti­mie­rungen oder geänderte Nutzungs­be­dürf­nisse weniger Wärme braucht. Damit ist klar, dass der in manchen Foren kursie­rende Trick, ohne Änderung des Bedarfs und des Bezugs die Grund­preis­be­lastung zu senken, um nach einigen Jahren praktisch nur noch Arbeits­preise zu bezahlen, nicht mehr möglich sein soll.

Zwei wichtige Detail­re­ge­lungen befinden sich in den Absätzen 5 und 6 des Entwurfs: Bei kleinen Netzen unter 20 MW darf der Versorger in der Erstlaufzeit die noch nicht abgeschrie­benen Vermö­gens­werte und die durch die Kündigung bzw. Anpassung bestehenden Kosten anteilig in Gestalt einer Ausgleichs­zahlung verlangen. Und bei Contracting-Lösungen oder in Kleinst­netzen kann der Kunde auch dann nicht auf eine GEG-konforme Lösung umsteigen, wenn der Versorger noch nicht so weit ist. Wenn die Anlage – oft ein BHKW – auf ihn zugeschnitten ist, kann er also nicht in die Wärme­pumpe flüchten.

Doch noch ist die neue AVBFern­wärmeV noch nicht durch. Warten wir also ab, was die nächsten Monate nach der Sommer­pause bringen (Miriam Vollmer).

2024-08-09T09:38:22+02:009. August 2024|Allgemein, Wärme|