Unwirksame Preisklausel in Fernwärmeverträgen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwärmeversorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfrontiert, dass ältere Preisänderungsklauseln in ihren Verträgen nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügen. Solche Klauseln sind insbesondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intransparent sind oder keine sachgerechte Anpassung an Kostenentwicklungen mehr ermöglichen oder den Wärmemarkt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einvernehmliche Vertragsänderung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preisklausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärmeversorgers, dass der Kunde einer sachgerechten Vertragsänderung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landgericht Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfsweisen Widerklage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bisherigen vertraglichen Preisklausel im Falle der Unwirksamkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landgericht Frankfurt. Der Versorger habe nach der Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit der einseitigen Änderung einer unwirksamen Preisklausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustimmende Willenserklärung abgeben müsse.

“Ein Anspruch auf Vertragsanpassung, wie er Gegenstand der Hilfswiderklage ist, kann auch nicht auf eine andere dogmatische Grundlage gestützt werden, insbesondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preisanpassungsklausel für die Zukunft bislang einzig über ein einseitiges Änderungsrecht des Versorgers einen dogmatischen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfswiderklage einen Kontrahierungszwang bedeuten, der mit der verfassungsrechtlichen, in das Privatrecht ausstrahlenden Werteordnung unvereinbar wäre. Es unterfällt der nach Art. 2 I GG verfassungsrechtlich verbürgten Privatautonomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschlussfreiheit eigenverantwortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schrankenlos, ihre Einschränkung bedarf aber rechtfertigender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertragsänderung weder erforderlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einseitigen Änderungsbefugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertragsänderung einzuwilligen. Die Unterscheidung zwischen einer solchen Einwilligung und einer einseitigen Vertragsänderung ist auch kein reiner Formalismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertragsänderung können zusätzliche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpassungsklausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispielsweise offen, auch die Unwirksamkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFernwärmeV anzugreifen”

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Landgericht Frankfurt zur 3-Jahres-Widerspruchsfrist bei unwirksamen Wärmepreisanpassungen

Wir hatten hier auf diesem Blog bereits in der letzten Woche über die richtungsweisende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main zum Marktelement in Wärmepreisklauseln berichtet.

Aber diese Entscheidung beinhaltet noch einen weiteren Gesichtspunkt, der einer kurzen Betrachtung verdient: Das Widerspruchsrecht oder besser gesagt die Widerspruchspflicht des Kunden gegen unzulässige Preisanpassungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Kunde nämlich (nur) 3 Jahre Zeit einer unwirksamen Preisanpassung in der entsprechenden Verbrauchsabrechnung zu widersprechen. Aber was gilt hier als Widerspruch und welche Freiheiten hat der Kunde bei der Ausübung seines Widerspruchsrechtes?

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde seinen Preiswiderspruch ausdrücklich erstmals gegen die dortige Jahresverbrauchsabrechnung 2021 erhoben und den Wärmepreis des vorherigen Jahres 2020 akzeptiert, wodurch diese Lieferpreise Grundlage der Differenzbetrachtung für den Rückforderungsanspruch des Kunden der Folgejahre wurde.
Dem hielt der Versorger entgegen, dass der Kunde sich schon früher einmal mit einer Beschwerde gegen erhöhte Abschläge an den Versorger gewandt hatte. Dies sei als Widerspruch zu werten und und der letzte gültige Preis durch automatische Rückrechnung von diesem Zeitpunkt um 3 Jahre zu ermitteln. Das Landgericht sah das anders:

„Es kam hierbei nicht in Betracht, die Klägerin auf den Arbeitspreis für das Jahr 2019 zu verweisen. Denn in rechtlicher Hinsicht steht dem gerade die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs entgegen. Diese ist nämlich nicht so zu verstehen, dass ab einer Beanstandung des Kunden von Rechts wegen eine Rückrechnung schematisch auf das drittletzte Verbrauchsjahr erfolgt, dessen Arbeitspreis für die Berechnung einer Rückforderung maßgeblich wäre. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof dem Kunden insoweit eine Dispositionsbefugnis eingeräumt, selbst einen erklärten Widerspruch aufgeben zu dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 64). Hätte die Klägerin also mit dem einzig als zeitlich vorangegangen in Betracht kommenden Widerspruch auf Grund ihres Schreibens vom 28.11.2022 einen solchen angebracht, wäre sie befugt gewesen, diesen zurückzunehmen und mit Schreiben vom 28.09.2023 erneut anzubringen. Hierbei werden die Interessen des Versorgers auch nicht unberücksichtigt gelassen, denn auch in solchen Fällen (Rücknahme und Neuanbringung eines Widerspruchs) wirkt die Dreijahreslösung begrenzend und kann den durch sie bezweckten Interessenausgleich (vgl. vor allem BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 165/21) bewirken.“

LG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2025, Az. 2–03 O 100/24

Das Landgericht Franfurt stellt damit klar, dass die 3 Jahresfrist für den Kundenwiderspruch insoweit der Disposition des Kunden untersteht, wann er erstmals einen Widerspruch einlegt, ob er ihn auf kürzere Zeiträume als 3 Jahre beschränkt oder einen eingelegten Widerspruch auch teilweise wieder zurückzieht.

(Christian Dümke)

2025-06-20T19:14:21+02:0020. Juni 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Mieterhöhung bei ausgebliebener Verbrauchssenkung: Zu BGH, v. 26.03.2025 (VIII ZR 283/23)

Die Wärmewende läuft und wird in den nächsten 20 Jahren erhebliche Investitionen auch von Vermieterseite auslösen. Diesen Investitionen steht in aller Regel mittelfristig eine erhebliche Ersparnis bei den laufenden Kosten gegenüber. Schließlich sind die Betriebskosten von Wärmepumpe niedriger als die – dazu künftig noch kräftig steigenden – eines Gaskessels. Damit lohnt sich für den Mieter der Heizungstausch normalerweise auch dann, wenn der Vermieter aufgrund der Modernisierung die Miete erhöht.

Doch wie sieht es aus, wenn die erwartete Einsparung nicht eintritt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vm 26.03.2025 (VIII ZR 283/23) jüngst beschäftigt. Gegenstand des Verfahrens war eine Mieterhöhung nach § 555b Nr. 1a BGB a. F. wegen energetischer Modernisierung, nachdem der Vermieter in eines Mehrfamilienhauses eine Gas-Zentralheizung eingebaut hatte.

Normalerweise sinkt durch eine solche Investition der Verbrauch und damit auch die Betriebskosten, aber hier konnte der Vermieter dies nicht belegen. Die enttäuschten Mieter machten deswegen geltend, die Mieterhöhung wäre rechtswidrig gewesen und ihnen stünde eine Rückzahlung zu. Die ersten beiden Instanzen folgten dem auch. Das Landgericht als Berufungsgericht führte aus, dass es auf einen Vergleich der vier oder fünf Jahre vor und nach der Maßnahme ankomme.

Dann aber ging die Sache an den BGH, und der sah es anders: Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts kommt es nicht darauf an, ob durch die Maßnahme tatsächlich der Endenergieverbrauch gesunken ist, sondern ob ob der Vermieter dies zum Zeitpunkt der Mieterhöhung erwarten durfte. Auch, wenn es später dann anders kommt, kann der Vermieter die Erhöhung behalten (Miriam Vollmer).

2025-06-14T00:21:17+02:0014. Juni 2025|Wärme|