Was wird aus der AVBFernwärmeV – Hinweise in Stellungnahme der Bundesregierung zu Monopolkommission

Im Energierecht bleibt bekanntlich seit Jahrzehnten kein Stein auf dem anderen. Alles ändert sich unablässig, nur die AVBFernwärmeV blieb über Jahrzehnte weitgehend stabil.

Doch schon die Ampel wollte das Fernwärmerecht grundlegend neu gestalten. Die bisherigen Entwürfe haben es indes nicht in die Umsetzung geschafft. Nun wartet alles gespannt auf den Aufschlag der aktuellen Bundesregierung. Wie dieser aussehen könnte, lässt die Antwort der Bundesregierung zum 25. Hauptgutachten der Monopolkommission „Wettbewerb 2024“ zumindest erahnen (Sie finden sie hier, das Gutachten der Monopolkommission ist hier).

Die Monopolkommission wollte den Fernwärmemarkt stärker regulieren, weil sie – das ist ihr Job – das natürliche Monopol Fernwärme kritisch sieht. Sie fordert eine Transparenzplattform, einen deutschlandweit einheitlichen Index für das Marktelement (was das ist => hier) und Preisobergrenzen. Außerdem will die Monopolkommission Drittanbietern von Fernwärme Zugang zu den Fernwärmenetzen eröffnen, vergleichbar mit der Lage bei Gas und Strom.

Die Bundesregierung übernimmt diese Vorschläge nun nicht eins zu eins. Das ist für die Branche eine gute Nachricht, die Probleme haben dürfte, niedrigere Preise und neue Strukturen zeitgleich zu einem politisch gewollten, drastischen Ausbau der Fernwärme zu realisieren. Zwar will auch die aktuelle Bundesregierung die AVBFernwärmeV überarbeiten, einen bundesweit einheitlichen Index fürs Marktelement hält sie jedoch nicht für den richtigen Weg. Zwar würde ein solches Marktelement für alle sicherlich gewährleisten, dass sich die Preisentwicklung generell mehr am Markt und weniger an den Kosten orientiert, sodass Unternehmen einen größeren Anreiz hätten, besonders sparsam zu wirtschaften. Die Monopolkommission übersieht aber nach Ansicht der Bundesregierung, wie verschieden die Fernwärmeversorgungsgebiete sind. Regionale Gegebenheiten könnten nicht mehr berücksichtigt werden, was die Bundesregierung nicht für wünschenswert hält. Die große Bandbreite der Versorgungsgebiete wie auch der Erzeugungstechnologien spricht zudem gegen Preisobergrenzen. 

Interessant neben diesen Konturen, die erste Rückschlüsse auf den kommenden Entwurf der neuen AVBFernwärmeV zulassen, ist auch, dass die Bundesregierung den Drittzugang zu Netzen bereits als gegeben ansieht. Extra in die AVBFernwärmeV aufgenommen werden soll er deswegen nicht.

Insgesamt wird deutlich, dass die Neuregelung des Fernwärmerechts durchaus auf der Agenda der Bundesregierung steht. Sie zielt jedoch nicht auf einen so ambitionierten Regulierungsrahmen ab wie die Monopolkommission (Miriam Vollmer).

2025-08-15T17:14:08+02:0015. August 2025|Wärme|

Unwirksame Preisklausel in Fernwärmeverträgen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwärmeversorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfrontiert, dass ältere Preisänderungsklauseln in ihren Verträgen nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügen. Solche Klauseln sind insbesondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intransparent sind oder keine sachgerechte Anpassung an Kostenentwicklungen mehr ermöglichen oder den Wärmemarkt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einvernehmliche Vertragsänderung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preisklausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärmeversorgers, dass der Kunde einer sachgerechten Vertragsänderung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landgericht Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfsweisen Widerklage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bisherigen vertraglichen Preisklausel im Falle der Unwirksamkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landgericht Frankfurt. Der Versorger habe nach der Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit der einseitigen Änderung einer unwirksamen Preisklausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustimmende Willenserklärung abgeben müsse.

“Ein Anspruch auf Vertragsanpassung, wie er Gegenstand der Hilfswiderklage ist, kann auch nicht auf eine andere dogmatische Grundlage gestützt werden, insbesondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preisanpassungsklausel für die Zukunft bislang einzig über ein einseitiges Änderungsrecht des Versorgers einen dogmatischen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfswiderklage einen Kontrahierungszwang bedeuten, der mit der verfassungsrechtlichen, in das Privatrecht ausstrahlenden Werteordnung unvereinbar wäre. Es unterfällt der nach Art. 2 I GG verfassungsrechtlich verbürgten Privatautonomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschlussfreiheit eigenverantwortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schrankenlos, ihre Einschränkung bedarf aber rechtfertigender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertragsänderung weder erforderlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einseitigen Änderungsbefugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertragsänderung einzuwilligen. Die Unterscheidung zwischen einer solchen Einwilligung und einer einseitigen Vertragsänderung ist auch kein reiner Formalismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertragsänderung können zusätzliche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpassungsklausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispielsweise offen, auch die Unwirksamkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFernwärmeV anzugreifen”

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Landgericht Frankfurt zur 3-Jahres-Widerspruchsfrist bei unwirksamen Wärmepreisanpassungen

Wir hatten hier auf diesem Blog bereits in der letzten Woche über die richtungsweisende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main zum Marktelement in Wärmepreisklauseln berichtet.

Aber diese Entscheidung beinhaltet noch einen weiteren Gesichtspunkt, der einer kurzen Betrachtung verdient: Das Widerspruchsrecht oder besser gesagt die Widerspruchspflicht des Kunden gegen unzulässige Preisanpassungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Kunde nämlich (nur) 3 Jahre Zeit einer unwirksamen Preisanpassung in der entsprechenden Verbrauchsabrechnung zu widersprechen. Aber was gilt hier als Widerspruch und welche Freiheiten hat der Kunde bei der Ausübung seines Widerspruchsrechtes?

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde seinen Preiswiderspruch ausdrücklich erstmals gegen die dortige Jahresverbrauchsabrechnung 2021 erhoben und den Wärmepreis des vorherigen Jahres 2020 akzeptiert, wodurch diese Lieferpreise Grundlage der Differenzbetrachtung für den Rückforderungsanspruch des Kunden der Folgejahre wurde.
Dem hielt der Versorger entgegen, dass der Kunde sich schon früher einmal mit einer Beschwerde gegen erhöhte Abschläge an den Versorger gewandt hatte. Dies sei als Widerspruch zu werten und und der letzte gültige Preis durch automatische Rückrechnung von diesem Zeitpunkt um 3 Jahre zu ermitteln. Das Landgericht sah das anders:

„Es kam hierbei nicht in Betracht, die Klägerin auf den Arbeitspreis für das Jahr 2019 zu verweisen. Denn in rechtlicher Hinsicht steht dem gerade die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs entgegen. Diese ist nämlich nicht so zu verstehen, dass ab einer Beanstandung des Kunden von Rechts wegen eine Rückrechnung schematisch auf das drittletzte Verbrauchsjahr erfolgt, dessen Arbeitspreis für die Berechnung einer Rückforderung maßgeblich wäre. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof dem Kunden insoweit eine Dispositionsbefugnis eingeräumt, selbst einen erklärten Widerspruch aufgeben zu dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 64). Hätte die Klägerin also mit dem einzig als zeitlich vorangegangen in Betracht kommenden Widerspruch auf Grund ihres Schreibens vom 28.11.2022 einen solchen angebracht, wäre sie befugt gewesen, diesen zurückzunehmen und mit Schreiben vom 28.09.2023 erneut anzubringen. Hierbei werden die Interessen des Versorgers auch nicht unberücksichtigt gelassen, denn auch in solchen Fällen (Rücknahme und Neuanbringung eines Widerspruchs) wirkt die Dreijahreslösung begrenzend und kann den durch sie bezweckten Interessenausgleich (vgl. vor allem BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 165/21) bewirken.“

LG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2025, Az. 2–03 O 100/24

Das Landgericht Franfurt stellt damit klar, dass die 3 Jahresfrist für den Kundenwiderspruch insoweit der Disposition des Kunden untersteht, wann er erstmals einen Widerspruch einlegt, ob er ihn auf kürzere Zeiträume als 3 Jahre beschränkt oder einen eingelegten Widerspruch auch teilweise wieder zurückzieht.

(Christian Dümke)

2025-06-20T19:14:21+02:0020. Juni 2025|Rechtsprechung, Wärme|