Laufzeitklauseln im Fernwärmeliefervertrag

Apropos Laufzeit. 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV bestimmt, dass die Laufzeit von Fernwärmeversorgungsverträgen höchstens zehn Jahre betragen darf. In der Branche ist es weit verbreitet, daraus abzuleiten, dass die Zehnjahresfrist ab Aufnahme der Versorgung zu laufen beginnt. Gesichert ist diese Annahme jedoch keineswegs. Nach der Rechtsprechung des BGH – allerdings allgemein und nicht speziell zu Fernwärmeverträgen – beginnt die Laufzeit eines Vertrages grundsätzlich mit dessen Abschluss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung (BGH NJW 2013, 926, Rn. 22).

Für Fernwärmelieferverträge ergibt sich hieraus ein Risiko: Beginnt der Vertrag mit Unterzeichnung zu laufen, soll die Zehnjahresfrist aber erst ab Aufnahme der Wärmelieferung gelten, könnte ein besonders kritisches Gericht einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV annehmen. Denn zwischen der Unterzeichnung und dem avisierten Ende liegt möglicherweise deutlich mehr Zeit als die besagten zehn Jahre. Die Folge wäre konsequent zu Ende gedacht die Unwirksamkeit der Laufzeitklausel. In einem solchen Fall könnte der Kunde unter Umständen ohne die Beschränkungen des § 3 AVBFernwärmeV kündigen, also insbesondere ohne den Nachweis, erneuerbare Energien einzusetzen.

Wie lässt sich diesem Risiko begegnen? Viele vorsichtige Versorger sehen im Fernwärmeliefervertrag ausdrücklich vor, dass die Vertragslaufzeit erst mit Aufnahme der Versorgung beginnt. Die Zehnjahresfrist ist damit gesichert. Allerdings besteht vor Aufnahme der Versorgung dann keine vertragliche Bindung, was insbesondere problematisch sein kann, wenn – wie bei vielen Nahwärmeprojekten, die ja ebenfalls der AVBFernwärmeV unterfallen – bereits vor Versorgungsbeginn gebaut wird oder Baukostenzuschüsse erhoben werden. In solchen Konstellationen führt wohl kein Weg daran vorbei, die Zehnjahresfrist ab Unterzeichnung laufen zu lassen, auch wenn der tatsächliche Versorgungszeitraum dadurch kürzer ausfällt. In jedem Fall sollte die Laufzeitklausel nicht aus branchenüblichen Versorgungsabläufen „übernommen“, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis zugeschneidert werden (Miriam Vollmer).

2025-10-31T18:57:46+01:0031. Oktober 2025|Wärme|

Zur Eichung von Wärmemengenzählern

Wärmemengenzähler messen die gelieferte Wärmeenergie aus Heizungsanlagen oder Fernwärmenetzenund dienen  als Abrechnungsgrundlage zwischen V zwischen Wärmelieferanten und Endkunden. Damit diese Abrechnungen rechtlich korrekt und für alle Beteiligten nachvollziehbar sind, müssen die Geräte verlässliche und überprüfbare Messergebnisse liefern.Die Eichung stellt dabei sicher, dass der Zähler: mit ausreichender Genauigkeit misst, den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Manipulationen oder systematische Fehler ausgeschlossen sind.

Die Eichpflicht ergibt sich in Deutschland aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Wichtige Regelungen sind hier § 37 MessEG (Eichpflicht für Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden), § 41 MessEG (Bestimmungen über die Eichfrist und das Inverkehrbringen von Messgeräten) und Anhang 7 zur MessEV (beschreibt die technischen Anforderungen an Wärmemengenzähler). Nach diesen Vorschriften dürfen nur geeichte Zähler zur Ermittlung der Wärmemenge verwendet werden, wenn die Messwerte für Abrechnungszwecke (z. B. Heizkostenabrechnung) genutzt werden. Dies wird zudem auch noch einmal ausdrücklich in § 3 Abs. 1 der FFVAV angeordnet.

Die Eichung selbst erfolgt durch staatlich anerkannte Prüfstellen (Eichämter) oder herstellerseitig im Rahmen einer Konformitätsbewertung nach europäischen Richtlinien (z. B. MID – Measuring Instruments Directive 2014/32/EU).

In der Praxis bedeutet das, ein Hersteller darf neue Wärmemengenzähler in Verkehr bringen, wenn sie die MID-Anforderungen erfüllen und eine Konformitätserklärung vorliegt. Nach Ablauf der Eichfrist (in der Regel 5 Jahre) muss der Zähler neu geeicht oder ersetzt werden. Die Eichung selbst umfasst eine technische Prüfung, Kalibrierung und Kennzeichnung (z. B. mit Eichsiegel und Jahreszahl). Die Dauer der Eichung ist durch ein Eichsiegel auf dem Zähler gekennzeichnet.

Fehlt die gültige Eichung, ergeben sich mehrere rechtliche Konsequenzen: Eine Verbrauchsabrechnung auf Basis eines nicht geeichten Zählers kann als formell fehlerhaft gelten. Mieter oder Kunden können die Abrechnung beanstanden oder Zahlungen verweigern. Nur wenn das Versorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann, darf die Verbrauchserfassung auf einer Schätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 S. 4 FFVAV)

Der Einsatz eines nicht geeichten Messgeräts im geschäftlichen Verkehr stellt gemäß § 60 MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.

(Christian Dümke)

2025-10-24T15:09:59+02:0024. Oktober 2025|Messwesen, Wärme|

Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grundlagen: Rechtsrahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechtsrahmens für Strom-Herkunftsnachweise (Strom-HKN). Mit ihnen können Stromerzeuger dokumentieren, Lieferanten belegen und Verbraucher nachvollziehen, wo und wie eine Strommenge aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechtsrahmen hat folgende wesentliche Eckpunkte:

  • Stromkennzeichnung: Stromlieferanten müssen gegenüber Letztverbrauchern verständlich und präzise in der Stromrechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusammensetzt. Eine Kategorie ist „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunftsnachweisregister: Das Umweltbundesamt (UBA) führt das Herkunftsnachweisregister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regionalnachweise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verlässlichkeit und Transparenz der Stromherkunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppelvermarktungsverbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstromeigenschaft“ mittels HKN schließen sich gegenseitig aus (§ 80 EEG).

Die europäischen Grundlagen für das System der Herkunftsnachweise stammen aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richtlinie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Vereinfachungen im Vollzug und eine Entbürokratisierung ab: Für viele PV- und Windkraftanlagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfangreicher Umweltgutachten bei der Anlagenregistrierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Registrierung im Marktstammdatenregister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpassungen sollen die Durchsetzung des Doppelvermarktungsverbots erleichtern: Bisher mussten Stromlieferanten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strommengen und Daten an die Bundesnetzagentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Stromkennzeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Datenbestände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen vereinfachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Stromkennzeichnung mit den HKN-Entwertungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelieferte Gesamtstrommenge sowie
  • gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetzliche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durchführungsverordnung mit weiteren Konkretisierungen steht aus. Starten soll das neue Registersystem in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|