BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundeskabinett die im Vermittlungsausschuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraussetzung für eine schnelle Verabschiedung geschaffen. Die Preise für Emissionszertifikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Versteigerungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erforderliche Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleichfalls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Lieferanten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, nach der nur solche hoheitlichen Belastungen über allgemeine Steuer- und Abgabeklauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonderkundenverträge nun allerhöchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumentiert werden, dass nach Inkrafttreten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekündigten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuverträgen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzenbleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestandskunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesichert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetzliches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertragsänderung weiterzureichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFernwärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertraglichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht ohne das Einverständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfallenden Kosten nun weitergereicht werden sollen, bedarf es also einer Überarbeitung der Kundenverträge mit erfahrungsgemäß einigem Vorlauf. Unternehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissionshandelspflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kostenorientierungsgebots nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unterzubringen, weil eine asymmetrische Berücksichtigung der unterschiedlichen Klimaschutzinstrumente die Preisentwicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|

Zwei Fliegen mit einer Klappe: Die Agora stellt ihren Doppelbooster vor

Erst die Klimakrise, nun auch noch die Corona-Krise. Als gab es vorher nicht schon genug zu tun. Wer glaubt, jetzt aber mal schön langsam eins nach dem anderen, den belehrt das detaillierte Impulspapier der Agora Energiewende und Verkehrswende eines Besseren. Beides könne und müsse zusammengedacht werden. Nur so könne eine zukunftsfähige Lösung aussehen, die uns nicht geradewegs in die nächste (Klima-)Krise führe. Die Klimaneutralität müsse daher Leitmotiv der nun notwendigen  Konjunkturprogramme sein.

Wie soll das in concreto aussehen?

Vorgeschlagen wird, dass der Staat 100 Mrd. Euro (ca. 3 % des BIPs Deutschlands) in die Hand nimmt und diese zielgerichtet einsetzt. Neben einer Absenkung der EEG-Umlage um 5 Cent pro Kilowattstunde zur Stärkung der Kaufkraft und Unterstützung des Mittelstandes (Kosten: 22 Mrd. Euro) benennt die Agora konkrete Maßnahmen in der Chemie-/Stahl-/Grundstoffindustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Autoindustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Bau- und Wärmewirtschaft (Kosten: 25 Mrd. Euro) sowie der Energiewirtschaft (Kosten: 3 Mrd. Euro). Da beide Krisen nur gemeinsam mit den europäischen Partnern bewältigt werden können, schlägt die Agora zudem vor, weitere 20 Mrd. Euro für europäische Maßnahme bereitzustellen.

Welche Maßnahmen genau für die klimaschutzpolitisch schon wegen ihres hohen Anteils besonders wichtige Bau- und Wärmewirtschaft sowie die Energiewirtschaft vorgeschlagen werden, wollen wir Ihnen kurz vorstellen:

# Serielle energetische Sanierung (10 Mrd. Euro): Die Bundesregierung soll für eine Laufzeit von 5 Jahren die Sanierung von 100.000 Wohneinheiten auf dem KfW-Standard 55 und besser ausschreiben und diese mit bis zu 100.000 Euro pro Wohnung fördern. Damit würde sie weit über den bisher im Entwurf des Gebäudenenergie-Gesetzes (GEG) als verbindlich vorgesehenen Standard hinaus fördern.

# Eine-Million-Wärmepumpen-Programm (5 Mrd. Euro): Die Bundesregierung soll die bestehende Förderung für die Umrüstung auf Wärmepumpen aufstocken. Die Umrüstung würde gefördert bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. mit erneuerbarem Strom betriebenen Wärmepumpen.

# Sofortprogramm Grüne Fernwärme (5 Mrd. Euro): Die bestehenden Förderprogramme des Bundes für Wärmenetze sollen aufgestockt werden. Gleichzeitig soll ein Eigenkapitalfonds für Stadtwerke und andere Wärmenetzbetreiber geschaffen werden, sofern diesen Eigenkapital für entsprechende Investitionen fehlt.

# Energetische Sanierung öffentlicher Gebäude (5 Mrd. Euro): Der Bund soll die Sanierungsrate von Bundesbauten gegenüber dem Durchschnitt der letzten Jahre aufstocken. Zugleich würden Länder und Kommunen bei der energetischen Sanierung z.B. durch Absenkung des Kostenanteils der Kommunen gefördert.

# Abbau von Blockaden in der Energiewirtschaft: Hierzu zählt insbesondere die (nun endlich beschlossene) Abschaffung des 52 GW-Solardeckels, die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom bei Anlagen oberhalb von 10 KW Leistung, die Reduktion des Schutzradius um Drehfunkfeuer von 15 auf 10 Kilometer, die Befreiung kleiner Windparks von der Auktionspflicht, Zuschüsse für die Verlängerung der Lebensdauer von Windenergieanlagen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für vergleichbare Ersatzanlagen, die ausgediente Anlagen ersetzen und in einer neuen Flächenkulisse nicht mehr genehmigungsfähig wären, die Erhöhung des Offshore-Windkraft-Ziels für 2030 auf mindestens 25 GW, und ein

# Intelligenzschub für Stromnetze (3 Mrd. Euro): Ein festgelegter, fixer Zuschuss für jeden intelligent gemachten Ortsnetztrafo und ein Sofort-Programm für Übertragungsnetze zur schnellen Schaffung zusätzlicher Stromtransportkapazitäten (Fabius Wittmer).

2020-05-19T17:20:18+02:0019. Mai 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Wärme|

Fernwärme: Wie ändert man einen Wärmeliefervertrag?

Manchmal schaffen es Gerichte auch, dass am Ende eines langen Rechtsstreits keiner zufrieden ist. So etwa in Hinblick auf einen Rechtsstreit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden hat. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die beklagten Fernwärmeversorger die Preisgleitklauseln in ihren Fernwärmeversorgungsverträgen einseitig durch Veröffentlichung ändern durften (ausführlich hier). Sie stützten diese – verbreitete – Praxis auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der lautet:

“Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.”

Die Verbraucherzentralen meinen, dass diese Regelung kein einseitiges Änderungsrecht hergibt. Wenn Versorgungsbedingungen sich ändern, wäre stets eine beidseitige Änderung des Vertrags notwendig. Allerdings ist dies im Massengeschäft mit Fernwärme ausgesprochen aufwändig und schwierig. Gleichwohl: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte zwei hessische Versorger ab. Diese wehrten sich, unterlagen aber erst vorm Landgericht Darmstadt und sodann beim Oberlandesgericht Frankfurt.

Der BGH hat nun auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2020 die im Streit stehende Rechtsfrage nicht beantwortet. Er hat aber – damit hat der vzbv verloren – entschieden, dass der angebliche Verstoß nicht abgemahnt werden konnte, weil er wohl nicht als irreführend anzusehen ist. Die Rechtsfrage ist schlicht zu komplex für eine solche Einordnung. Details der Entscheidung werden sicherlich aus den noch nicht vorliegenden Urteilsgründen hervorgehen.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Eine abschließende Klärung, wie Fernwärmelieferverträge nach der AVBFernwärmeV geändert werden, steht weiter aus. Allerdings gibt es mit den Entscheidungen aus Frankfurt und Hamburg eine klare Tendenz der Rechtsprechung gegen einseitige Änderungen von Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Wer als Versorger Rechtssicherheit will, muss also den steinigen Weg gehen, an jeden einzelnen Kunden heranzutreten (Miriam Vollmer).

 

 

2020-04-24T13:06:08+02:0024. April 2020|Verkehr, Wärme|