Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermittlungsausschuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zertifikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preisanpassungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entscheidenden Änderung soll allerdings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissionszertifikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folgejahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökonomisch unvernünftig. Nur 10% kann der Verantwortliche im Folgejahr des Berichtsjahrs noch zum Ausgangspreis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folgejahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjahrespreis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detailregelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einlagerer von Kraftstoffen nicht Steuerlagerinhaber bzw. Tanklagerinhaber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel diskutiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabepflichten nach sich zieht, was die Wasserkosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetzgeber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klargestellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröffentlichung der neuen Gaspreise schon fertig vorbereitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertragsänderungen vorbereiten, Zuständigkeiten im Unternehmen klären, Mitarbeiter schulen, ggfls. Dienstleister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbereitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht involvierte Mitarbeiter schulen lassen? Wir wiederholen unser aktualisiertes Grundlagenwebinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Frisch aus dem Bundestag: Das GEG ist verabschiedet

Manche Mühlen mahlen besonders langsam. Aber nun hat der Bundestag das Gebäude-Energiegesetz (GEG) verabschiedet (wir berichteten). Wenn nichts mehr dazwischenkommt, wird der Bundesrat am 3. Juli 2020 keinen Einspruch mehr erheben, so dass das Gesetz zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten kann. Das wird auch höchste Zeit, denn die zugrunde liegende Richtlinie RL 2010/31/EU verlangt, dass Neubauten ab 2021 im neuen Niedrigstenergiestandard errichtet werden. In aller Kürze:

# Der neue Standard ist der alte. Niedrigstenergiestandard ist der KfW-Standard 75, der schon heute gilt.

# Der Neubau von Öl- und Kohleheizungen und wird drastisch eingeschränkt und ist nur noch zulässig, wenn anteilig Erneuerbare Energien eingesetzt werden.

# Künftig enthält das Gesetz einen Quartiersansatz, also eine Loslösung vom Einzelgebäude als Referenz.

# Neuerungen gibt es bei der Anrechnung von Biomethan und Biogas auf den Primärenergiefaktor, differenziert nach der verwandten Technik.

# Auch Speicher und Abwasserwärme werden nun berücksichtigt.

# Gute Nachrichten für die Aufdach-PV: Gebäudenahe Stromerzeugung findet Niederschlag bei der Effizienzbemessung.

# Statt per Primärenergiefaktor kann über eine Innovationsklausel auch auf CO2-Emissionen abgestellt werden.

# Es gibt eine verpflichtende Beratungspflicht bei Kauf oder Renovierung von Eigenheimen.

# 2023 werden die Standards überprüft. Angesichts der aktuellen Gefechtslage ist es nicht unwahrscheinlich, dass es dann nicht beim KfW-Standard 75 bleibt, sondern sich die Befürworter des KfW-Standards 55 durchsetzen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr wissen? Wir stellen am 15. Juli 2020 per Webinar das neue Gesetz vor.

 

2020-06-26T12:47:52+02:0025. Juni 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Die mit Abwärme beheizte Altstadt

Über das Beispiel einer Wärmepumpe, die mit Abwasser eines Klärwerks betrieben wird und dessen Abwärme für die Fernwärmeversorgung nutzbar macht, hatten wir schon einmal geschrieben. Dass das Thema auf Interesse stößt, zeigen mehrere Kommentare und Zuschriften dazu. Vor allem über andere, bereits früher realisiertes Projekte.
Zum Beispiel ein Projekt zur Nutzung von Abwasserwärme der Stadtwerke Lemgo. Es wurde bereits ab 2017 geplant und läuft seit letztem Jahr im Regelbetrieb. Das Lemgoer Projekt wurde im Rahmen der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ gefördert. Durch die Wärmepumpe wurde das ehrgeizige Ziel ermöglicht, den historischen Altstadtkern der Stadt Lemgo klimaneutral mit Wärme zu versorgen. Ein Projekt, das angesichts des Rückstands bei der Wärmewende auch überregional Pilotcharakter hat.

Herausgekommen ist Großwärmepumpe mit einer Wärmeleistung von 2,5 MW, die trotz der bislang geringen Laufzeit bereits einige Gigawattstunden Wärme in das Lemgoer Wärmenetz eingespeist hat. Ob sich eine Wärmepumpe – abgesehen von der staatlichen Förderung – letztlich lohnt, hängt aber auch von der Temperatur der Abwässer ab. In Lemgo sind es im Jahresdurchschnitt nach der letzten Reinigungsstufe immer noch 13°C.

Bei niedrigeren Temperaturen dürfte bezogen auf Energieeffizienz und CO2-Einsparung eine klassische Kraft-Wärme-Kopplungsanlage günstiger sein. Denn für den Betrieb einer Wärmepumpe muss erst einmal mechanische Energie zur Kompression investiert werden, die ein Temperaturgefälle erzeugt, um die Restwärme nutzbar machen zu können.

Aus rechtlicher Sicht ist der Genehmigungsprozess interessant. Weil das Abwasser die Wärmepumpe durchfließt, ist eine wasserrechtliche Zulassung nach § 8 Abs. 1 WHG nötig. Da das Wasser aber weder dauerhaft entnommen noch chemisch verändert, sondern lediglich abgekühlt wird, stellen sich hier in der Regeln wohl keine großen Schwierigkeiten. Gerade in den Sommermonaten wirkt sich die Abkühlung sogar positiv auf die Gewässerökologie aus, da der Aufheizung des Wassers und dem Algenwachstum entgegengewirkt wird. Artenschutzrechtlich sollte nachgewiesen werden, dass das Gewässer nicht zu stark abgekühlt wird. Denn dadurch könnten z.B. Libellen- und Froscharten gestört werden. Außerdem darf bei einer Havarie kein Kältemittel in das Gewässer gelangen. Hier ist ein Nachweis entsprechender technischer Vorkehrungen hilfreich (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:36:47+02:002. Juni 2020|Umwelt, Wärme, Wasser|