Abschnitt­kon­trolle: Revision abgeblitzt

Die Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch eine Abschnitts­kon­trolle ist rechtlich zulässig. Bei dieser Technik der Verkehrs­über­wa­chung werden die Kennzeichen über einen längeren Abschnitt von einigen Kilometern wiederholt per Digital­ka­meras mit Bilder­ken­nungs­software ausge­wertet. Daraus lässt sich dann die Überschreitung von Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen ermitteln.

Nachdem die Klage eines Anwalts gegen diese Form der Verkehrs­über­wa­chung im März 2019 zunächst vor dem Verwal­tungs­ge­richt Hannover erfolg­reich war, war das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg im Herbst desselben Jahres der Berufung der Polizei­di­rektion Hannover für das Land Nieder­sachsen gefolgt. 

Zwischen­zeitlich hatte aller­dings die Politik nachge­bessert. Denn die für den Langstre­cken­blitzer erfor­der­liche Daten­er­hebung musste auf eine solide recht­liche Basis gestellt werden. Denn mit der Auswertung der Daten wird in das Grund­recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung einge­griffen. Daher war im Mai 2019 eine neue Geset­zes­grundlage in § 32 Abs. 7 des Nieder­säch­si­schen Polizei- und Ordnungs­ge­setzes (NPOG) eingefügt worden. 

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Antrag auf Revision gegen die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts  abgewiesen. Tatsächlich dürften gegen die gesetz­liche Grundlage keine erheb­lichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bestehen. Denn im Gesetz ist sehr klar umrissen, wofür und in welchem Umfang Daten erhoben werden dürfen. So dürfen beispiels­weise keine Fotos der Autoin­sassen gemacht werden. Zudem müssen die Daten sofort gelöscht werden, wenn keine Überschreitung der erlaubten Geschwin­digkeit feststellbar war. Schließlich muss die Abschnitts­kon­trolle kenntlich gemacht werden.

Diese Art der Verkehrs­über­wa­chung ist auch durch einen Vorteil gegenüber lokalen Radar­fallen gerecht­fertigt: Denn es hängt auf den längeren Strecken weniger vom Zufall (oder von Kennt­nissen über deren Standorte) ab, wer zu welchem Zeitpunkt bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen erfasst wird (Olaf Dilling).

2020-10-05T22:31:25+02:005. Oktober 2020|Datenschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Geld gegen Klima­schutz: Das Eckpunk­te­papier zur BEHG-Kompensation

Der nationale Emissi­ons­handel (nEHS) nach dem BEHG wird die Energie­preise deutlich verteuern. Deswegen hat die Bundes­re­gierung gem. § 11 Abs. 3 BEHG den Auftrag, per Verordnung ab 2022 eine Kompen­sation für dieje­nigen Unter­nehmen vorzu­sehen, die ansonsten abwandern könnten. Hierfür gibt es nun ein aktuelles Eckpunk­te­papier der Bundes­re­gierung, aus der hervorgeht, was sie für die betrof­fenen Unter­nehmen plant:

# Während im Gesetz von 2022 die Rede ist, sollen die Unter­nehmen nun doch schon 2021 entlastet werden.

# Die Regelung soll der Strom­kos­ten­kom­pen­sation im EU-Emissi­ons­handel ähneln. Es wird also auf eine Rückzahlung hinaus­laufen: Die Unter­nehmen zahlen erst einmal BEHG-Kosten ganz normal als Teil ihrer Brenn­stoff­kosten. Und im nächsten Jahr stellen sie einen Antrag und bekommen Geld zurück.

# Die Bundes­re­gierung plant, auf die Carbon-Leakage-Liste der EU zurück­zu­greifen. Auf dieser Liste stehen die Unter­nehmen, die von Klima­schutz­aß­nahmen so erheblich betroffen sind, dass sie unter­stützt werden sollen, damit sie in der EU bleiben, statt andernorts unregu­liert mehr zu emittieren.

# Wie bei der Strom­kos­ten­kom­pen­sation soll auch bei dieser Beihilfe auf Basis von Bench­marks gezahlt werden, so dass Unter­nehmen einen Anreiz haben, effizi­enter zu werden, weil die Beihilfe nur die Mehrkosten abdeckt, die ein energe­tisch optimal aufge­stelltes Unter­nehmen hätte.

# Einfach so gibt es kein Geld: Wer in den Genuss der Beihilfe kommen will, muss nachweisen, dass er Dekar­bo­ni­sie­rungs­maß­nahmen durch­führt oder Maßnahmen zur Energie­ef­fi­zienz ergreift.

Insgesamt macht das Eckpunk­te­papier einen vernünf­tigen Eindruck: Geld gibt es nur, wenn Unter­nehmen auch etwas tun, um klima­freund­licher zu werden. Das ist nicht nur fair gegenüber denen, die schon viel inves­tiert haben. Sondern wird es auch der Europäi­schen Kommission hoffentlich erleichtern, die Beihilfe zu notifi­zieren (Miriam Vollmer)

 

2020-10-02T22:57:27+02:002. Oktober 2020|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Verwaltungsrecht|

Blockierte Fisch­treppe

Fisch­treppen (oder „Fisch­auf­stiegs­an­lagen“) sind häufig kostspielige Angele­gen­heiten. Aller­dings haben Wehre ohne solche Vorrich­tungen auch hohe Kosten: Dass im gesamten Einzugs­gebiet oberhalb des Wehres bestimmte Fisch­arten nicht mehr vorkommen. Betroffen sind vor allem Wander­fische wie Lachse, Forellen oder Neunaugen, die zum Laichen die Flüsse Richtung Quelle wandern oder Aale, die sich im Meer fortpflanzen.

Daher ist es wichtig, dass die Fisch­treppen tatsächlich durch­gängig sind und ausrei­chend durch­strömt, um mit einer Leitströmung den Fischen ihren Weg zu weisen. Genau dies ist aktuell auch ein Thema für Vattenfall bei der Wasser­kühlung des Kohle­kraft­werks Moorburg, über die wir erst neulich berich­teten.

Aller­dings geht es hier anders als in diesem Fall nicht um die wasser­recht­liche Geneh­migung, die in die Hamburger Zustän­digkeit fällt. Sondern um eine Ordnungs­ver­fügung des Kreises Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein. Darin wurde Vattenfall unter Anordnung der sofor­tigen Vollziehung und Androhung eines Zwangs­geldes verpflichtet, die Fisch­treppe instand zu setzen. Denn die Fisch­treppe war mit Sand und Steinen zugesetzt. Zu Unrecht, wie das Verwal­tungs­ge­richt Schleswig kürzlich in einem Eilbe­schluss feststellte. Denn für den desolaten Zustand der Fisch­treppe war die Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung (WSV) des Bundes verantwortlich.

Als Schäden am Wehr aufge­treten waren, war die WSV davon ausge­gangen, dass es an der Fisch­treppe läge und hatte ohne Einschaltung der Umwelt­be­hörden die Fisch­treppe zugeschüttet. Nun ist die Auswahl des verant­wort­lichen „Störers“ im öffent­lichen Recht ein notori­sches Thema. Es geht dort nicht immer um Gerech­tigkeit, sondern auch darum, wer eine Gefahr am effek­tivsten abstellen kann. Hier war die Behörde dann aber wohl doch zu weit gegangen, da als Verant­wort­licher vor allem die WSV in Frage kommt (Olaf Dilling).

2020-09-28T23:58:00+02:0028. September 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|