Abschnittkontrolle: Revision abgeblitzt

Die Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch eine Abschnittskontrolle ist rechtlich zulässig. Bei dieser Technik der Verkehrsüberwachung werden die Kennzeichen über einen längeren Abschnitt von einigen Kilometern wiederholt per Digitalkameras mit Bilderkennungssoftware ausgewertet. Daraus lässt sich dann die Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ermitteln.

Nachdem die Klage eines Anwalts gegen diese Form der Verkehrsüberwachung im März 2019 zunächst vor dem Verwaltungsgericht Hannover erfolgreich war, war das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Herbst desselben Jahres der Berufung der Polizeidirektion Hannover für das Land Niedersachsen gefolgt.

Zwischenzeitlich hatte allerdings die Politik nachgebessert. Denn die für den Langstreckenblitzer erforderliche Datenerhebung musste auf eine solide rechtliche Basis gestellt werden. Denn mit der Auswertung der Daten wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Daher war im Mai 2019 eine neue Gesetzesgrundlage in § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes (NPOG) eingefügt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts  abgewiesen. Tatsächlich dürften gegen die gesetzliche Grundlage keine erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn im Gesetz ist sehr klar umrissen, wofür und in welchem Umfang Daten erhoben werden dürfen. So dürfen beispielsweise keine Fotos der Autoinsassen gemacht werden. Zudem müssen die Daten sofort gelöscht werden, wenn keine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit feststellbar war. Schließlich muss die Abschnittskontrolle kenntlich gemacht werden.

Diese Art der Verkehrsüberwachung ist auch durch einen Vorteil gegenüber lokalen Radarfallen gerechtfertigt: Denn es hängt auf den längeren Strecken weniger vom Zufall (oder von Kenntnissen über deren Standorte) ab, wer zu welchem Zeitpunkt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erfasst wird (Olaf Dilling).

2020-10-05T22:31:25+02:005. Oktober 2020|Datenschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Geld gegen Klimaschutz: Das Eckpunktepapier zur BEHG-Kompensation

Der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem BEHG wird die Energiepreise deutlich verteuern. Deswegen hat die Bundesregierung gem. § 11 Abs. 3 BEHG den Auftrag, per Verordnung ab 2022 eine Kompensation für diejenigen Unternehmen vorzusehen, die ansonsten abwandern könnten. Hierfür gibt es nun ein aktuelles Eckpunktepapier der Bundesregierung, aus der hervorgeht, was sie für die betroffenen Unternehmen plant:

# Während im Gesetz von 2022 die Rede ist, sollen die Unternehmen nun doch schon 2021 entlastet werden.

# Die Regelung soll der Stromkostenkompensation im EU-Emissionshandel ähneln. Es wird also auf eine Rückzahlung hinauslaufen: Die Unternehmen zahlen erst einmal BEHG-Kosten ganz normal als Teil ihrer Brennstoffkosten. Und im nächsten Jahr stellen sie einen Antrag und bekommen Geld zurück.

# Die Bundesregierung plant, auf die Carbon-Leakage-Liste der EU zurückzugreifen. Auf dieser Liste stehen die Unternehmen, die von Klimaschutzaßnahmen so erheblich betroffen sind, dass sie unterstützt werden sollen, damit sie in der EU bleiben, statt andernorts unreguliert mehr zu emittieren.

# Wie bei der Stromkostenkompensation soll auch bei dieser Beihilfe auf Basis von Benchmarks gezahlt werden, so dass Unternehmen einen Anreiz haben, effizienter zu werden, weil die Beihilfe nur die Mehrkosten abdeckt, die ein energetisch optimal aufgestelltes Unternehmen hätte.

# Einfach so gibt es kein Geld: Wer in den Genuss der Beihilfe kommen will, muss nachweisen, dass er Dekarbonisierungsmaßnahmen durchführt oder Maßnahmen zur Energieeffizienz ergreift.

Insgesamt macht das Eckpunktepapier einen vernünftigen Eindruck: Geld gibt es nur, wenn Unternehmen auch etwas tun, um klimafreundlicher zu werden. Das ist nicht nur fair gegenüber denen, die schon viel investiert haben. Sondern wird es auch der Europäischen Kommission hoffentlich erleichtern, die Beihilfe zu notifizieren (Miriam Vollmer)

 

2020-10-02T22:57:27+02:002. Oktober 2020|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Verwaltungsrecht|

Blockierte Fischtreppe

Fischtreppen (oder “Fischaufstiegsanlagen”) sind häufig kostspielige Angelegenheiten. Allerdings haben Wehre ohne solche Vorrichtungen auch hohe Kosten: Dass im gesamten Einzugsgebiet oberhalb des Wehres bestimmte Fischarten nicht mehr vorkommen. Betroffen sind vor allem Wanderfische wie Lachse, Forellen oder Neunaugen, die zum Laichen die Flüsse Richtung Quelle wandern oder Aale, die sich im Meer fortpflanzen.

Daher ist es wichtig, dass die Fischtreppen tatsächlich durchgängig sind und ausreichend durchströmt, um mit einer Leitströmung den Fischen ihren Weg zu weisen. Genau dies ist aktuell auch ein Thema für Vattenfall bei der Wasserkühlung des Kohlekraftwerks Moorburg, über die wir erst neulich berichteten.

Allerdings geht es hier anders als in diesem Fall nicht um die wasserrechtliche Genehmigung, die in die Hamburger Zuständigkeit fällt. Sondern um eine Ordnungsverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein. Darin wurde Vattenfall unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet, die Fischtreppe instand zu setzen. Denn die Fischtreppe war mit Sand und Steinen zugesetzt. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Schleswig kürzlich in einem Eilbeschluss feststellte. Denn für den desolaten Zustand der Fischtreppe war die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes verantwortlich.

Als Schäden am Wehr aufgetreten waren, war die WSV davon ausgegangen, dass es an der Fischtreppe läge und hatte ohne Einschaltung der Umweltbehörden die Fischtreppe zugeschüttet. Nun ist die Auswahl des verantwortlichen “Störers” im öffentlichen Recht ein notorisches Thema. Es geht dort nicht immer um Gerechtigkeit, sondern auch darum, wer eine Gefahr am effektivsten abstellen kann. Hier war die Behörde dann aber wohl doch zu weit gegangen, da als Verantwortlicher vor allem die WSV in Frage kommt (Olaf Dilling).

2020-09-28T23:58:00+02:0028. September 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|