Kein Platz für Atommüll: BVerwG unterbindet Zwischenlager im Gewerbegebiet

Frappierend, aber wahr: Sowohl Gegner als auch Befürworter der Atomkraft sehen sich durch die Ereignisse der letzten Tage in ihren Ansichten bestätigt. Die einen wollen schnell weg vom russischen Gas. Die anderen weisen auf die Gefahren hin, die durch kriegerische Angriffe auf AKW entstehen. Was dabei in den Hintergrund rückt: Nicht nur das laufende Atomkraftwerk ist potentiell gefährlich. Auch acht Jahre nach Gründung einer eigenen Behörde für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) weiß die Republik immer noch nicht, wohin mit strahlendem Müll.

Doch nicht nur die Frage, wo ein deutsches Endlager eingerichtet werden kann, ist offen. Mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sich zur Frage geäußert, wo Zwischenlager errichtet werden können (BVerwG 4 C 2.20). Klare Ansage der Leipziger Richter: In einem Gewerbegebiet jedenfalls nicht.

Nuklear, Gefährlich, Gefahr, Strahlung, Radioaktiv

Die Klägerin hatte eine Baugenehmigung beantragt, um eine Lagerhalle als Zwischenlager für radioaktive Anfälle nutzen zu können, bevor diese – wann auch immer – in ein Endlager (wo auch immer) verbracht werden können. Die Stadt Hanau, wo die Halle steht, war nicht begeistert. Nach einigem planungsrechtlichen Hin und Her lehnte sie 2013 die beantragte Baugenehmigung ab. Das VG Frankfurt/Main gab der Klägerin recht. Der VGH Hessen indes gab der Berufung der Stadt statt. (Urt. v. 12.02.2020, 3 A 505/18) Diese Entscheidung hat das BVerwG nun bestätigt: Die Klägerin kann nun endgültig kein Zwischenlager in der Hanauer Halle einrichten.

Wie bereits der VGH Hessen steht auch das BVerwG auf dem Standpunkt, dass in Gewerbegebieten generell keine Zwischenlager errichtet werden können. Laut § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind Zwischenlager im Außenbereich privilegiert, was den Umkehrschluss zulässt: Woanders sind sie nicht willkommen. Zwar sind Lagerhäuser in Gewerbegebieten zulässig, aber Zwischenlager für radioaktive Abfälle entsprechen dem nicht. Ablageplätze für Abfälle sind generell keine Lagerhäuser,  weil die Gegenstände in Lagerhäusern per definitionem noch am Wirtschaftskreislauf teilnehmen. Das trifft auf Atommüll nicht mehr zu. Zwischenlager gehören wegen des Gefahrenpotentials radioaktiver Abfälle aber auch nicht zu den “nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben” (§ 8 Abs. 1 BauNVO).

In diesem Kontext spielt es nun durchaus eine Rolle, dass es noch kein Endlager gibt. Denn ein Zwischenlager ohne eine Idee, was nach der Zwischenlagerung passieren soll, erschien schon dem VGH verdächtig dauerhaft und damit ohnehin nicht in einer Lagerhalle in einem Gewerbegebiet machbar (Miriam Vollmer).

2022-03-08T00:54:52+01:008. März 2022|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Sitzblockaden – nervig, aber wirklich illegal?

Derzeit entzweit ein Thema nicht nur die Regierungskoalition, sondern auch die grün besetzten Ressorts: Der Umgang mit Sitzblockaden von Klimaschützern. Die grüne Umweltministerin Steffi Lemke nebst dem Präsidenten des Umweltbundesamts Dirk Messner haben Sympathien für den Protest geäußert. Der Bundesminister für Justiz, Marco Buschmann hält dagegen. Aber auch der Parteifreund von Lemke und Landwirtschaftsminister Özdemir meldet Bedenken an.

Für Buschmann (FDP) ist es eine klare Sache. Auf Twitter teilte er mit:  „Ziviler Ungehorsam ist im deutschen Recht weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund“ und „Unangemeldete Demos auf Autobahnen sind und bleiben rechtswidrig. Protest ist ok, aber nur im Rahmen von Recht und Verfassung.“ So verständlich die Frustration über diese Protestform ist, durch diese pauschalen Äußerungen wird die Sache zur verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage. Und inzwischen melden sich auch Stimmen zu Wort, wie vor ein paar Tagen Professor Dr. jur. Tim Wihl, die zu Recht darauf hinweisen, dass der Fall rechtlich so einfach nicht ist.

Denn das Bundesverfassungsgericht räumt – spätestens seit seiner Entscheidung zu den Großdemonstrationen gegen Brokdorf – den Bürgern ein Recht auf öffentlichen Protest ein, der nicht nur kommunikativ wirkt, sondern für Meinungen auch mit physischen Präsenz einstehen kann. Was Sitzblockaden angeht, gibt es eine wechselvolle Rechtsprechung mit einem komplexen  Zusammenspiel von Strafrecht und Verfassungsrecht.

Zwar wird die Sitzblockade, durch die ein Stau mehrerer Fahrzeuge entsteht, strafrechtlich vom Bundesgerichtshof im Ergebnis als tatbestandsmäßige Nötigung angesehen. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht auch durchaus bestätigt.  Allerdings ist es mit der Tatbestandsmäßigkeit allein im Strafrecht nicht getan. Hinzukommen muss für die Strafbarkeit noch die Rechtswidrigkeit und die Schuld für eine Tat. Bei der Rechtswidrigkeit gibt es ein Problem: Nur verwerfliche Nötigungen werden als rechtswidrig angesehen. Und das Bundesverfassungsgericht sieht auch Sitzblockaden in der Regel als verfassungsrechtlich geschützte Versammlungen an. Sie können also durchaus gerechtfertigt sein.

Wie so oft im Verfassungsrecht kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall an: Eine Rolle spielen dabei Aspekte wie die Intensität und Dauer der Behinderungen oder der Sachbezug zwischen Anliegen der Demonstrierenden und Protestform. Da es bei den Blockaden dieses Jahr meist um Protest gegen die Strafbarkeit des sogenannten “Containerns” als der Rettung von Lebensmitteln aus dem Abfall von Supermärkten ging, spricht einiges dafür hier den Sachbezug abzulehnen. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn könnte einen Anhaltspunkt für die Abwägung zuungunsten der Demonstrierenden geben.

Letztlich sollten Demonstranten aus eigenem Interesse darauf achten, das Wohlwollen der Bevölkerungsmehrheit nicht aufs Spiel zu setzen. Insofern hatte Cem Özdemir wohl recht, dass solche Protestformen “dem gemeinsamen Ziel schaden” können. Bleibt abzuwarten, ob er als neuer Landwirtschaftsminister die von Bauern bereits angekündigten, den Verkehrsfluss mindestens ebenso behindernden Sternfahrten gegen Umweltschutzbestimmungen mit der gleichen Vehemenz kritisiert, wie die Proteste der Klimaschützer (Olaf Dilling).

2022-02-18T12:04:06+01:0018. Februar 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Abfallrecht und Vorsorge: Immer auf dem Teppich bleiben…

Was Abfall ist und was Produkt oder Sekundärrohstoff ist oft gar nicht so leicht zu beantworten. Beispielsweise in dem Fall eines Bayrischen Herstellers von Reitbödenbelägen. Der vertreibt für Reiterhöfe seit 20 Jahren den Reitbodenbelag “ASground” , ein äußerst pflegeleichtes und wetterfestes Material, das von den Reiterhöfen daher gut angenommen wurde. Da das Material zudem weich und elastisch ist, dürften Reiter, die vom Pferd geworfen werden, sich so fühlen, als würden sie ins Federbett fallen. Es gibt aber ein Problem mit diesem Stoff: Es handelt sich um ein Produkt, dass aus gestanzten Teppichresten aus der Automobilindustrie hergestellt wird. Mit anderen Worte ist es eine Art Recycling- oder Abfallprodukt.

Und hier fangen die rechtlichen Probleme an, denn ist dieses Material nun ein neues Produkt oder weiterhin Abfall und damit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu behandeln? Denn zweifellos waren die Teppichreste aus der Automobilindustrie mal Abfall. Aber ist durch das gleichmäßige Stanzen oder Schreddern in Flocken, die sich als Belag für Reitböden eignen, ein neues Produkt geworden?

So ganz trivial und unerheblich ist die Frage nicht. Der erste Eindruck spricht für Abfall, denn ehrlich gesagt nennen auch die Eigentümer von Pferdehöfen selten den Handelsnamen, sondern sprechen schlicht von Teppichstanzresten.  Im vergangenen Jahr hat sich jedoch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof vertieft mit der Frage befasst:

Denn der zuständige Landkreis hatte dem Hersteller des Reitbodenbelags  mehrere Auflagen für den Vertrieb erteilt, die Vermarktung seines Produkts sehr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht hätten. Daraufhin hat der Hersteller Klage gegen diese abfallrechtliche Verfügung erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Dies wurde vom erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht zunächst abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber die aufschiebende Wirkung in seinem Beschluss wieder hergestellt. Denn angesichts der voraussichtlich sehr stark in die Geschäftstätigkeit des Herstellers eingreifenden Auflagen sei im Eilrechtsschutz eine sorgfältige Abwägung der Interessen angezeigt. Hier hätte das Verwaltungsgericht zunächst einmal verkannt, dass auch im Abfallrecht die Behörde “nicht ins Blaue hinein” Gefahren annehmen dürfe, die nicht plausibilisiert worden seien oder – in diesem Fall – sogar durch ein Gutachten des Antragsstellers entkräftet wurden.

Zudem könne der Reitbodenbelag nicht ohne weiteres als Abfall qualifiziert werden. Vielmehr könne nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1  KrWG ein Ende der Abfalleigenschaft angenommen werden, wenn ein Verwertungsverfahren durchlaufen sei und bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind, die der Verwaltungsgerichtshof hier auch nach erstem Anschein erfüllt sieht.

Für die Entscheidung spricht auch eine Reflexion über den Kontext und die Wirkungen des Abfallrechts: Obwohl im Abfallrecht rechtspolitisch und dem Grundsatz nach eine Priorisierung der Verwertung und des Recyclings vorgesehen ist, kann eine allzu starke Ausdehnung des Abfallregimes “nach hinten raus” auf Sekundärrohstoffe dazu führen, dass innovative Lösungen hier durch Bürokratie erstickt werden. Insofern weist diese Entscheidung in die richtige Richtung (Olaf Dilling).

2022-02-02T22:24:51+01:002. Februar 2022|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|