Abfallrecht: Verantwortlichkeit des Zustandsstörers

Das Recht der Altlasten ist berüchtigt. Denn hier gibt es im öffentlichen Recht eine Art verschuldensunabhängiger Haftung. Eigentum verpflichtet und das beinhaltet unter anderem, dass der Grundstückseigentümer alleine aufgrund der Tatsache, dass von seinem Grundstück eine Gefahr ausgeht, für deren Beseitigung aufkommen muss. Das nennt man im verwaltungssrechtlichen Jargon die “Zustandsverantwortlichkeit” und der Betroffene einen sogenannten “Zustandsstörer”. Die Beteuerung des Zustandsstörers, er habe doch gar nichts getan, verhallt im Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend ungehört.

Das unterscheidet ihn zwar vom sogenannten Verhaltensstörer. Denn der ist aufgrund seines Handelns für eine Gefahr verantwortlich. Grundsätzlich sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch mit zu berücksichtigen, dass primär auf einen Verhaltensstörer zugegriffen werden kann. Primär geht es jedoch darum, die Gefahr möglichst effektiv und schnell aus der Welt zu schaffen.

Der ganze Zusammenhang wurde erst kürzlich wieder vom Bundesverwaltungsgericht beleuchtet. Genaugenommen ging zwar nicht um eine bodenrechtliche Altlast, sondern um nicht-gefährliche Abfälle, die auf einem Grundstück abgelagert worden waren. Angehäuft hatte sie der Betreiber einer Anlage zur Aufbereitung von nicht-gefährlichen Abfällen.

Der Eigentümer des Grundstücks hatte die Abfälle also nicht selbst abgelagert, vielmehr hatte er nach eigenem Bekunden sogar wiederholt die Behörden auf bestehende Missstände hingewiesen: Gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war die Menge an Abfällen über Jahre erheblich überschritten worden. Zuletzt lagerten 6.000 – 7.000 t baugewerbliche Kunststoffabfälle auf dem Gelände.

Die zuständige Behörde gab nach Insolvenz der Anlagenbetreiberin der Grundstückseigentümerin per Ordnungsverfügung gem. § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf, die auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Insolvenzschuldnerin lagernden Abfälle zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dagegen wendet sie sich zunächst mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder), das ihr zunächst recht gab. Zwar sei eine Heranziehung der Klägerin nach den Grundsätzen der Zustandsverantwortlichkeit grundsätzlich möglich. Die Behörde hätte jedoch versäumt zu prüfen, ob der Geschäftsführer, der zuständige Betriebsleiter sowie der Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin als persönlich Verhaltensverantwortliche verantwortlich sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte nach der Berufung dagegen der Beklagten recht gegeben.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2022, Az 7 B 17.21). Denn zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seien die persönlich für die Lagerung der Abfälle verantwortlichen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin nicht mehr im Besitz der Abfälle gewesen. Voraussetzung dafür wäre nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, also die Verfügungsmöglichkeiten über die Abfälle. Insofern verblieb nur die Klägerin als Verantwortliche. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es nicht reicht, im Abfallrecht selbst korrekt zu handeln. Vielmehr muss damit gerechnet werden, auch für Risiken einzustehen, die durch andere verursacht wurden (Olaf Dilling).

2022-06-10T14:24:38+02:0010. Juni 2022|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Genehmigungsbedürftig: Sportkurs im Park

Seit Beginn der Pandemie haben immer mehr Stadtbewohner die öffentlichen Parks wiederentdeckt. Gerade in den mehr oder weniger strengen Lockdowns war das für viele die einzige Möglichkeit täglich ein bisschen Bewegung zu bekommen. Angesichts der beim Homeoffice wegfallenden Wegstrecken, die zwar manchmal lästig sind, aber für viele auch den Nebeneffekt der Leibesertüchtigung erfüllen.

Pilateskurs im Park

Da auch die Sportstudios lange Zeit geschlossen hatten und Yoga, Pilates und Gymnastik nicht mehr in Innenräumen stattfinden konnte, haben auch Sportveranstalter und Coaches die öffentlichen Grünflächen für sich entdeckt. Die Yogastunden wurden kurzerhand nach draußen verlegt, so dass mitterweile nicht nur in chinesischen, sondern auch in deutschen Großstädten Thai Chi unter freiem Himmel praktiziert wird.

Bis irgendein Mitarbeiter eines Berliner Straßen- und Grünflächenamts sich die sehr deutsche Frage gestellt hat: Dürfen die das überhaupt? Anlass waren kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern, die unter anderem im Gleisdreieck-Park in Kreuzberg stattgefunden hatten. Das Amt hatte die Kurse wiederholt verboten, daraufhin hatte der Veranstalter einen formellen Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung gestellt. Dieser Antrag war dann abgelehnt worden.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass es sich bei den Kursen um keine Ausübung des Gemeingebrauchs handelt, dass sie also nicht im Rahmen der Widmung des Parks unproblematisch erlaubt seien. Es bedürfe einer Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Berliner Grünanlagengesetz. Zwar seien nach diesem Gesetz eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik, erlaubnisfrei. Dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter. Die öffentlichen Grünanlagen würden der “erholungsbedürftigen und erholungsuchenden Bevölkerung” dienen, nicht kommerziellen Sportveranstaltern. Der selbstorganisierte Lauftreff oder die nicht-profitorientierte Yogagruppe dürften damit nicht von der Entscheidung betroffen sein. Angesichts der drohenden Nutzungskonflikte und des exklusiven Charakters kommerzieller Veranstaltungen ist es eine nicht nur juristisch zutreffende, sondern auch sachgerechte Entscheidung (Olaf Dilling).

 

2022-06-07T17:21:28+02:007. Juni 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Sport, Verwaltungsrecht|

Klimacamp als geschützte Versammlung

Die Versammlungsfreiheit ist im Grundgesetz ein besonders hohes Gut. Daher stellt sich in der Polizeipraxis immer wieder die Frage, was genau von ihr umfasst und geschützt ist. Das macht sich im allgemeinen am Versammlungsbegriff fest:  Eine Versammlung ist demnach die Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben  nach dem Grundgesetz geschützte Versammlungen das Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Spaßveranstaltungen wie die Loveparade dienen demnach Zurschaustellung eines Lebensgefühls und sind nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt. 

Aktuell stellte sich die Frage ob neben der eigentlichen Versammlung, bei der eine Meinung öffentlich kundgetan wird, auch Zusammenkünfte geschützt sind, die dem Versammlungszweck nur indirekt dienen. Konkret ging es um das “Klimacamp 2017” im Rheinland, ein Zeltlager, auf denen die Beteiligten einer mehrtägigen Veranstaltung zum Klimaschutz übernachteten.

Das Regierungspräsidium Aachen hatte zunächst in einer auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz gestützten Ortsauflage zwei Versammlungsflächen zugelassen. Zu Beginn der Veranstaltung erließ es jedoch eine weitere Verfügung, die eine weitere angemietete Fläche 800 m entfernt vom eigentlichen Demonstrationsort verbieten ließ. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums sei das dortige Zeltlager nicht vom Schutz des Art. 8 Grundgesetz und dem Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes umfasst.

Die daraufhin erhobene Feststellungsklage der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht Aachen zunächst abgewiesen. Das OVG Münster hat die Feststellung hingegen im Sinne der Klägerin getroffen. In diesem Sinne urteilte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Protestcamps, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, können durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt sein. Voraussetzung ist, dass sich aus der Gesamtkonzeption des Veranstalters nach objektivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck ergibt (Olaf Dilling).

2022-05-25T21:45:20+02:0025. Mai 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|