“Streets ‘R’ Us”. Temporäre Spielstraße rechtmäßig

Erst kürzlich hatten wir schon einmal über eine Entscheidung zum sogenannten Anliegergebrauch berichtet. Der Anliegergebrauch leitet sich vom Eigentumsrecht (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) her und sichert die Verbindung des Grundstücks des Anliegers zur davorliegenden Straße und zum Verkehrsnetz. Ein individuelles Recht auf Parkplätze in öffentlichen Straßenraum folgt daraus nicht.

Angesichts der zahlreichen Initiativen, den Kraftfahrzeugverkehr in den Städten zurückzudrängen, um Freiräume für andere Verkehrsarten oder Aufenthaltsqualität zu schaffen, stellen sich bezüglich des Anliegergebrauchs noch weitere Fragen: Kann aus dem Anliegergebrauch erfolgreich gegen Straßensperrungen geklagt werden? Wie sieht es beispielsweise mit temporären Spielstraßen aus? Können Anlieger, die ihr Grundstück zeitweilig nicht mit dem Kfz erreichen können, das rechtlich untersagen lassen? Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dies nach summarischer Prüfung in einem Beschluss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verneint.

In dem betreffenden Fall war die Spielstraße aufgrund einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und flankiert von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen eingerichtet worden. Im gerichtlichen Beschluss vom 17.09.2021 (Az. 8 K 4584/21) arbeitet das VG Stuttgart den Inhalt des Anliegergebrauchs heraus: Artikel 14 Abs. 1 GG schütze nur den Kernbereich des Anliegergebrauchs. Dazu zähle nicht die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines städtischen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen und zu privaten Zwecken. Demnach ist es den Bewohnern einer temporären Spielstraße zuzumuten, beispielsweise Baumaterialien zu Zeiten zu besorgen, an denen die Straße nicht gesperrt sei. Auch sei es möglich, das Kfz vorübergehend außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass den Bewohnern der kurze Weg zu Fuß nicht möglich sei.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Eigentumsrecht und der damit verbundene Anliegergebrauch kaum Handhabe gegen Beschränkungen des Verkehrs bieten. Das ist nachvollziehbar, als der öffentliche Straßenraum gerade nicht Gegenstand privater Rechte ist. Nur soweit das Eigentumsrecht nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, etwa weil ein Grundstück gar nicht mehr erreichbar ist, ist der Kernbereich des Eigentums betroffen. Für Gemeinden bedeutet es, dass durchaus Spielräume zur Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs bestehen (Olaf Dilling).

 

2022-01-20T13:34:30+01:0020. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der sogenannte ruhende Verkehr

Rechtlich dreht sich auf deutschen Straßen alles um den Verkehr. Denn nach den Landesstraßengesetzen sind Straßen dem Verkehrszweck gewidmet, so etwa § 2 Abs. 1 Berliner Straßengesetz. Und bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen sind Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO der Dreh- und Angelpunkt: Regelungen, die nicht diesen Rechtsgütern dienen, sondern zum Beispiel dem Ruhebedürfnis der Stadtbewohner oder der Luftreinhaltung bedürfen einer eigens in der Straßenverkehrsordnung eingeräumten Ausnahme, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Skultur in Köln: In Beton eingemauertes Auto auf Mittelstreifen einer Straße.

(Ruhender Verkehr von Wolf Vostell, 1969, Foto: I, VollwertBIT, CC BY-SA 2.5, via Wikimedia Commons)

Im engen Sinn wird Verkehr definiert als “jede auf Ortsveränderung von Personen und Sachen zielende Tätigkeit…”. Dass das Parken von Kfz dabei überhaupt zum Verkehr zählt, ist dabei keine Selbstverständlichkeit. Es muss bei der Definition des Verkehrs daher ausdrücklich als weiterer Posten Erwähnung finden: “…einschließlich des ruhenden Verkehrs”.

Trotzdem findet flächenmäßig in einem sehr großen Teil des urbanen öffentlichen Verkehrsraums die meiste Zeit gar kein Verkehr im Sinne einer aktuellen Ortsveränderung statt. Denn viele Kraftfahrzeuge stehen den größten Teil des Tages auf demselben Platz, in vielen Fällen sogar über Wochen oder gar Monate. So heißt es, dass die Hälfte der in Berlin zugelassenen 1,2 Millionen Kfz auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden, dabei aber durchschnittlich nur 30 Minuten am Tag genutzt werden. Genutzt werden sie lediglich von gut der Hälfte der Berliner, denn etwas über 40% hat gar kein eigenes Auto. Daher fordern Umweltverbände seit langem, dass zumindest ein Teil dieses Platzes effizienter genutzt würde, wenn er für den Umweltverbund, also ÖPNV, Fahrrad und Fußverkehr, oder für Sharing-Angebote zur Verfügung stehen würde.

Als etwas kleinlich erscheint vor dem Hintergrund der großzügig bemessenen Parkflächen die rechtliche Einschätzung, dass Sitzgelegenheiten, die von Anwohnern vor ihren Häusern aufgestellt werden, als genehmigungsbedürftige Sondernutzung einzustufen sind. Bei einem Streit in Heidelberg über den Klappstuhl eines älteren Altstadtbewohners, über den die Presse ausführlich berichtete, ist das Ordnungsamt inzwischen eingeknickt. Nur in Notfällen soll er das Feld räumen müssen. Und hat damit insofern Augenmaß bewiesen, als bei Fußgänger an ein Recht auf “ruhenden Verkehr” zu denken ist, zumindest, wenn sie wie der betreffende Heidelberger die 100 Jahre überschritten haben.

Vor dem Hintergrund neuer Möglichkeiten der “Shared Mobility”, von Carsharing bis hin zum Angebot an E-Scootern, sollte  aber auch über die Notwendigkeit des “ruhenden Verkehrs” in den Städten neu nachgedacht werden. Die Kommunen haben dabei oft mehr Möglichkeiten, die Aufteilung der Verkehrsfläche neu zu gestalten, als ihnen bewusst ist  (Olaf Dilling).

2022-01-12T17:09:53+01:0012. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Parkrecht aufgrund Anliegergebrauch

In vielen Städten ist aufgrund der Parksituation die Lösch- und Rettungssicherheit nicht gewährleistet. Ein letztes Jahr vom Verwaltungsgericht Würzburg entschiedener Fall zeigt, dass weitgehende Möglichkeiten der Kommune bestehen, Parkplätze zugunsten der Löschsicherheit im Brandfall zu beschränken.

Die Gemeinde hatte nach einer Beschwerde der Müllabfuhr am Wendehammer einer als Sackgasse angelegten Wohnstraße ein absolutes Halteverbot erlassen. Dies rief Bewohner der Straße auf den Plan, die ihre Fahrzeuge, trotz der Pflicht für eigene Stellplätze zu sorgen, bis dahin immer auf der Straße geparkt hatten. Die Kläger beriefen sich dabei unter anderem auf den sogenannten Anliegergebrauch. Dieser geht über die allgemeine Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Straßen, die mit dem Gemeingebrauch gegeben ist, hinaus: Der Anliegergebrauch, der aus dem Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) hergeleitet wird, sichert die Verbindung des Grundstücks des Anliegers zur davorliegenden Straße und zum Verkehrsnetz.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hob jedoch in seiner Entscheidung hervor, dass der Anliegergebrauch nur auf die Erreichbarkeit des Grundstücks bezogen sei, nicht jedoch die Möglichkeit umfassen würde, vor dem Grundstück zu halten oder zu parken. Durch das Halteverbot sei die Zufahrt auf das Grundstück selbst gar nicht beschränkt. Allgemein vermittelt der Anliegergebrauch Eigentümern eines Grundstücks nach der Rechtsprechung keinen Anspruch, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei ihrem Grundstück oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58/80; B.v. 20.12.1991 – 3 B 118/91).

Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht die Entscheidung der Verkehrsbehörde angemessen, der Rettungssicherheit Vorrang vor den Belangen der Anwohner auf öffentliche Parkplätze einzuräumen. Tatsächlich gibt es in vielen Städten Probleme mit zugeparkten Straßen und Plätzen, auf denen weder Entsorgungsfahrzeuge als auch Löschwagen ohne Behinderung durchkommen. An sich hätten die Kommunen die Möglichkeit, diesen Missstand durch Halteverbote zu beenden, wenn sie den politischen und rechtlichen Widerstände betroffener Kfz-Halter die Stirn bieten (Olaf Dilling).

2022-01-10T23:41:10+01:0010. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|