Bewohnerparken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewohnerparken zeigt oft recht deutlich, wie verschwenderisch zuvor mit dem öffentlichen Raum umgegangen wurde. Insbesondere wird klar, dass vorhandene private Stellplätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kostenloser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stellplätze, die in Deutschland seit der Reichsgaragenordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwischen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwischen leer stehen oder als Abstellraum für Gartengeräte oder Baumaterialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagenstellplatz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewohnerparkausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass “die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stellfläche passenden Größe” eine Obliegenheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesentlichen auf die Argumentation der Beklagten gestützt (VG München, Urteil v. 12.07.2021 – M 23 K 20.3870). Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewohnerparken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es “mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks” keine ausreichenden Parkmöglichkeiten in fußläufig zumutbarer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richtlinien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begründungaufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesentlichen gleichartige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschilderten Fall an der gängigen Verwaltungspraxis orientieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhandenen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stellplatzes kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stellplatzverordnungen private Parkmöglichkeiten vorgeschrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewohnerparkens unberücksichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprünglichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewohnerparkausweises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

2026-04-25T22:02:42+02:0013. Dezember 2021|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Achtung: Emissionszertifikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissionszertifikate für die Emissionen insbesondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zertifikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zertifikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Lieferanten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zertifikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verantwortlicher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drakonische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zertifikat fest, wobei die Pflicht zur Zertifikatabgabe fortbesteht. Die Strafzahlung ist – wie im EU-Emissionshandel – verschuldensunabhängig festzusetzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Strafzahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verantwortliche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zertifikate abzuführen. Was viele Unternehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

“Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben.”

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zertifikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verantwortliche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausgesprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folgejahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kein freies Experimentieren im Verkehr

Für die Verkehrsversuche nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bildet die Rechtsprechung inzwischen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier “Versuch und Irrtum”. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestandsaufnahme erforderlich. Dies zeigt sich beispielsweise an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.

Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befristeten Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrszeichen 267 die “Einfahrt” mit Zusatzzeichen “Linienverkehr und Radfahrer frei” für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr verboten. Veranlasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durchgangsverkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.

Das Gericht hat zunächst festgehalten, dass bei einem Verkehrsversuch trotz der Ausnahme von dem Erfordernis einer besonderen Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begründungsbedürftig bleibt. Dies einerseits vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine “einfache” Gefahrenlage zur Regelung des Verkehrs erforderlich ist.

Das Gericht moniert, dass vor der verkehrsbehördlichen Anordnung ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenbehörde erforderlich gewesen wäre. Dementsprechend hätte eine “sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände” vorgenommen werden müssen, “die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen und diejenigen verkehrsregelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen”. Das hatte die Stadt unterlassen.

Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modellrechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleichverkehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezweifelte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleichterung von Verkehrsversuchen, ihre Durchführung weiterhin rechtliche Fallstricke bietet. Dies gilt insbesondere für die sorgfältige Dokumentation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhältnismäßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).

Wenn Sie an unserem Webinar zum Verkehrsversuch als Auftakt zu einer Veranstaltungsreihe zum kommunalen Verkehrsrecht teilnehmen möchten, können Sie sich heute, 30.11.2021, noch hier anmelden

2021-11-30T10:10:24+01:0029. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|