Verkehrs­kon­zepte der Zukunft

Seit neustem gibt es einen Verein für Infra­struk­tur­recht, dessen Gründungs­tagung heute im Bremer Focke-Museum stattfand. Der Verein nahm dies zum Anlass, sich mit „Verkehrs­kon­zepten der Zukunft“ auseinanderzusetzen.

Ein thema­ti­scher Schwer­punkt lag beim Verkehrs­ent­wick­lungsplan Bremen 2025. Auf dem Podium berich­teten der ehemalige Umselt­se­nator Dr. Joachim Lohse, ein Staatsrat aus seinem Ressort, der Syndikus der Handels­kammer und ein Vertreter des Umwelt­ver­bands BUND über Erfolge und Defizite. In der Bilanz sind nach fünf Jahren zu wenige der darin geplanten Projekte reali­siert worden. Dies lag aus Sicht des Staatsrats an mangelnden perso­nellen und finan­zi­ellen Ressourcen und an recht­lichen Hinder­nissen. Beispiels­weise wurde der Planfest­stel­lungs­be­schluss über die Verlän­gerung einer Straßenbahn ins Bremer Umland erst Anfang diesen Monats vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestätigt. Fazit: Die fortschritt­lichsten Konzepte helfen nichts, wenn keine ausrei­chenden Mittel für ihre Umsetzung bereit gestellt werden.

In einer weiteren Session stellte Prof. Heipp aus der Schweiz vor, was für Erfah­rungen in anderen Ländern gemacht werden, mit Beispielen unter anderem aus Amsterdam, London, Lyon, Wien, Helsinki und Stockholm. In Stockholm wurde erst gegen erheb­liche Wider­stände eine relativ moderate City-Maut einge­führt, die inzwi­schen viel Akzeptanz findet, weil sie tatsächlich zu einer Entlastung des innen­städ­ti­schen Verkehrs geführt hat. Insgesamt kam von Heipp die Empfehlung es „nicht jedem recht machen zu wollen“ sondern mit klaren Richtungs­ent­schei­dungen Visionen zu verwirk­lichen, die vermit­telbar sind.

Prof. Fehling von der Bucerius Law School in Hamburg vertrat in seinem Vortrag die These, dass ökono­mische Instru­mente im Verkehr wegen der Auswir­kungen auf sozial Schwache vor dem Hinter­grund des Gleich­heits­satzes und dem Recht auf soziale Teilhabe proble­ma­tisch seien. Zumindest sei in demselben Maße, in dem Autofahren einge­schränkt wird, der ÖPNV auszu­bauen, um angemessene Alter­na­tiven zu schaffen. Außerdem hätten weiterhin ordnungs­po­li­tische Instru­mente eine Berechtigung.

Für den Nachmittag standen neben der City-Maut die Moder­ni­sierung des Straßen- und Straßen­ver­kehrs­rechts auf dem Programm und Themen der Verkehrs­planung. Die abschlie­ßende Podiums­dis­kussion befasste sich mit dem Potential der Digita­li­sierung für das Verkehrs­recht (Olaf Dilling).

2019-11-28T17:30:11+01:0028. November 2019|Digitales, Umwelt, Verkehr|

Verkehrs­recht: Bußgeld für legales Parken?

Wer schon mal in der Bremer Neustadt war, kennt diese engen Einbahn­straßen mit den kleinen Reihen­häuschen und schmalen Bürger­steigen. Dort hat sich letztes Jahr ein Rechtsfall zugetragen, der Licht wirft auf das mitunter kompli­zierte Verhältnis von Recht und Wirklichkeit:

Eigentlich ist, was das Parken angeht, die Rechtslage in der Biebricher Straße klar: Es ist dort regulär nur Platz für eine Reihe parkender Autos. Wegen der Bürger­steige, die ohnehin die Mindest­breite unter­schreiten, hat das in Bremen dafür zuständige Amt für Straßen und Verkehr kein Schild aufge­stellt, das das Parken auf Gehwegen erlauben würden. Insofern wäre in der Einbahn­straße nur das Parken auf der rechten Fahrbahn­seite erlaubt. Denn ansonsten ist nicht ausrei­chend Platz für durch­fah­rende Liefer‑, Rettungs- und Feuerwehrwagen.

Nun hatte sich in der Straße wegen des Parkdrucks eine Art „Gewohn­heits­recht“ einge­schlichen: Statt einseitig auf der Fahrbahn zu parken, hatte es sich durch­ge­setzt, beidseitig auf dem Gehweg aufge­setzt zu parken. Dadurch waren die Gehwege nicht mehr wie vorge­sehen benutzbar. Zumindest für Kinder­wagen oder alte Leute mit Gehhilfen war nicht mehr ausrei­chend Platz. Das ärgerte einen Anwohner so sehr, dass er aus Protest seinen Kasten­wagen buchstäblich „außer der Reihe“ vorschrifts­mäßig parkte. Die Gelegenheit dazu hatte sich ergeben, als auf beiden Seiten der Straße genug Parklücken waren, dass er seinen Wagen parken konnte, ohne den fließenden Verkehr zu behindern.

Die Konse­quenz war maximales Chaos, was sogar die Polizei auf den Plan rief, die im finan­ziell chronisch klammen Bremen bei Parkver­stößen sonst eher zurück­haltend agiert: Es war gekommen, wie es kommen musste: Andere Autofahrer hatten wieder wie gewohnt geparkt, so dass der Müllwagen an dem nun entstan­denen Engpass stecken blieb. Die gerufene Polizei hatte schnell den in die Fahrbahn ragenden Kasten­wagen als die Ursache der Verkehrs­be­hin­derung ausge­macht, ein Abschlepp­un­ter­nehmen beauf­tragt und ein Bußgeld gegen den Halter verhängt. Das brachte den Anwohner nicht aus der Ruhe, der beim Amtsge­richt Bremen nach § 67 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWiG) gegen den Bußgeld­be­scheid Einspruch einlegte.

Der Richter fand bei der Zeugen­aussage der Polizei­be­amtin heraus, dass der wohl einzige Grund für das Abschleppen des Autos gewesen sei: „es stand anders als alle anderen“. Das reichte ihm vor dem Hinter­grund der oben geschil­derten Rechtlage nicht und er hob den Bußgeld­be­scheid auf.

Zu recht, wie wir meinen. Denn es ist zwar naiv zu erwarten, dass sich jeder an Gesetze hält. Dass aber rechts­wid­riges Verhalten zur Norma­lität wird, sollte die Ausnahme bleiben, oder? Dass die prekäre Parksi­tuation allein zwischen wildwüch­siger Selbst­hilfe der Bürger, überfor­derter Polizei und Gerichten ausge­tragen wird, steht auf einem anderen Blatt. Ideal wäre, wenn die Kommunen die Möglich­keiten stärker wahrnehmen würden, die ihnen zur Lenkung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zur Verfügung stehen. (Olaf Dilling)

2019-11-05T14:29:22+01:005. November 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Klima­not­stand: More Than Words?

Worte sind die elemen­taren Bausteine des Rechts. An den richtig gesetzten Worten entscheidet sich, ob Prozesse gewonnen oder verloren werden, ob Angeklagte freige­sprochen oder zu langen Freiheits­strafen verur­teilt werden. Nun gibt es in Rechts­vor­schriften immer wieder auch rein symbo­lische Worte, die rechtlich folgenlos sind. Zur Studi­enzeit haben wir uns über eine Anfang der 1990er einge­fügte Vorschrift im Bürger­lichen Gesetzbuch amüsiert: Demnach seien Tiere „keine Sachen“, auch wenn zwei Sätze später deutlich wird, dass sie rechtlich eben doch in aller Regel wie Sachen behandelt werden. Offenbar ein folgen­loses Geschenk an tierschutz­affine Politiker.

Auch heute gibt es Schlag­wörter, deren recht­liche Relevanz nicht oder zumindest nicht auf den ersten Blick klar ist.  Ein solches Wort ist das vom Klima­not­stand. Inzwi­schen sind seit Mai diesen Jahres alleine in Deutschland inzwi­schen 63 Städte einem inter­na­tio­nalen Aufruf gefolgt und haben den Klima­not­stand ausge­rufen, darunter z.B. Konstanz, Mainz, Wiesbaden, Köln, Bonn, Kiel und Rostock, weltweit gibt es zahlreiche weitere Länder und Kommunen, allen voran 2017 ein Vorort von Melbourne in Australien.

Notstand, das klingt erst einmal nach der rechtlich durchaus relevanten, aber politisch hochum­strit­tenen Notstands­ge­setz­gebung, die vor mehr als 50 Jahren vom deutschen Bundestag beschlossen wurde. Damals ging es darum, durch drastische Einschrän­kungen demokra­ti­scher Rechte und bürger­licher Freiheiten die Handlungs­fä­higkeit des Staates in Krisen­si­tua­tionen zu sichern. Solche Einschrän­kungen sind von der Ausrufung des Klima­not­stands nicht zu befürchten, denn unmit­telbare recht­liche Folgen sind damit bisher nicht verbunden.

Handelt es sich also um eine rein symbo­lische Maßnahme? Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Tatsächlich kommt es darauf an, was die einzelnen Städte daraus machen. Oft geht es nur um Absichts­er­klä­rungen, z.B. bis 2030 CO2-neutral zu werden. Gerade im Bereich Verkehr und im Gebäude‑, bzw Wärme­sektor, aber auch bei Photo­voltaik haben Kommunen jedoch auch erheb­liche Handlungs­spiel­räume. Ein Beispiel für eine Stadt, in der der Beschluss offen­sichtlich nicht folgenlos bleiben soll, ist Kiel. Dort will die Stadt 100 Millionen Euro in die Hand nehmen. Davon sollen Radwege deutlich aufge­stockt und weitere Autofahr­spuren den Radfahrern überlassen werden. Auf städti­schen Gebäuden sollen Solar­an­lagen instal­liert werden, das innen­städ­tische Dauer­parken von Kfz soll weniger attraktiv werden. Beleuchtung soll auf LED umgestellt und für kommunale Zwecken sollen E‑Fahrzeuge genutzt werden. Für Klima­neu­tra­lität bis 2030 ist der Weg zwar voraus­sichtlich noch lang und steinig, aber ein Anfang ist gemacht.

2019-10-30T14:49:02+01:0030. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Verkehr, Wärme|