Energie­wende – Wo stehen wir heute?

Das EEG 2021 ist seit wenigen Tagen in Kraft, es handelt sich – je nach Zählart und ungeachtet zahlreicher kleinerer Änderungen– um die 8. novel­lierte Fassung des EEG, dessen Geschichte im Jahr 2000 als Nachfolge des Strom­ein­spei­se­ge­setzes begann. 

Aus den 12 Paragraphen des EEG 2000 sind inzwi­schen stolze 174 Paragraphen des EEG 2021 geworden. Und noch immer geht es eigentlich nur darum, die regene­ra­tiven Erzeu­gungs­an­lagen ans Netz und den darin regene­rativ erzeugten Strom ins Netz zu bekommen und dem Anlagen­be­treiber dafür eine angemessene Vergütung zu gewähren. 

In der Praxis verdanken wir dem Gesetz deutsch­landweit rund 30.000 Windkraft­an­lagen an Land, 1,7 Mio Solar­an­lagen, 9500 Biogas­an­lagen und 7300 Wasser­kraft­werke. Mit dieser Anlagen­menge werden inzwi­schen über 50 Prozent des deutschen Strom­ver­brauchs erzeugt – Tendenz weiter steigend. Bis zum Jahr 2030 sollen es nach derzei­tiger Planung 65 % sein.

Damit haben die erneu­er­baren Energien den Anteil der Atomstrom­mengen deutlich überholt. Dieser betrug zu Hochzeiten der Atomkraft im Jahr 2004 noch 32,4 % des Gesamt­strom­ver­brauches und liegt derzeit noch bei rund 12 %. Die nächste große Heraus­for­derung nach dem Atomaus­stieg ist der Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung – dessen Anteil an der Strom­erzeugung derzeit mit 130 deutschen Kohle­kraft­werken noch bei 26,4 % liegt und der bis zum Jahr 2038 auf Null sinken soll.

Dabei darf man nicht vergessen, dass derzeit wegen mangelndem Netzausbau und der deswegen erfor­der­lichen Abregelung von regene­ra­tiven Strom­erzeu­gungs­an­lagen bereits jährlich Strom­mengen von 6.480 GWh ungenutzt verloren gehen. Das entspricht dem 2,7 fachen des jährlichen Strom­ver­brauchs der Einwohner der Stadt München. Bereits die vorhan­denen Anlagen bieten also noch erheb­liches Erzeu­gungs­po­tential, dass durch Netzausbau oder verbes­serte Speicher­tech­no­logie genutzt werden könnte.

(Christian Dümke)

2021-01-07T20:11:15+01:007. Januar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Neue Grenz­werte für große Anlagen: Der Kabinetts­be­schluss zur 13. BImSchV

2017 hat die EU-Kommission mit dem Durch­füh­rungs­be­schlusses (EU) 2017/1442 und dem Durch­füh­rungs­be­schlusses (EU) 2017/2117 neue Schluss­fol­ge­rungen zu den besten verfüg­baren Techniken (BVT) nach der Großfeue­rungs­richt­linie getroffen. Weniger vornehm ausge­drückt: Brüssel hat neue Grenz­werte für Großkraft­werke, Gastur­binen und Verbren­nungs­mo­toren mit mehr als 50 MW FWL, insbe­sondere sind scharfe Emissi­ons­grenz­werte für Schwe­fel­dioxid, Stick­oxide, Queck­silber und Feinstaub vorgesehen.

Diese neuen Vorgaben muss die Bundes­re­publik an sich innerhalb eines Jahres umsetzen, wie sich aus § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes (BImSchG) ergibt. Doch die Anpassung der 13. und der 17. BImSchV hat nicht frist­ge­recht funktio­niert: Statt 2018 wird nun wohl erst 2021 das deutsche Recht angepasst. Nach vier Jahren wären ansonsten die neuen Grenz­werte auch so umzusetzen gewesen. Grund für die Verzö­gerung war angeblich die Kohlekommission.

Nun aber liegt nach einem umstrit­tenen Referen­ten­entwurf aus dem Sommer immerhin der Kabinetts­be­schluss vor. Dieser enthält eine Vielzahl neuer Detail­re­ge­lungen, die sich teilweise aus einer verän­derten Syste­matik auch in Hinblick auf den Kreis der erfassten Anlagen ergeben. Neben diesen Regelungen, die viel Aufmerk­samkeit im Detail erfordern, bilden die novel­lierten Grenz­werte für Stick­oxide, Methan, Staub, CO, Formaldehyd und Schwe­fel­dioxid das Herzstück der Neuregelung.

Gegenüber dem Entwurf vom Sommer gibt es auch inhaltlich noch Änderungen. Bei Methan wurden die Regelungen noch einmal angepasst und entlang der techni­schen Gegeben­heiten bei Motor­an­lagen diffe­ren­ziert und zum Teil angehoben. Die verbreitete Kritik, die neuen Werte seien nur im Volllast­be­trieb realis­tisch, wurde aufge­nommen und ausdrücklich klarge­stellt, dass der Wert auch nur in Volllast gilt. Anspruchsvoll, aber mit dem Kohle­aust­siegspfad harmo­ni­siert, sind nun die Neuerungen beim Queck­silber: Der Tages­mit­telwert für Queck­sil­ber­emis­sionen wird von 30 Mikro­gramm auf 20 Mikro­gramm pro m3 im Abgas­strom sinken, auch weitere Anpas­sungen an den Stand der Technik werden von den Betreibern verlangt. Nun muss noch der Bundesrat und der Bundestag zustimmen (Miriam Vollmer).

Staats­ge­heimnis Pestizid? Zu VG Stuttgart, 14 K 9469/18

Eine inter­es­sante Entscheidung zum Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommu­naler Wasser­zweck­verband Zugang zu den Aufzeich­nungen über Pflan­zen­schutz­mittel in einem Wasser­schutz­gebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.

Die Behörde, konkret das Regie­rungs­prä­sidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Infor­ma­tionen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen infor­mieren. Außerdem gewähre das Pflan­zen­schutz­gesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berech­tigtem Interesse, was zwar nicht auszu­schließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.

Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regie­rungs­prä­sidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landes­recht­liche Umsetzung des gemein­schafts­rechtlich fundierten Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruchs. Das Bundes­gesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezi­alnorm vor, aber verstoße gegen Unions­recht, weil das Unions­recht gerade kein quali­fi­ziertes Interesse voraussetzt.

Da es sich bei den verlangten Daten um Umwelt­in­for­ma­tionen handelt und ein Wasser­zweck­verband anspruchs­be­rechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regie­rungs­prä­sidium die Daten nicht im Haus“ hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereit­ge­halten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regie­rungs­prä­sidium einen Fall der Selbst­über­wa­chung, der ausdrücklich von den gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anony­mi­siert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruf­lichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).

2020-12-11T22:05:56+01:009. Dezember 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|