Energie­wende weltweit – Großbri­tan­niens „grüne indus­trielle Revolution“

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energie­wende betreibt. In unserer Reihe „Energie­wende weltweit“ wollen wir daher über den Tellerrand schauen.

Während Großbri­tannien aufgrund seines EU-Ausstiegs nicht unbedingt überall an Anerkennung gewinnt, so nimmt das Land, in dem die Indus­trielle Revolution ihren Ursprung hatte und welches damit auch einen Grund­stein für den Klima­wandel setzte, hinsichtlich des Klima­schutzes eine Vorrei­ter­rolle ein und setzt damit unter Umständen die ambitio­nier­testen Ziele weltweit.

Bereits seit 2008 gilt in Großbri­tannien ein strenges Klima­schutz­gesetz, der sogenannte Climate Change Act. Großbri­tannien war damit weltweit das erste Land, welches sich selbst gesetzlich zur Treib­haus­gas­re­duktion verpflichtete. Die ursprüng­liche Verpflichtung, bis 2050 80 Prozent der Treib­haus­gas­emis­sionen einzu­sparen, wurde inzwi­schen dahin­gehend verschärft, dass 2050 bereits die Klima­neu­tra­lität erreicht sein soll. Im Rahmen des Climate Change Acts wurde deshalb bis 2032 ein periodi­scher Zeitrahmen von je 5 Jahren festge­setzt, in welchem ein jeweilig festge­legtes CO2-Budget ausge­stoßen werden darf, welches dann mit jeder Periode kleiner wird. Außerdem gibt es in Großbri­tannien eine CO2-Abgabe, welche von Unter­nehmen und Großab­nehmern gezahlt wird – indirekt jedoch auch durch Privat­haus­halte getragen wird.

Im Zuge des Climate Change Acts wurde auch das Committee on Climate Change gegründet: ein unabhän­giges Berater­gremium der Regierung, das die Fortschritte beim CO2-Sparen laufend bewertet. Dieses hatte nur wenige Tage vor dem virtu­ellen UN-Gipfel am 12. Dezember 2020 neue, verschärfte Klima­schutz­ziele empfohlen: die Treib­haus­gas­emis­sionen sollen im Jahr 2030 nun nicht mehr nur 57, sondern sogar 68 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen. 2019 erreichte Großbri­tannien bereits ein Minus von rund 45 Prozent. Erreicht werden soll das ehrgeizige Ziel durch eine sogenannte „grüne indus­trielle Revolution“, wie Boris Johnson verkündete.

Bis 2030 sollen Neuzu­las­sungen von Fahrzeugen mit Verbren­nungs­motor verboten sein. Ab 2035 soll dies auch für Hybrid­fahr­zeuge gelten. Im Gegenzug will der Staat knapp 3 Milli­arden Pfund in Ladesäulen, Kaufprämien für Elektro­autos und die Batte­rie­pro­duktion inves­tieren. Ferner will Großbri­tannien weltweiter Techno­logie-führer beim Speichern von CO2 werden, also der Abscheidung und Lagerung (Carbon Capture and Storage, kurz CCS), und auch den Einsatz von Wasser­stoff als Energie­träger fördern. Außerdem soll die Offshore­wind­kraft bis 2030 massiv ausgebaut und dadurch eine Vervier­fa­chung der durch Windkraft erzeugten Energie erreicht werden. Damit könnte bereits die Hälfte des Strom­ver­brauches im Land gedeckt werden.

Hinsichtlich des Kohle­stroms hat Großbri­tannien bereits eine bemer­kens­werte Energie­wende vollzogen: während 2008 noch fast 34 Prozent des elektri­schen Stroms aus Kohle­kraft­werken stammte, lag der Wert 2019 nur noch bei 2 Prozent. 2024 soll dann der letzte Kohle­block vom Netz gehen. Außerdem sollen die Heizungen briti­scher Wohnungen von Erdgas auf Wärme­pumpen umgestellt werden und damit deutlich klima­freund­licher sein, was die Regierung mit reichlich Geld subven­tio­nieren will.
Doch auch in Großbri­tannien gilt: grün ist nicht immer gleich grün. Denn im Rahmen seiner Energie­wende will die britische Regierung nicht auf Nukle­ar­energie verzichten, sondern diese vielmehr ausbauen. Rund 525 Millionen Pfund sollen in die Erfor­schung und Entwicklung von Kernkraft-Reaktoren gesteckt werden.

Nichts­des­to­trotz landet Großbri­tannien verdien­ter­maßen auf Platz 5 des aktuellen Klima­schutz-Index der Organi­sation German­watch – gleich hinter Schweden, welches an der Spitze des Index steht, da sich laut der Autoren noch kein Land angemessen für die Begrenzung der Erder­wärmung engagiert um auf Platz 1 bis 3 zu gelangen.

(Josefine Moritz)

 

2021-02-24T16:22:36+01:0024. Februar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Kein Dritt­schutz durch FFH-Vorschriften

Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betrof­fenen, einen Verstoß gegen Normen des öffent­lichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Bauge­neh­migung vorgehen, wenn es sich um meine Bauge­neh­migung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvor­haben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.

Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umwelt­recht eine deutliche Relati­vierung erfahren. Dank des Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) können Umwelt­ver­bände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht dritt­schützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.

Nun hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphalt­misch­anlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbe­sitzer aus der Umgebung eine Umwelt­ver­träglickeits­prüfung und sah Immis­si­ons­schutz und Natur­schutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keines­falls die Rechte eines Natur­schutz­ver­bandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der „betrof­fenen Öffent­lichkeit“, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klage­recht der Umwelt­ver­bände fußt.

Wald, Bäume, Natur, Frühling, Licht, Schatten, Grün

2016 wies zunächst das Verwal­tungs­ge­richt Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zuläs­sigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch dritt­schüt­zende Normen vorge­tragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richt­linie fußenden Natur­schutz­re­ge­lungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:

die Unter­schutz­stellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigen­tümer keine eigenen Abwehr­rechte. Die Überwa­chung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Natur­schutz und Landschafts­pflege zustän­digen Behörden“

Das BVerwG unter­strich dies nun. Ein Bezug zu den Inter­essen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigen­tums­schutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmen­tiert, der Natur­schutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Natur­schutz­ver­bände vor Gericht können, können nur Natur­schutz­ver­bände (Miriam Vollmer).

 

2021-02-23T23:14:55+01:0023. Februar 2021|Immissionsschutzrecht, Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Beschleunigt die Corona-Pandemie das Ende der Kohleverstromung?

Die aktuelle Corona-Pandemie hinter­lässt an vielen Stellen ihre Spuren. Forscher wollen nun heraus­ge­funden haben, dass sie auch das Ende der Kohle­ver­stromung beschleunigt. Eine entspre­chende Studie stellte jetzt das Potsdam-Institut für Klima­fol­gen­for­schung vor.

In den Haupt­märkten für Strom (Indien, USA, Europa) ist die Nachfrage zuletzt im Verhältnis zu 2019 um ca. 20 % zurück­ge­gangen. Kohle als Medium der Strom­ge­winnung sei davon laut der Studie viel härter getroffen als alle anderen Energie­träger. Die gesunkene Strom­nach­frage führe in der Regel zuerst zu einer Reduzierung der Erzeugung von Kohlestrom.

Anders als die regene­rative Strom­erzeugung verur­sacht die Strom­erzeugung aus Kohle nämlich ständige Kosten pro erzeugter Kilowatt­stunde für die Beschaffung des Energie­trägers, so dass es bei sinkender Nachfrage und damit verbun­denen sinkenden Großhan­dels­preisen wirtschaftlich ist, die Erzeugung herun­ter­zu­fahren. Regene­ra­tiver Strom wird dagegen weiter erzeugt und gewinnt dadurch weitere Marktanteile.

Diese Entwicklung führt zu einer deutlichen Reduzierung der CO2 Emissionen – und zwar weltweit. Der um 20 % gesun­kenen Strom­nach­frage in den Märkten Indien, USA, Europa steht ein Rückgang der CO2 Emissionen des Strom­sektors um 50 % gegenüber. Strom­erzeugung die CO2 frei setzt verliert also in diesen sinkenden Märkten stark an Boden. Innerhalb des Bereichs der fossilen Strom­erzeugung sei die Kohle wiederum stärker betroffen als Strom­erzeugung aus Gas.

Diese Entwicklung hat laut Studie schon vor der Pandemie begonnen, werde durch diese aber deutlich verstärkt. Generell sinke derzeit besonders in Schwel­len­ländern die Bereit­schaft, in den Ausbau der Kohle­ver­stromung zu inves­tieren, da das Risiko der Unwirt­schaft­lichkeit gestiegen sei.

(Christian Dümke)

2021-02-18T22:10:33+01:0018. Februar 2021|Allgemein, Umwelt|