Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart

Eine spannende Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kundenlieferverträgen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versorgungsanlagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbundunternehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.

Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energiewirtschaftliche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit deswegen nur noch Betreiberin des Netzes, aber nicht mehr Versorgerin der 1994 übergegangenen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungspflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadensersatz geschuldet, weil eine Pflichtverletzung eine Pflicht voraussetzt.

Schon das Landgericht sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlandesgericht nun bestätigt. Es argumentierte ausweislich der bereits vorliegenden Pressemitteilung, dass die Verpflichtung zur Rückübertragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurückziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispielsweise vertraglich, sicherstellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart stattfinden kann. Dass sie dies unterlassen hat, stelle eine Pflichtverletzung dar und begründe einen Schadensersatz Anspruch.

Was lehrt diese Entscheidung? Das Energierecht ändert sich immer noch ständig. Gleichzeitig laufen viele Verträge über lange Zeiträume, oft  Jahrzehnte. Die Rechtsprechung erinnert hier daran, dass Verträge zu halten sind, auch in einer ganz veränderten Welt. Es ist an den Unternehmen, sicherzustellen, dass auch in ganz veränderten Umständen vertragliche Verpflichtungen zumindest ihrem Geiste nach eingehalten werden. Das erfordert ein gutes Vertragsmanagement. Angesichts der absehbar noch anstehenden Umwälzungen müssen aber beide Parteien stets dafür Sorge tragen, dass Verträge auch die entsprechende Elastizität aufweisen und diese auch gelebt wird.
Was die Entscheidung auch verdeutlicht: Selbst wenn das verpachtende Stadtwerk am Ende Schadensersatz bekommt, wird die Auseinandersetzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2014 ist der alte Vertrag ausgelaufen, 2019 fällt nun ein Grundurteil, und es steht noch die aufwändige Klärung aus, wie hoch denn der Schadensersatz sein soll. Auch dies muss gerichtlich geklärt werden, möglicherweise in mehrere Instanzen. Bis das Unternehmen Geld sieht, wird viel Zeit vergehen. Auch dies spricht für Verträge, die die Umwälzungen der Zukunft mitdenken und Mechanismen vorsehen, die dann greifen (Miriam Vollmer).
2020-03-09T10:12:02+01:009. März 2020|Strom, Vertrieb|

Schriftform, Fax und Treu und Glauben: Zum Beschluss BGH EnVR 108/18

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gehört vermutlich zu den Regelungen, die am häufigsten geändert werden. Die daraus resultierenden Übergangsfristen sind legendär kompliziert. Doch nicht nur die Regeln selbst, auch die Details ihrer Anwendung machen manchmal Probleme. Mit einem dieser Probleme hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 12.11.2019 befasst (EnVR 108/18).

Was war passiert? Ein Betreiber einer Windkraftanlage (WKA) an Land hat eine Erklärung nach § 22 Abs. 2 S. 1 EEG 2017 abgegeben. Das ist die Regelung, nach der WKA nur noch auf einen Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur Gelder in Form von Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag für ihren Strom bekommen. Es gibt aber eine Ausnahme: Nach § 22 Abs. 2 S. 2 EEG 2017 gilt das nicht für Anlagen, die bis zum 01.01.2017 genehmigt und bis zum 01.01.2019 in Betrieb genommen wurden. Hiervon gibt es aber wiederum eine Rückausnahme: Wer sich bei den Ausschreibungen mehr Ertrag verspricht, konnte auf den Anspruch auf eine Vergütung per Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag verzichten. Dieser Verzicht war gegenüber der BNetzA schriftlich zu erklären.

Der Kläger im vom BGH entschiedenen Verfahren gab eine solche Verzichtserklärung ab. Die BNetzA stellte hierfür ein Formular zur Verfügung, das er nutzte. Auf dem Formular stand: “Die Verzichtserklärung ist entweder an folgende Adresse zu senden oder an folgende Nummer zu faxen.”. Der spätere Kläger schickte ein Fax.

Leider erfüllten sich seine Hoffnungen nicht. Er kam in den Ausschreibungen nicht zum Zug. Er hätte seinen Verzicht deswegen gern rückgängig gemacht, leider war das nicht einfach so möglich. Er schaute deswegen noch einmal tief in die Rechtsgrundlagen und stellte fest: Die Verzichtserklärung war schriftlich abzugeben. Und es heisst in § 126 Abs. 1 BGB:

“Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.”

Ein Fax ist aber nicht eigenhändig unterschrieben, es handelt sich um eine “Fernkopie”. Der Kläger behauptete anknüpfend daran deswegen, es fehle an einer wirksamen Verzichtserklärung und verlangte den Ausstieg aus dem Ausschreibungsverfahren.

Der BGH – wie schon vor Vorinstanz – durchkreuzte den Plan. Zwar sei § 126 Abs. 1 BGB auch für solche Erklärungen im öffentlichen Recht grundsätzlich heranzuziehen, weil es eine generelle Verweisung in § 62 S. 2 VwVfG gibt, und § 22 Abs. 2 S. 2 EEG wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unmittelbare Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen WKA-Betreiber und Netzbetreiber hat. An sich wäre die Verzichtserklärung also tatsächlich formunwirksam! Doch im konkreten Fall durfte der WKA-Betreiber sich nicht darauf berufen. Dies stützte der BGH auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

Treu und Glauben – für Schuldverhältnisse normiert in § 242 BGB – gehört zu den schillerndsten Regelungen der Rechtsordnung. Es handelt sich um eine Art Ergebniskorrektur für “unfaire” Ergebnisse, die der Nutznießer von Regelungen einfach nicht verdient hat. Die meisten der Grundsätze, die Gerichte aus diesem Grundsatz ableiten, sind sehr, sehr alt. Auch hier griff der BGH zu einem Grundsatz, der seit der Römerzeit bekannt ist und angewandt wird: Das Verbot des “Venire contra factum proprium”, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Derjenige, der für einen Formmangel verantwortlich ist, kann sich redlicherweise nicht darauf berufen, wenn er den Vorteil – hier die Teilnahme an der Ausschreibung – schon eingeheimst hat, auch wenn er nicht zum Zug gekommen ist.

Was leiten wir für die Praxis daraus ab? Aus eigenen Fehlern kann man keinen Honig saugen, das gilt auch im EEG. Und: Wenn es um schriftliche Verzichtserklärungen gegenüber der BNetzA geht, sind diese nicht nur per Fax, sondern auch auf dem Postweg abzusetzen, denn der BGH hat klar ausgesprochen, dass zwar der erfolglose Bieter sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann, aber die BNetzA hätte es durchaus gekonnt. Insofern gilt wie bei uns Anwälten, dass einer Erklärung per Fax ein Brief zu folgen hat, wenn man eine Schriftform zu erfüllen hat (Miriam Vollmer).

2020-03-02T10:24:24+01:002. März 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|

BEHG: Flucht in den Emissionshandel

Am 1.1.2021 geht es los: Der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belastet jede Tonne CO2 in Form eines vom Gaslieferanten (oder anderen Inverkehrbringer flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe) mit zunächst 25 €. Die Zertifikate erwerben muss der Brennstofflieferant, am Ende landet die Kosten zumindest bis 2025 über Steuer– und Abgabeklauseln beim Letztverbraucher.

Von dieser flächendeckenden Bepreisung klimaschädlicher Emissionen sollen nur diejenigen ausgenommen werden, die bereits über den “großen” Europäischen Emissionshandel belastet werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 BEHG. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden.

Damit ist insgesamt (bzw. ab 2023, wenn alle Brennstoffe erfasst sind) eine an sich lückenlose Erfassung von Emissionen gewährleistet: Zertifikate abführen muss jeder. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zwischen den beiden Welten zu wechseln. Denn im BEHG ist keine Zuteilung kostenloser Zertifikate vorgesehen. Es gibt zwar eine Härtefallklausel. Aber eine regelmäßige Ausstattung von Teilnehmern mit Gratiszertifikaten kennt das BEHG nicht. Im TEHG sieht es aber anders aus.

Dies bietet Chancen für die Betreiber von Anlagen, die die Schwellenwerte für die Teilnahme am Emissionshandel bisher – absichtlich oder nicht – knapp verfehlen. Diese ergeben sich aus Anhang 1 zum TEHG. Insbesondere dann, wenn sie abwanderungsbedrohten Branchen angehören (etwa Papier) oder Fernwärme liefern, können sie von kostenlosen Zuteilungen auf Grundlage der Zuteilungsverordnung 2030 (ZuVO) auf Antrag profitieren. Vielen – nicht allen – Anlagen, die nach dem TEHG emissionshandelspflichtig sind, stehen danach nämlich kostenlose Zertifikate auf Antrag zu.

Doch wie wird man emissionshandelspflichtig? Hier kommt es nicht nur auf die schiere Größe der Anlage an, denn mit ausschlaggebend ist gem. § 2 Abs. 4 TEHG die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage. Es ist damit durchaus eine Prüfung im Einzelfall wert, ob durch geschickte Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die finanziellen Belastungen verringert werden können. Insbesondere angesichts der in den nächsten Jahren drastisch steigenden Preise für Emissionsberechtigungen ergibt es Sinn, diese Möglichkeiten zumindest einmal auszuloten (Miriam Vollmer).

2020-02-26T16:58:53+01:0026. Februar 2020|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|