EEG und KWKG: Verlängerung der Realisierungsfristen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf die Coronakrise reagiert und die Realisierungsfristen in den Ausschreibungsverfahren nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ausgesetzt. Gleichzeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschreibungen selbst zu den festgelegten Terminen stattfinden. Das bedeutet, dass Vorhabenträger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Diejenigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Realisierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen “Trick” die Veröffentlichungspflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorgeschrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Sie will diese Veröffentlichung erst einmal unterlassen und nur direkt über die Zuschlagserteilung informieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projektrealisierung nicht realistisch ist. So soll vermieden werden, dass Unternehmen unverschuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorhabenträger von Onshore-Windkraftanlagen und Biomasseanlagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Coronakrise an der Realisierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Fristverlängerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertragungsnetzbetreiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetriebnahme ein Antrag auf Zahlungsberechtigung gestellt werden, Registrierung im Marktstammdatenregister vorausgesetzt. Jeweils ist die Verzögerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Realisierungsfristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragmatisch auf die Herausforderungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunstgriffe und Abweichungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorhabenträger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unterlegene Ausschreibungsteilnehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetzgeber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes rechtliches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

Corona: Der Energie-Sperrungsverzicht im Coronapaket

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein beispielloses Paket verabschiedet, um die Folgen der Coronakrise auf Wirtschaft und Verbraucher abzufedern. Zu diesem Paket, das am Freitag, den 27.03.2020 den Bundesrat passieren soll, gehört auch ein Art. 240 EGBGB, der unter bestimmten Bedingungen Sperrungen von Versorgungsverträgen verbietet. Hier heisst es nun zu den “wesentlichen Dauerschuldverhältnissen”, zu denen auch Strom- Gas- und Wärmelieferverträge gehören, im § 1 Abs. 1 S. 1:

“Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.”

Unter bestimmten in Abs. 2 definierten Bedingungen gilt das auch für Kleinsunternehmen. Nach Abs. 3 gilt das Moratorium nicht, wenn die Zahlungsverweigerung dem Versorgungsunternehmen unzumutbar wäre, weil es selbst in Probleme kommt.

Der Regelung ist zugute zu halten, dass sie auf ein akutes Problem reagiert und eiligst zusammengeschustert wurde. Praktisch sind ihr Inhalt und ihre Reichweite unklar und werden zu erheblichen Vollzugsproblemen führen. Die Regelung verlangt es dem Verbraucher ab, nachzuweisen, dass erstens wegen der Coronapandemie in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Er müsste also Nachweise vorlegen und etwa Kurzarbeit, Entlassung oder Auftragsrückgang darlegen. Wie sieht es mit Vermögensnachweisen aus? Wer Vermögen hat, muss ja gerade nicht um seinen Lebensunterhalt fürchten. Der Versorger müsste das prüfen, was angesichts der reduzierten Mannschaften vor Ort machbar, aber unnötig schwierig erscheint. Sodann ist zweitens unklar, welche Forderungen überhaupt erfasst sind. Gilt das Moratorium auch für ältere Forderungen, etwa in Ratenzahlungsplänen? Das muss unbedingt geklärt werden, weil viele Ratenzahlungspläne bei Ausbleiben von Raten die gesamte Forderung fällig stellen. Drittens stellt sich die praktische Frage, wie nach dem Ende des Moratoriums zu verfahren ist. Wenn es zum 30.06.2020 endet, müssten die Verbraucher zahlen, aber bis die Wirtschaft wieder anläuft, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Muss dann alles auf einen Schlag gezahlt werden? Damit dürften viele, die knapp kalkulieren, Probleme bekommen.

Im Ergebnis will der Gesetzgeber Versorgern damit eine Einzelfallprüfung auferlegen und Verbraucher in eine Unsicherheitssituation bringen, ob ihre individuelle Notlage reicht. Versorger sind da oft schon weiter, indem sie generell auf Sperrungen zeitweise verzichten. Hier sollten Unternehmen entscheiden und dies auch im eigenen Interesse an der Handhabbarkeit der neuen Regelung kommunizieren, wie sie vorgehen möchten und welche Nachweise sie sich vorlegen lassen wollen (Miriam Vollmer)

Sie haben Fragen hierzu? Sie erreichen uns auch in diesen Tagen per Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 0. Für Besprechungen bieten wir Ihnen gern an, uns online zusammenzufinden.

2020-03-26T10:22:38+01:0026. März 2020|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

EEG: Studie des UBA zu auslaufender PV

Es gibt was zu Feiern: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwartungen zurückblieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraftvolles Instrument, um eine emissionsintensive Kraftwerkswirtschaft zu transformieren.

Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneuerbare Quellen für die Stromerzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschreibungen, war dies in den Kinderjahren des Instruments noch nicht möglich. Die Technologie war neu, sie war teuer, und entsprechend investierten Vorhabenträger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.

Nun neigt sich die Förderdauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökonomisch wie ökologisch nicht sinnvoll, sie stillzulegen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photovoltaikanlagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umweltbundesamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umweltenergierecht untersuchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020. 

Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspeisevorrang gilt, der Strom muss also physikalisch vom Netzbetreiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direktvermarktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmännischen Abnahmepflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbetreiber Unterlassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regelenergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.

Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökologisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie diskutiert daher unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Weiterbetrieb wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garantievergütung, eine Marktwertdurchleitung, ggfls. abzüglich entstandener Kosten. Es wird dabei aber auch problematisiert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglichkeiten über eine faktische Ausweitung dieser Garantievergütung Direktvermarktungsmodellen den Boden entziehen würde.

Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durchleitung des Marktwerts abzüglich einer Pauschale für Vermarktungskosten zu fördern. Dies sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeugungsmengen die Letztverbraucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).

2020-03-11T14:07:59+01:0011. März 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|